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Neuregelung im Schulgesetz zur Schülerbeförderung

Abgeordnete Gabriela Kohlenberg und Kai Seefried (CDU)

Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung

Vorbemerkung der Abgeordneten

In der Region Hannover müssen als Folge der von der rot-grünen Landesregierung veranlassten Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes von diesem Schuljahr an 25 neu aufgenommene Schülerinnen und Schüler der KGS Wennigsen monatlich 23 Euro für ihre Busfahrkarte selbst bezahlen. Darüber berichtete die Calenberger Zeitung am 29. September 2015. Laut Bericht spricht die Schulleiterin der KGS Wennigsen von einer „starken Schwächung der Schule“ durch die neue Regelung. Hintergrund ist dem Artikel zufolge, dass künftig nur noch die Fahrkarte bis zur nächsten Schule der gewählten Schulform vom Schulträger bezahlt werden müsse. Dies bedeute beispielsweise für Schüler aus Gehrden, wo es keine KGS gibt, dass die bereitgestellte Fahrkarte nur bis zur KGS in Ronnenberg reiche, aber nicht bis zur KGS in Wennigsen. Im Ergebnis müssten die betroffenen Schüler beispielsweise aus Gehrden, aber auch aus anderen Orten, die die KGS in Wennigsen besuchen möchten, den Differenzbetrag selbst tragen. Dem Zeitungsbericht zufolge denken die Eltern der betroffenen Schüler über rechtliche Schritte nach.

Vorbemerkung der Landesregierung

Für die Schülerinnen und Schüler, die in Gehrden wohnen, hat sich zum 01.08.2015 durch die letzte Schulgesetznovelle der Anspruch auf Schülerbeförderung grundsätzlich nicht geändert. Die Stadt Gehrden führt im Sekundarbereich I ein Gymnasium und eine Oberschule, Schulbezirke sind vom Schulträger für den Sekundarbereich I nicht festgelegt. Schülerinnen und Schüler aus Gehrden, die eine Kooperative Gesamtschule besuchen möchten, haben nach wie vor einen Beförderungs- oder Erstattungsanspruch zur nächsten Kooperativen Gesamtschule. Die Region Hannover als Träger der Schülerbeförderung gibt den Schulsekretariaten eine Einweisung oder einen Leitfaden an die Hand, um den jeweiligen Erstattungsanspruch prüfen zu können, d. h. eine Erläuterung, für welche Schülerinnen und Schüler aus welchem Ortsteil jeweils welche Kooperative Gesamtschule die nächstgelegene Schule ist. Eine entsprechende Anweisung ist seitens der Region Hannover auch im Sommer 2015 erstellt worden.

Dass 25 neu aufgenommene Schülerinnen und Schüler der KGS Wennigsen im Schuljahr 2015/2016 den Teil der Fahrtkosten selbst übernehmen müssen, der den Erstattungsbetrag zur nächsten Kooperativen Gesamtschule in Ronnenberg oder in Barsinghausen übersteigt, ist keine Folge des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 03.06.2015, sondern eine Konsequenz aus der Entscheidung der Eltern, dass ihr Kind nicht die nächstgelegene Kooperative Gesamtschule besuchen soll, die seinem Schulziel entspricht, sondern eine entferntere Kooperative Gesamtschule.

1. Inwiefern sind Bedenken gegen die Änderung des Schulgesetzes in Bezug auf die Schülerbeförderung, wonach nur noch der Transport zur nächsten Schule der gewählten Schulform kostenlos ist, in der Anhörung zum neuen Schulgesetz vorgebracht und berücksichtigt worden?

Zunächst ist festzuhalten, dass die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens die Veränderung der Beförderungs- oder Erstattungspflicht ausdrücklich begrüßt hat, insbesondere den grundsätzlichen Wegfall der Beförderungs- oder Erstattungspflicht bei den Bildungsgängen innerhalb der allgemein bildenden Schulformen.

U. a. der Landeselternrat, der Verband der Elternräte der Gymnasien Niedersachsens e. V. und der Philologenverband Niedersachsen hatten sich die Beibehaltung oder die Ausweitung des bisherigen Umfangs der Beförderungs- oder Erstattungspflicht gewünscht.

Der Verband der Elternräte der Gymnasien Niedersachsens e. V. hatte vornehmlich die Erstattung der Schülerbeförderungskosten für den Weg zu einem Gymnasium mit der gewünschten Schwerpunktbildung gefordert.

Der Landeselternrat hatte im Rahmen der Verbandsbeteiligung mit Stellungnahme vom 19.12.2014 die Neuformulierung des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG abgelehnt und gefordert, dass diese Formulierung in der ursprünglichen Fassung beibehalten bleiben soll (Bildungsgang). Auch der Philologenverband Niedersachsen hatte diese Beschränkung der Beförderungs- oder Erstattungspflicht abgelehnt (Bildungsgang). Während des Anhörungsverfahrens durch die Mitglieder des Kultusausschusses hatte der Landeselternrat mit Schreiben vom 12.03.2015 diese Bedenken nicht mehr vorgetragen und der vorliegenden Schulgesetznovelle zugestimmt. An der Forderung der Finanzierung der Schülerbeförderung im Sekundarbereich II hielt der Landeselternrat Niedersachsen fest.

Darüber hinaus hielt es der Landeselternrat für wichtig zu regeln, dass bei Nichtvorhandensein einer Schulform in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Beförderungs- oder Erstattungspflicht auch besteht, wenn in der Folge ein Schulbesuch in einem benachbarten Landkreis oder in einer benachbarten kreisfreien Stadt erfolgen muss, weil der eigene Schulträger die gewählte Schulform nicht mehr vorhält. Dieses Anliegen ist berücksichtigt worden. Es ist daher in § 114 Abs. 3 Satz 5 NSchG eine Regelung aufgenommen worden, die gewährleistet, dass die Beförderungs- oder Erstattungspflicht fortbesteht, wenn eine Hauptschule, eine Realschule oder ein Gymnasium gewählt wird und eine Schule der gewählten Schulform nur außerhalb des Gebietes des Trägers der Schülerbeförderung unter zumutbaren Bedingungen erreichbar ist.

2. In welchen anderen Fällen müssen neu aufgenommene Schüler einer Schule nun aufgrund der Änderung des Schulgesetzes eine Fahrkarte kaufen, während dies für die Schüler aus den gleichen Wohnorten nicht gilt, die bislang bereits die Schule besuchen?

Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht nach § 114 NSchG setzt grundsätzlich voraus, dass es sich um den Weg zur nächsten Schule der von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Schulform handelt. Sofern innerhalb der gewählten Schulform jedoch ein besonderer Bildungsgang verfolgt wurde, galt bis zum 31.07.2015 die weitergehende Regelung, dass die nächstgelegene Schule, die diesen Bildungsgang anbietet, im Rahmen des Schülerbeförderungsrechts maßgebend ist. Von dieser Regelung waren der alt- oder neusprachliche Unterrichtsschwerpunkt oder der Unterrichtsschwerpunkt im Fach Musik eines Gymnasiums sowie das Michelsengymnasium in Hildesheim betroffen.

Darüber hinaus wurde die Unterrichtsgestaltung nach der Lehre Maria Montessoris (vgl. Verwaltungsgericht Hannover, Urt. v. 20.11.2012 - 6 A 3160/11; Verwaltungsgericht Göttingen, Urt. v. 07.10.2010 - 4 A 144/08; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 06.052013 - 2 LC 380/10) sowie eine bilinguale Ausrichtung (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 08.01.2014 - 2 LB 364/12) zusätzlich mit der Möglichkeit des Erwerbs eines weiteren Abschlusses - der A-level-Examinations - (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 25.03.2014 - 2 LB 147/12) entgegen der früheren Rechtsprechung als besonderer Bildungsgang anerkannt, mit der Folge der Übernahme der Schülerbeförderungskosten bezüglich des Besuchs dieser etwaig weiter entfernt liegenden Schulen (Montessori-Schule in Göttingen und in Hannover, Kämmer International Bilingual School – KIBS - in Hannover und Missionsgymnasium St. Antonius in Bad Bentheim/Bardel).

Zukünftig ist bei der Wahl dieser etwaig weiter entfernt liegenden vorgenannten „Wunschschulen“ der Teil der Fahrtkosten selbst zu übernehmen, der den (fiktiven) Erstattungsbetrag zur nächstgelegenen Schule der von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Schulform übersteigt (§ 114 Abs. 4 NSchG).

Die Schulgesetzänderung ist erstmals auf die Schülerschaft anzuwenden, die im Schuljahr 2015/2016 neu die vorgenannten Schulen besucht, d. h. die derzeitige Schülerschaft der Schuljahrgänge 6 bis 10 der vorgenannten Schulen erhält weiterhin die volle Fahrtkostenerstattung nach der Übergangsregelung des § 189 NSchG.

Diese Einschränkung erfasst nicht Förderschulen in Bezug auf die einzelnen Förderschwerpunkte, Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung mit dem gewünschten Bildungsgang (z. B. Freie Waldorfschulen), Berufseinstiegsschulen und Berufsfachschulen mit dem gewählten Bildungsgang sowie die jeweils gewählte Form der Gesamtschule nach § 12 NSchG (Integrierte Gesamtschule) oder nach § 183b Abs. 1 NSchG (Kooperative Gesamtschule) oder Oberschulen mit gymnasialem Angebot.

3. Inwiefern teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die Gesetzesänderung zu einer „starken Schwächung“ der KGS Wennigsen führt?

Das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 03.06.2015 ändert nicht den Schülerbeförderungsanspruch vom Wohnort Gehrden zur KGS Wennigsen. Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen.

Presseinformationen

Artikel-Informationen

erstellt am:
15.10.2015
zuletzt aktualisiert am:
19.10.2015

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