Grundsätze zur Beschäftigung von Fachkräften im nichtlehrenden Bereich
In den vergangenen Jahren haben sowohl die Implementierung der Inklusion als auch gesellschaftspolitische Veränderungen zu einer größeren Heterogenität der einzelnen Lerngruppen an allen öffentlichen Schulen im Land Niedersachsen geführt. Durch den gezielten Ausbau von Ganztagsschulen und der damit verbundenen Erweiterung des Bildungsangebots wird dieser Vielfalt Rechnung getragen. Darüber hinaus bietet das niedersächsische Schulwesen mithilfe dieser Anpassungen einen wichtigen zeitgemäßen Baustein zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
In der Praxis ergeben sich für Kinder und Jugendliche auf diese Weise längere gemeinsame Lernzeiten und zusätzliche Bildungschancen. Damit ist zugleich ein größerer Bedarf an qualifiziertem (pädagogischen) Fachpersonal verbunden, das eine wesentliche Voraussetzung für vielfältige und qualitätsorientierte Bildungsangebote darstellt.
Diese Fachkräfte werden an öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen – einschließlich öffentlicher Internatsgymnasien, Abendgymnasien und Kollegs – sowie an Studienseminaren im nichtlehrenden Bereich beschäftigt. Dabei übernehmen sie Aufgaben in verschiedenen Arbeitsfeldern – z. B. im administrativen, pädagogischen oder therapeutischen Bereich – in Abstimmung mit anderen an Schule tätigen Professionen. In der Regel sind sie dabei in multiprofessionell arbeitenden Teams eingebunden.
Alle Einstellungen erfolgen grundsätzlich als Beschäftigte im Landesdienst. Arbeitsverträge werden in diesem Kontext entweder befristet oder unbefristet abgeschlossen. Die Probezeit beträgt 6 Monate (Ausnahme: bei befristeten Arbeitsverträgen ohne Sachgrund beträgt die Probezeit 6 Wochen). Bei befristeten Arbeitsverträgen sind Verträge ohne Sachgrund bzw. mit Sachgrund zu unterscheiden.
Ein befristetes Beschäftigungsverhältnis ohne Sachgrund kann nur mit einer Person abgeschlossen werden, die zu einem früheren Zeitpunkt kein Arbeitsverhältnis mit dem Land Niedersachsen gehabt hat. Hierbei handelt es sich um eine vom Bund erlassene arbeitsrechtliche Regelung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, das vom Land Niedersachsen zwingend eingehalten werden muss.
Somit sind von dieser arbeitsrechtlichen Vorgabe alle Personen betroffen, die in der Vergangenheit bereits ein Beschäftigungsverhältnis zum Land Niedersachsen eingegangen sind. Gleichzeitig ist in diesem Kontext zu berücksichtigen, dass eine erneute Beschäftigung ohne Sachgrund zu einem späteren Zeitpunkt damit vollständig ausgeschlossen ist. Es besteht jedoch die Möglichkeit, ein Beschäftigungsverhältnis mit Sachgrund auch dann einzugehen, wenn bereits zuvor ein Arbeitsvertrag bestanden hat. Eine solche Begründung liegt z. B. dann vor, wenn eine Schule eine Vertretungsstelle ausgeschrieben hat.
Der tatsächliche Beschäftigungsumfang ist abhängig vom Bedarf der Schule bzw. des Studienseminars sowie von dem zur Verfügung stehenden Budget bzw. von den Einstellungsmöglichkeiten, die den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung zugewiesenen worden sind.
Die Vergütung richtet sich generell nach dem gültigen Tarifvertrag im öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der dazugehörigen Entgeltordnung. Die Eingruppierung wird im Einzelfall auf Grundlage der wahrgenommenen Tätigkeiten und der vorliegenden Qualifikation vorgenommen. Die konkreten Stellenanforderungen können dabei der betreffenden Stellenausschreibung entnommen werden.