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Rechtliche Vorgaben

1. Verankerung im NSchG sowie in untergesetzlichen Regelungen

Artikel 24 („Bildung“) der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen garantiert Menschen mit Behinderungen einen diskriminierungsfreien Zugang zum Bildungssystem. In Niedersachsen ist die Grundlage zur Einführung der inklusiven Schule im Niedersächsischen Schulgesetz verankert (§ 4 NSchG). Auch das Ziel der individuellen Förderung aller Schülerinnen und Schüler ist im NSchG niedergelegt und in den Grundsatzerlassen aller Schulformen des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I umgesetzt (§ 54 NSchG). Jede Schule in Niedersachsen ist eine inklusive Schule. In diesem Sinne ist Inklusion Aufgabe aller Lehrkräfte und aller Schulformen.

Zu Beginn der laufenden Legislaturperiode ist die Übergangsvorschrift § 183 c Abs. 5 NSchG zur inklusiven Schule dahingehend geändert worden, dass die Optionen für den Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen für einen Übergangszeitraum bis längstens 2028 im Sekundarbereich I erweitert wurden. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Schulbesuch im Sekundarbereich I unter den Bedingungen der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen möglich. Damit wurden die Möglichkeiten der kommunalen Schulträger, den jeweiligen regionalen Bedingungen bei der Weiterentwicklung der Inklusion Rechnung tragen zu können, erweitert.

Lerngruppen in Schulen sind in der Regel heterogen zusammengesetzt. Diese Heterogenität wird als Grundlage schulischer Arbeit begriffen und akzeptiert. Schulisch induzierte Lernprozesse werden so angelegt, dass sie der heterogenen Schülerschaft gerecht werden. Dies geschieht durch eine am Individuum ausgerichtete Planung.

Das NSchG formuliert das Ziel einer individuellen Förderung jeder Schülerin und jedes Schülers. Dabei ist „individuelle Förderung“ nicht als Additivum zu verstehen, sondern integraler Bestandteil jeder Unterrichtsplanung und -gestaltung.

Damit wird nicht zwischen Schülerinnen und Schülern mit und ohne Unterstützungsbedarf unterschieden. Vielmehr hat jede Schülerin und jeder Schüler Lern- und Entwicklungspotentiale. Um diese optimal zu entfalten, bedarf es pädagogischer Unterstützung. Insofern hat jede Schülerin und jeder Schüler einen pädagogischen Unterstützungsbedarf. Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf stellt dabei eine spezifische Ausprägung des pädagogischen Unterstützungsbedarfs unter anderen dar. Ein pädagogischer Unterstützungsbedarf kann z. B. auch durch besondere Begabungen bedingt sein. Niedersachsen folgt damit einem erweiterten Inklusionsbegriff: Es ist der Auftrag der inklusiven Schule, allen individuellen pädagogischen Bedarfen gerecht zu werden.

Sofern erforderlich, wurden untergesetzliche Regelungen in Folge der Änderung NSchG angepasst. Bei laufenden Änderungen von Verordnungen und Erlassen werden Belange der inklusiven Schule einbezogen.

2. Gesetz über finanzielle Leistungen des Landes wegen der Einführung der inklusiven Schule (Nds. GVBl. S. 313)

Die inklusive Schule, die in Niedersachsen seit dem Schuljahr 2013/2014 schrittweise eingeführt wird, erfordert in vielen Fällen eine Umgestaltung der von den kommunalen Schulträgern vorzuhaltenden Schulen. Bei den Kommunen entstehen vor allem Mehrausgaben für die Herstellung von Barrierefreiheit, z.B. durch den Einbau von Rampen, Aufzügen, optischen und taktilen Leitsystemen und – in vielen Fällen – für die Bereitstellung zusätzlicher Unterrichtsräume etwa für die Arbeit in Kleingruppen. Je nach Behinderung der Schülerinnen und Schüler können die inklusionsbedingten Mehrkosten sehr unterschiedlich ausfallen.

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 11.11.2015 das Gesetz über finanzielle Leistungen des Landes wegen der Einführung der inklusiven Schule verabschiedet. Mit dem Gesetz werden die Kommunen in Niedersachsen hinsichtlich der Kosten für die schulische Inklusion entlastet. Insgesamt unterstützt das Land die Kommunen für das Jahr 2015 mit 17,5 Mio. Euro und ab 2016 mit 30 Mio. Euro jährlich bei der Umsetzung der Inklusion. Das Gesetz trat am 20.11.2015 in Kraft.

Aus diesen im Gesetz festgelegten Mitteln erhalten die kommunalen Schulträger 20 Mio. Euro jährlich für Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit ihrer Schulen (Konnexitätsfolgen), die Jugendhilfeträger und die Sozialhilfeträger insgesamt 10 Mio. Euro als freiwillige Leistung für die sonstigen Kosten als systemische Unterstützung der schulischen Inklusion, die sogenannte Inklusionspauschale.

Die Höhe der finanziellen Leistungen für die einzelnen Schulträger orientiert sich an der jeweiligen Zahl der Schülerinnen und Schüler im Primarbereich und im Sekundarbereich I auf Grundlage der Schuljahresstatistik des Vorjahres, ohne Berücksichtigung der Förderschulen.

Im Gesetz ist vorgesehen, die jährlich für die Schulträger vorgesehenen Mittel anzupassen, wenn die prozentuale Steigerung eines vierteljährlich ermittelten Baupreisindex eine Kostensteigerung von über 500.000 Euro jährlich ausmachen würde. Die Sachkostenpauschale für die Investitionskosten (öffentliche Schulen) hat sich von 20 Mio. Euro im Jahr 2016 auf 23,748 Mio. Euro im Jahr 2020 erhöht. Das ist eine Steigerung um fast 19 Prozent. Der schülerbezogene Betrag ist im gleichen Zeitraum von 28,36 Euro auf 34,73 Euro gestiegen.

Die jährliche Zuweisung erfolgt jeweils zum 20.06. eines jeden Jahres vom Nds. Landesamt für Statistik an die Landkreise und kreisfreien Städte, die die für die Schulträger oder kreisangehörigen Jugendhilfeträger vorgesehenen Mittel weiterleiten.

3. Leistungen an Träger von Schulen in freier Trägerschaft

Das Gesetz über finanzielle Leistungen des Landes wegen der Einführung der inklusiven Schule wurde in der Folge durch das Haushaltsbegleitgesetz 2017 am 15.12.2016 dahingehend geändert, dass für die Kostenerstattung an Träger von Schulen in freier Trägerschaft ein neuer § 2 („Sachkosten für Ersatzschulen sowie für Ergänzungsschulen in den Fällen der §§ 160 und 161 des Niedersächsischen Schulgesetzes“) eingefügt wurde.

Als Pro-Kopf-Betrag für die Schülerinnen und Schüler wird an die Träger der freien Schulen im Sinne des § 2 derselbe schülerbezogene Betrag gezahlt wie an die Träger öffentlicher Schulen.

Die Abrechnung und Zahlbarmachung der Pauschale bei Ersatzschulen erfolgt wie bei den öffentlichen Schulen ohne gesonderten Antrag auf Grundlage der Schülerzahlen der Schulstatistik des Vorjahres.

Für Ergänzungsschulen nach §§ 160 und 161 NSchG ist hingegen ein gesondertes Antragsverfahren notwendig, da diese nicht an der Erhebung der Schulstatistik teilnehmen. Für diese Schulen haben die Träger mit prüfbaren Schülerlisten bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres einen Antrag für das folgende Haushaltsjahr bei den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung (RLSB).

Die Antragsannahme, Prüfung der Schülerdaten und Zahlbarmachung erfolgen durch die RLSB.


 

Artikel-Informationen

erstellt am:
26.03.2019
zuletzt aktualisiert am:
31.01.2022

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