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Hinweise für Schulen und Lehrkräfte

Allgemeine Infos


Können Schulen Willkommensgruppen für Grundschulkinder in sogenannten Sammelunterkünften einrichten?
Angesichts nicht ausreichender dezentraler Unterbringungsmöglichkeiten gehen derzeitig viele Kommunen dazu über, die Familien mit ihren Kindern in sog. kommunalen Sammelunterkünften (z. B. Jugendherbergen, Turnhallen) unterzubringen.

Kinder und Jugendliche, die in sogenannten kommunalen Sammelunterkünften untergebracht sind, unterliegen der Schulpflicht und werden grundsätzlich in den entsprechend zuständigen Schulen (Einzugsgebiet) beschult. Bei der umgehenden Umsetzung der Schulpflicht kann es regional zu großen Herausforderungen kommen. Vor Ort finden viele Kommunen in Kooperation mit den Schulen und dem RLSB im Sinne der Kinder gemeinsam bereits gute und konstruktive Lösungen.

Als Übergangslösung hat die örtlich zuständige Grundschule darüber hinaus die Möglichkeit, Willkommensgruppen für schulpflichtige Kinder im Grundschulalter, die in sogenannten (kommunalen) Sammelunterkünften untergebracht sind, unter der Berücksichtigung der Merkmale von Willkommensgruppen einzurichten. In diesem Fall findet das schulische Angebot zwar außerhalb des eigentlichen Schulgebäudes an einem anderen Standort (Nebenstelle) statt, die Regelungen zur schulischen Aufsichtspflicht und zum Unfallversicherungsschutz gelten aber in diesem Fall unverändert und uneingeschränkt fort.

Es ist folglich ein Einsatz bei derselben Dienststelle in einem anderen Gebäude (Nebenstelle).

Bei der Beschulung von Kindern in den Willkommensgruppen in sognannten Sammelunterkünften handelt es sich ausdrücklich um eine Übergangslösung. Ziel ist eine möglichst zeitnahe Integration dieser Kinder in den „regulären" Schulbetrieb. Der Zugang dazu sollte deshalb in der Regel einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten.

Bei der Einrichtung von Willkommensgruppen für schulpflichtige Kinder im Grundschulalter , die in sogenannten (kommunalen) Sammelunterkünften untergebracht sind, ist folgendermaßen vorzugehen:

1. Die zuständige Grundschule ermittelt den Bedarf für die Einrichtung einer Willkommensgruppe unter Einbezug der möglichen Unterstützung durch weitere umliegende (weiterführende) Schulen z.B. durch Lehrkräfte oder Sachausstattung.

2. Bei Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich

  • der Mindestschülerzahl,
  • der durchgehenden Wahrnehmung der Aufsichtspflicht durch Personen nach § 62 Abs. 1 und 2 NSchG,
  • der Ausübung des Hausrechtes durch die Schulleitung in den schulisch genutzten Bereichen und
  • der uneingeschränkten Geltung der Erlasse des MK und Verfügungen der RLSB in den schulisch genutzten Bereichen (Rauchverbot, Alkoholverbot etc.)

klärt die zuständige Grundschule den Raum-, Ausstattungs- und Betreuungsbedarf und stimmt sich hierfür mit dem Schulträger ab.

3. Die Grundschule stellt formlos einen Genehmigungsantrag bei der zuständigen schulfachlichen Dezernentin oder dem schulfachlichen Dezernenten im jeweiligen RLSB. Diesem Antrag ist eine Zustimmung des Schulträgers beizufügen.

4. Intern folgt im RLSB die Absprache zur personellen Ausstattung zwischen den schulfachlichen Dezernentinnen und Dezernenten der Dezernate 2, 3und 4. Ggf. notwendige Abordnungen von Lehrkräften werden an die zuständige Grundschule vorgenommen.

5. Nach Genehmigung durch das RLSB kann von der Grundschule eine Willkommensgruppe eingerichtet werden.

6. Die Schulen melden wöchentlich die Anzahl der bestehenden Willkommensgruppen an ihrer Schule unter: https://www.rlsb.de/service/abfragen/ukraine

7. Die Sprachbildungszentren haben Praxis-Tipps für Personen, die in Willkommensgruppen arbeiten entwickelt. Die Hinweise sind praxisnah und alltagstauglich formuliert. Sie können sofort ohne großen Aufwand von den Lehrkräften oder den pädagogischen Fachkräften umgesetzt werden.

https://bildungsportal-niedersachsen.de/sib/deutsch-als-zweit-und-bildungssprache



Wie ist das ukrainische Schulsystem aufgebaut?

Schülerinnen und Schüler erfahren in der Ukraine eine an den europäischen Standard angelehnte Schulbildung. Alle Kinder sind i. d. R. ab 6 Jahren schulpflichtig und erlernen in der Grundschule Lesen und Schreiben (auch in einer ersten Fremdsprache, zumeist Englisch) und neben einer an kyrillischen Schriftzeichen orientierten Schrift auch die lateinischen Schriftzeichen. Die mathematisch-naturwissenschaftlichen Kompetenzen sind oft auf einem hohen Niveau.

Einschulung mit 6 Jahren

1. bis 4.Klasse Grundschule

5. bis 8.Klasse Mittelschule

9. bis 11.Klasse Oberschule

(Seit 2018 dauert die Schulbildung 12 Jahre. Dies bedeutet, dass alle Schülerinnen und Schüler, die 2018 in die 1. Klasse eingetreten sind, nach Abschluss der 12.Klasse ihren Abschluss machen.)

Notensystem: Punktesystem von 1 bis 12 Punkte (12 Punkte beste Note)

Der Lehrplan der Mittelschule umfasst Kurse in ukrainischer Sprache, ukrainischer Literatur, einer Fremdsprache, Weltliteratur, ukrainischer Geschichte, Weltgeschichte, Geographie, Algebra, Geometrie, Biologie, Chemie, Physik, Sport, Musik und Kunst. An einigen Schulen nehmen die Schülerinnen und Schüler auch an Umwelt- und Staatsbürgerkursen teil.


Unter welchen Bedingungen wird Ukrainisch als 2. Fremdsprache anerkannt? Können die ukrainischen Schülerinnen und Schüler damit ihre Belegungsverpflichtung im 11. Schuljahrgang erfüllen oder müssen sie in der Einführungsphase mit einer Fremdsprache neu beginnen?
(aktualisiert am 04.04.23)

Ukrainische Schülerinnen und Schüler, die unmittelbar in den 9. oder 10. Schuljahrgang in das niedersächsische Schulsystem eintreten, können von der Verpflichtung zur zweiten Fremdsprache befreit werden, wenn die Leistungen in der Herkunftssprache anstelle der Leistungen in der zweiten Fremdsprache treten.

Grundsätzlich gelten für den Ersatz einer Fremdsprache die Bedingungen unter Nr. 7 im Erlass „Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache“, RdErl. d. MK v. 1.7.2014 (SVBl. S. 330), geändert durch RdErl. v. 4.11.2029 (SVBl. S. 624).

Ergänzend zum o.g. RdErl. wird Ukrainisch in diesem Fall auch ohne die sonst verpflichtend vorgesehene Sprachfeststellungsprüfung als zweite Fremdsprache anerkannt, wenn die Note im Fach Ukrainisch aus dem letzten Zeugnis, das nicht älter als ein Jahr sein darf, in das niedersächsische Zeugnis übernommen werden kann. Diese Regelung betrifft Gymnasien und Schulformen mit gymnasialem Zweig und wird von den Schulen eigenverantwortlich angewendet. Anstelle der Teilnahme an der zweiten Fremdsprache ist die Teilnahme an einem Wahlpflichtkurs in gleicher Stundenzahl (ohne Bewertung) oder die Teilnahme an Sprachfördermaßnahmen vorzusehen. Außerdem kann in dieser Zeit den Schülerinnen und Schülern ermöglicht werden, an Online-Angeboten der Ukraine teilzunehmen. Hier können alle Lehrkräfte oder pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ggf. auch Ehrenamtliche, ukrainische Fachkräfte, Pensionäre oder Studierendesowie Freiwilligendienstleistende einer Schule unterstützend mitwirken

Die ukrainische Note kann in Anlehnung an die von der KMK vorgegebene Umrechnungstabelle für das 12-Punkte-System der Ukraine in deutsche Noten umgerechnet werden. Unter dem Link: https://anabin.kmk.org/no_cache/filter/bildungswesen.html?tab=first&land=37 ist die Notenübersicht unter „Schulwesen – Überblick“ und „Notensystem der Sekundarschulen“ zu finden. Im Zeugnis wird die ukrainische Note als Ersatz der zweiten Fremdsprache unter Nennung der Herkunftssprache Ukrainisch eingetragen. Die Note wird mit einem * für die Bemerkung gekennzeichnet. Folgende Bemerkung ist aufzunehmen:

„* Die Note in der zweiten Fremdsprache wird durch die Note in der Herkunftssprache Ukrainisch aus dem Zeugnis der Schule [Name und Land eintragen] vom [Zeugnisdatum eintragen] ersetzt.“

Die Note ist versetzungs- und abschlussrelevant. Sie wird bei der Berechnung des Notendurchschnitts einbezogen und behält ihre Gültigkeit bis zum Ende des Sekundarbereichs I bzw. bis zum Ende der jeweiligen Bildungsgänge in den berufsbildenden Schulen (siehe o.g. RdErl. 7.4). Beim Übergang in die gymnasiale Oberstufe oder in das Berufliche Gymnasium sowie beim direkten Eintritt in den 11. Schuljahrgang ist eine Sprachfeststellungsprüfung auf der Niveaustufe B1 erforderlich.

Es ist zu beachten, dass die Möglichkeit zur Anerkennung der Herkunftssprache auf die Einführungsphase beschränkt ist und nicht in der Qualifikationsphase fortgesetzt werden kann. In der Qualifikationsphase können ukrainische Schülerinnen und Schüler, die in der Einführungsphase nur eine Fremdsprache fortführen konnten und keine neue Fremdsprache begonnen haben, nicht den sprachlichen Schwerpunkt wählen und auch die Belegungsverpflichtungen im gesellschaftswissenschaftlichen und sportlichen Schwerpunkt nicht mit einer weiteren Fremdsprache erfüllen, sondern müssen diese mit einer weiteren Naturwissenschaft oder Informatik erfüllen. Wenn also Schülerinnen und Schüler eher eine Sprachbegabung haben und nicht so sehr eine naturwissenschaftlich-technische Begabung ist empfehlens- oder zumindest überlegenswert, in der Einführungsphase ggf. doch mit einer weiteren Fremdsprache neu zu beginnen, um diese Optionen nutzen zu können.



Übergang in Klasse 10
Wie ist bei ukrainischen Schülerinnen und Schülern mit Übergängen in Jg. 10 umzugehen, da i.d.R. der HS-Abschluss in Jg. 9 aufgrund fehlender Zensuren nicht festgestellt bzw. somit auch nicht implizit erworben werden kann?
(aktualisiert am 24.05.22)
Die Schülerinnen und Schüler erhalten mit dem Übergang in Schuljahrgang 10 keinen niedersächsischen Schulabschluss nach Schuljahrgang 9. Soll dennoch ein niedersächsischer Schulabschluss erworben werden, ist zu berücksichtigen, dies nur mit (vollständiger) Notengebung u. a. in den Prüfungen, Vorprüfungen und entsprechenden Halbjahreszeugnissen möglich ist.
Zudem gilt auch am Ende des 9. Schuljahrganges: In den ersten beiden Jahren des Besuchs einer Schule in Deutschland können die Noten bei neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern in den Fächern, in denen die Beherrschung der deutschen Sprache Voraussetzung für eine erfolgreiche Mitarbeit ist, durch Bemerkungen über den Leistungsstand und den Lernfortschritt ersetzt oder ergänzt werden. Bei den geflüchteten ukrainischen Kindern und Jugendlichen kann zum Abschluss des
Schuljahres 2021/2022 auch ganz auf die Aushändigung eines Zeugnisses verzichtet werden, wenn im Rahmen des ukrainischen Online-Unterrichts ein ukrainisches Zeugnis ausgestellt wird.
Wenn bei den geflüchteten Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine bereits ein Ersatz der Noten durch eine schriftliche Beurteilung möglich und motivationsfördernd ist, sind die erbrachten Leistungen in einem Zeugnisanhang zu dokumentieren. Hierfür hat das Niedersächsische Kultusministerium ein Muster für einen Anhang zum Zeugnis herausgegeben.
Bei Aufnahme einer Dualen Berufsausbildung oder für Bewerbungen kann für den ukrainischen Schulabschluss nach Schuljahrgang 9 bei der Zeugnisanerkennungsstelle des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung (RLSB) in Lüneburg eine Anerkennung beantragt werden. Für den Übergang vom 9. in den 10. Schuljahrgang an allgemein bildenden Schulen ist eine Anerkennung nicht erforderlich.


Steht den weiterführenden Schulen kostenfrei ein Diagnoseverfahren für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler zur Verfügung?

Den niedersächsischen Schulen steht das Tool 2P: Potenzial & Perspektive zur Verfügung. Es ist hier zu erreichen: bildungsportal-niedersachsen.de

Dieses Diagnoseverfahren richtet sich an neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler. Es dient der Erhebung von Stärken und Entwicklungspotenzialen hinsichtlich schulisch und beruflich relevanter Basiskompetenzen. Die Auswertung der Tests in den verschiedenen Kompetenz- und Lernstandsbereichen ermöglicht die Einleitung und Realisierung individueller Fördermaßnahmen der Jugendlichensowie die gezielte und individuell vorgenommene Zuordnung der Schülerinnen und Schüler in den Regelunterricht. Die Ergebnisse und Folgerungen des Verfahrens 2P bilden eine stabile und aussagekräftige Grundlage für die schulische und berufliche Begleitung sowie Orientierung der Schülerinnen und Schüler.


Schulbuchausleihe

Wenn die ukrainischen Schülerinnen und Schüler die Schulbuchausleihe an den allgemeinbildenden Schulen nutzen wollen, fallen Leihgebühren an. Wer übernimmt die Kosten?

„Die Ausleihe von Lernmitteln erfolgt entsprechend des Erlasses zur Entgeltlichen Ausleihe von Lernmitteln (RdErl. d. MK v. 1.1.2013 - 35-81 611 - VORIS 22410 -). In vielen Fällen können die Schulen allerdings nicht auf einen vorhandenen Bestand zurückgreifen und müssten diese Ausgaben aus den Einnahmen der Entgeltlichen Ausleihe finanzieren. Flüchtlingskinder gehören nach analoger Anwendung zum besonderen Personenkreis gem. der lfd. Nr. 7 des Erlasses zur Entgeltlichen Ausleihe und sind von der Zahlung des Entgeltes freigestellt.

Gem. der lfd. Nr. 2 des Erlasses darf jedes Schulbuch maximal dreimal ausgeliehen werden. Das System der entgeltlichen Lernmittelausleihe durch die Schulen setzt voraus, dass die Inhaber der Nutzungs- und Verwertungsrechte einem solchen Verfahren zustimmen. Die Zustimmung wurde durch eine entsprechende Vereinbarung des Kultusministeriums mit dem früheren Verband der Schulbuchverlage, dem heutigen Verband Bildungsmedien e. V., erteilt. Auf dieser Grundlage wurde mit dem RdErl. d. MK v. 01.01.2013 - 35-81 611 - VORIS 22410 - „Entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln“ geregelt, dass die Anzahl der Ausleihvorgänge auf drei begrenzt ist. Anschließend können die Lernmittel von der Schule an Erziehungsberechtigte verkauft oder kostenlos an Schülerinnen und Schüler abgegeben werden, die von der Zahlung des Entgelts befreit sind. Die Schulbücher können also insgesamt viermal genutzt werden.“


Anschaffung von Wörterbüchern Ukrainisch-Deutsch

Viele Schulen, die ukrainische Schülerinnen und Schüler aufgenommen haben, müssen nun ukrainisch-deutsche Wörterbücher anschaffen. Können diese Wörterbücher aus überschüssigen Mitteln der Schulbuchausleihe angeschafft werden?


Wörterbücher gehören grundsätzlich zum Umfang der ausleihfähigen Lernmittel und können daher aus den Einnahmen der entgeltlichen Ausleihe finanziert werden. Derzeit prüft MK inwieweit weitere Mittel zur Verfügung gestellt werden können.


Wie wird mit den Abschlussprüfungen und den Abschlüssen des 11. Schuljahrgangs an den ukrainischen Schulen und für geflüchtete ukrainische Schülerinnen und Schüler in Deutschland verfahren?

Laut Beschluss werden aufgrund der Ukraine-Krise in der Ukraine keine regulären staatlichen Prüfungen zum Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung durchgeführt.

- Bei einem Studium an einer privaten ukrainischen Hochschule wird auf die Nachweise der Akkreditierung zum Bewerbungstermin Wintersemester 2022/23 und Sommersemester 2023 verzichtet.

- Schülerinnen und Schüler sowie Studierende sollen nicht benachteiligt werden, die gemäß den Bewertungsvorschlägen Ukraine berechtigt sind, die Feststellungsprüfung am Studienkolleg abzulegen bzw. ein Hochschulstudium in Deutschland aufzunehmen. Die in Zeiten der Ukraine-Krise erworbenen Bildungsnachweise für den Hochschulzugang werden gemäß den „Beschlüssen der Kultusministerkonferenz zum Hochschulzugang mit ukrainischen Bildungsnachweisen“ bewertet, auch wenn nicht alle regulär erforderlichen staatlichen Prüfungsleistungen nachgewiesen werden können.

- Der Beschluss wird von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in der Datenbank anabin veröffentlicht. Die Anerkennungsstellen für ausländische Bildungsabschlüsse wenden diesen Beschluss an.



Wie können geflüchtete Schülerinnen und Schüler emotional-sozial begleitet werden?

Schulen sollen dafür Sorge tragen, dass die geflüchteten Schülerinnen und Schüler auch emotional-sozial begleitet werden. Dazu können die ausgeweiteten Angebote der Schulpsychologie oder Alltags-Begleiterinnen und -Begleiter oder Schüler/innen-Paten-Systeme genutzt werden.

Wo finde ich Unterstützung im Umgang mit traumatisierten Schülerinnen und Schülern?

Um psychische und soziale Belastungen rechtzeitig aufzufangen, gibt es die Möglichkeit, gezielte Angebote der Schulpsychologie für verschiedene Zielgruppen, auch für Eltern, Schülerinnen und Schüler wahrzunehmen. Weitere Informationen finden Sie hier:

https://bildungsportal-niedersachsen.de/beratung-unterstuetzung/onlineportal-bu/paedagogische-und-psychologische-unterstuetzung/schulpsychologie


Wo finde ich weitere hilfreiche Unterstützungsangebote auf Ukrainisch für (traumatisierte) Schülerinnen und Schüler aus der Ukraine?

Aufgrund des Kriegs in der Ukraine und der steigenden Zahl von Geflüchteten hierzulande, haben wir einen Flyer auf Ukrainisch und auf Russisch aufgesetzt. Der Flyer enthält die Kontaktdaten unserer Psychosozialen Zentren in Niedersachsen sowie Informationen zu unseren Angeboten, wie etwa zu unseren Offenen Sprechstunden oder unseren Kinder- und Jugendsprechstunden. Die Flyer können über Links im Beitrag heruntergeladen werden.

www.ntfn.de/flyer-ntfn-ukrainisch-russisch


Was ist bei Evakuierungsübungen mit geflüchteten Kindern zu beachten?

Die Durchführung von Evakuierungsübungen ist in Nr. 3.1.1 des RdErl. „Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen“ d. MK v. 27. 6. 2016 – AuG-40 183/2 – geregelt. https://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVND-224100-MK-20160627-SF&psml=bsvorisprod.psml&max=true

Mindestens einmal pro Schuljahr ist eine Evakuierungsübung des Gebäudes durchzuführen.

Grundsätzlich besteht dabei die Möglichkeit, dass bei traumatisierten Kindern und Jugendlichen z. B. durch das Alarmierungssignal unangenehme Erinnerungen und Flashbacks hervorgerufen werden können, die evtl. traumaspezifische Verhaltensweisen aktivieren. Hiervon können auch genauso Erwachsene betroffen sein. Es besteht das Risiko einer Retraumatisierung.

Das Signal wirkt als Auslösereiz (sogenannter Trigger), und kann im Schulalltag nicht vermieden werden. Dies sollte daher nicht dazu führen, bei Übungen auf die Alarmierungssignale zu verzichten. Alle Personen an der Schulen sollen das Alarmierungssignal kennen lernen. Bei Fehl- und Realalarmen würde das Alarmierungssignal dann ohne Vorbereitung ertönen.

Schülerinnen und Schüler sollten daher möglichst frühzeitig über den Ablauf der Alarmierung sowie das Verhalten in Notfällen und bei Alarm informiert werden (s. RdErl.):

3.1.4.2 Innerhalb der ersten drei Wochen nach Schuljahresbeginn sind alle Schülerinnen und Schüler anhand dieses RdErl. und der Aushänge in den Klassenräumen über das Verhalten in Notfällen und bei Alarm zu unterweisen. Dieses ist im Klassenbuch zu dokumentieren.

3.1.4.3 Zum Kennenlernen des Fluchtweges gehen die Schülerinnen und Schüler gemeinsam mit der Aufsicht führenden Lehrkraft zügig, aber ohne Hast, zu dem vorgesehenen Sammelplatz. Dabei soll auch die sichere Evakuierung von behinderten Menschen geübt werden. Aufzüge dürfen nicht benutzt werden. Am Sammelplatz prüft die Lehrkraft die Vollständigkeit der Gruppe. Die Schülerinnen und Schüler sind darauf hinzuweisen, dass im Alarmfall das Gebäude erst wieder betreten werden darf, wenn dies von einer dazu autorisierten Person (z. B. Schulleiterin oder Schulleiter oder Vertreterin oder Vertreter, Einsatzleiterin oder Einsatzleiter der Feuerwehr) bekannt gegeben wird.

Dabei sollte auf das Alarmierungssignal hingewiesen und dieses vorgestellt werden (Hörbeispiel, z. B. https://www.youtube.com/watch?v=GJiH5Za9f5Y ).

Die Evakuierungsübung kann ggf. angekündigt werden. Dies gilt insbesondere für Schülerinnen und Schüler, bei denen eine entsprechende Vorerfahrung bekannt ist. Möglicherweise sollten mit diesem Personenkreis die Vorbereitung in separaten Gruppen erfolgen. Je nach Einschätzung der Betroffenheit sollte eine Beratung mit dem schulinternen Krisenteam odr dem Krisen- und Notfallteam der RLSB erfolgen, und ggf. eine Unterstützung angefordert werden. Das Ziel muss hierbei die Verhinderung von Retraumatisierungen sein.

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Masern-Schutz

Personen, die keinen gültigen Masern-Schutz vorweisen können oder bei denen der vorgelegte Nachweis fraglich ist, und die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen, können zunächst in die Schule gehen, müssen aber von der Schulleitung an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Das Gesundheitsamt berät dann die Eltern und entscheidet über das weitere Vorgehen.


Hybridunterricht, Onlineunterricht, Schulpflicht
Eine Herkunftsschule geflüchteter Kinder aus der Ukraine im GS-pflichtigen Alter bietet Hybrid-Unterricht (online) an. Wie können Schulen mit dem Spannungsfeld Schulpflichterfüllung in NDS vs. Teilnahme am Hybridunterricht umgehen?
Sofern die digitalen Voraussetzungen an der Schule vorhanden sind oder organisiert werden können sollten Schulen diese Möglichkeit unterstützen. Im Sinne der Aufsichtspflicht der Schule sollten die Schülerinnen und Schüler dabei durch Pädagogische Mitarbeiter oder anderes berechtigtes Personal der Schule zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht begleitet werden.



Infos, Links und Tipps für den Unterricht


Können den Schulen Links zur Verfügung gestellt werden, die den Zugriff auf ukrainische Unterrichtsmaterialien ermöglichen?

Die Weitergabe und Benutzung folgender Links ist sinnvoll, damit ukrainische Schüler und Schülerinnen in einem möglichen Hybrid- bzw. Online -Unterricht mit Arbeitsmaterial ausgestattet werden können.

https://t.co/58i05oVQut (bereitgestellt durch eine Schulberaterin des Cornelsen-Verlages, diese Materialien werden zur Zeit in ukrainischen Schulen genutzt) )

https://lib.imzo.gov.ua/yelektronn-vers-pdruchnikv/ (Unterrichtsmaterialien für alle Schulstufen)

https://mon.gov.ua/ua/news/bezplatne-navchannya-u-shkoli-optima-1-11-klasi(Link, der während der Corona-Pandemie von ukrainischen Schulen genutzt wurde


QR-Codes zu Schulbüchern   Bildrechte: DSD/Juras-Bremer
Links zu Schulbüchern für Deutsch als Zweitsprache (mit freundlicher Unterstützung der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen im Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten)


Ansprechpartner für weitere Fragen in den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung (RLSB):

RLSB Braunschweig
Telefon: 0531 - 484-3333
E-Mail: service@rlsb-bs.niedersachsen.de

RLSB Hannover
Telefon: 0511-106-6000
E-Mail: service@rlsb-h.niedersachsen.de

RLSB Lüneburg
Telefon: 04131-15-2222
E-Mail: service@rlsb-lg.niedersachsen.de

RLSB Osnabrück
Telefon: 0541 77046-0
E-Mail: service@rlsb-os.niedersachsen.de



Unter dem folgenden Link gibt es noch eine Übersicht sowie Kontaktdaten zu den 16 Sprachbildungszentren in Niedersachsen:

https://bildungsportal-niedersachsen.de/sib/zentren-fuer-sprachbildung-und-interkulturelle-bildung.

Hilfen und Links für den Unterricht

Sammlungen und Informationen für Unterricht mit ukrainischen Schülern

  Vokabeln Dt.-Ukrainisch Mini-Glossar für Schulen

Handschriflich ausgefüllte Seite eines Patientenbuchs auf Ukrainisch   Bildrechte: MK

Masernimpfpflicht, Anlage 1: Patientenbuch

Artikel-Informationen

erstellt am:
16.03.2022
zuletzt aktualisiert am:
25.09.2023

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