Nds. Kultusministerium Niedersachsen klar Logo

Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) und Durchführungsverordnung

Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)

Der Niedersächsische Landtag hat am 06. Juli 2021 das neue „Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)“ verabschiedet.

Das Gesetz ist am 01. August 2021 in Kraft getreten.

Die Schwerpunkte der Neufassung sind:

1. Verbindlicher Einstieg in die Finanzierung einer dritten Kraft in Kindergartengruppen
Die Fraktionen von SPD und CDU haben sich auf einen Fünfstufenplan verständigt, wobei die Stufen 1 und 2 gesetzlich verankert worden sind und die Stufen 3 bis 5 in einem Entschließungsantrag beschrieben werden. Mit den zwei gesetzlich verankerten Stufen werden ab dem Kindergartenjahr 2023/2024 mehr Fachkräfte für die Kinder ab 3 Jahren bis zu Einschulung eingeführt. Die Stufe 1 sieht mindestens 15 zusätzliche Stunden über in der Ausbildung befindliche Erzieherinnen und Erzieher bzw. Sozialassistentinnen oder Sozialassistenten vor, wobei auch zusätzliche Anleitungsstunden in der Einrichtung ermöglicht und finanziert werden. Ab dem Kindergartenjahr 2027/2028 werden dritte Kräfte im Umfang von dann bis zu 20 Stunden in den Ganztagskindergartengruppen finanziert.

2. Gesetzliche Verankerung der Kindertagespflege
Mit der Überführung der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Betreuungsangebotes in der Kindertagespflege" (RKTP) in das Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege wird eine dauerhafte, gesetzliche Grundlage für die Finanzierung der Kindertagespflege in Niedersachsen geschaffen. Gleichzeitig werden - wie im Koalitionsvertrag vereinbart - verbindliche Qualitätsstandards für die Kindertagespflege landesgesetzlich verankert.

3. Fortschreibung des Bildungs- und Erziehungsauftrags
Der Bildungs- und Erziehungsauftrag wurde aktualisiert und fortgeschrieben. Dies erfolgte insbesondere mit Blick auf die Kindertagespflege, die Gesundheitsförderung und die Stärkung der gemeinsamen Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung sowie die Vermittlung der Gleichberechtigung der Geschlechter.

4. Erweiterung des Berufszugangs
Der gesetzliche Fachkräftekatalog des pädagogischen Betreuungspersonals wurde umfangreich erweitert und angepasst. Damit wird der Berufszugang in den Kindertagesstätten erleichtert. Gleichzeitig wird der Verwaltungsaufwand des Niedersächsischen Landesjugendamtes für die nach derzeitigen Recht erforderlichen Ausnahmegenehmigungen für Kräfte mit einem gleichwertigen Abschluss oder einer vergleichbaren Ausbildung abgebaut.

5. Anpassung und Neustrukturierung der Vorschriften zur Finanzhilfe

Künftig werden auch die pädagogischen Kräfte, die nicht mindestens mit der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit beschäftigt werden, finanzhilfefähig sein. Hiermit werden neue Einstellungsmöglichkeiten für die pädagogischen Kräfte eröffnet, die mit einem geringeren Stundenumfang - beispielsweise während oder im Anschluss einer Elternzeit - in den Beruf zurückkehren möchten.

Über das Haushaltsbegleitgesetz 2022 wurde § 11 Abs. 7 NKiTaG neu eingefügt. Damit kann das Landesjugendamt seit dem 01.01.2022 im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Kindertagesstätte - für das Kindergartenjahr 2021/2022 auch rückwirkend - zulassen, dass während der Randzeit in einer Gruppe, in der ausschließlich Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres gefördert werden, bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 anstelle von zwei pädagogischen Fachkräften zwei pädagogische Assistenzkräfte regelmäßig tätig sind, wenn auf dem Arbeitsmarkt nicht genügend pädagogische Fachkräfte zur Verfügung stehen. Damit wird den örtlichen Trägern eine Steuerungsmöglichkeit für den Einsatz des zur Verfügung stehenden Personals gegeben.



Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege

Das Kabinett hat in seiner Sitzung am 24. August 2021 die neue „Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege“ beschlossen.

Die Verordnung tritt rückwirkend zum 1. August 2021 in Kraft.

Die Schwerpunkte der neuen Verordnung sind:

1. Außenstellen

Kindertagesstätten sollen grundsätzlich als einheitliche Organisationseinheiten räumlich gebündelt an einem Standort geführt werden. Dennoch wird die Einrichtung von eingruppigen Außenstellen rechtssicher ermöglicht, um eine entsprechend wohnortnahe Betreuung zu ermöglichen. Für bereits bestehende mehrgruppige Außenstellen und Kindertagesstätten mit mehr als einer Außenstelle gibt es Bestandsschutz.

2. Leitung mehrerer Kindertagesstätten

Es wird zukünftig geregelt bzw. ermöglicht, dass ein und dieselbe pädagogische Fachkraft die Funktion der Leitung in zwei (eigenständigen) Kindertagesstätten wahrnimmt. Diese Person darf maximal für zwei Kindertagesstätten gleichzeitig die Leitungsfunktion ausüben, um den Leitungsaufgaben noch gerecht werden zu können. Dabei ist der Begriff der Leitung funktional zu verstehen; die Funktion kann insofern auch durch mehrere geeigneten pädagogischen Fachkräfte im Rahmen eines Leitungsteams wahrgenommen werden.

3. Kindergartengruppen im Wald

Die Regelungen orientieren sich an den bisherigen Verwaltungsregelungen für die Genehmigung von Waldkindergärten und Waldgruppen. So dürfen der Kindergartengruppe im Wald u. a. aus Gründen der Aufsichtspflicht max. 15 Kinder angehören, die Kernzeit darf max. 5 Stunden täglich und die Randzeit max. 1 Stunden täglich – zusammen also 6 Stunden täglich – umfassen.

4. Mindeststundenumfang der Förderung in Hortgruppen

Die Berechnung des Umfangs der Förderung in Hortgruppen im Jahresdurchschnitt wird näher präzisiert. In der Praxis bereitete die Berechnung in der Vergangenheit oft Schwierigkeiten. Teilweise wurden Schließzeiten einer Einrichtung außer Betracht gelassen, teilweise wurden sie in die Berechnung einbezogen. Künftig werden ausschließlich die regelmäßig angebotenen Stunden der Förderung sowohl außerhalb, als auch während der Ferien maßgeblich sein.

5. Finanzhilfe und weitere finanzielle Förderung für die Kindertagespflege

Die neu geschaffenen Regelungen zur finanziellen Förderung der Kindertagespflege aufgrund der gesetzlichen Verankerung der Kindertagespflege im Niedersächsischen Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege orientieren sich an den Regelungen zur Finanzhilfe von Kindertagesstätten.

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln