Das Niedersächsische Schulgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 51)
Am 25. Juni 2025 hat der Niedersächsische Landtag die Änderungen des Niedersächsischen Schulgesetzes (Nds. GVBl. 2025 Nr. 51) beschlossen.
Mit dem Gesetz sind die Rechtsvorschriften im Elften Teil des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) über die Schulen in freier Trägerschaft überarbeitet worden. Die Neuregelung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft zielt auf mehr Transparenz und Flexibilität und bietet eine verlässliche Grundlage der Finanzierung, orientiert an den Ausgaben für das öffentliche Schulwesen. Künftig werden die schulformspezifischen Stundensätze mit der in § 150 Abs. 3 Satz 2 NSchG festgelegten Formel berechnet. Zudem enthält § 192 Abs. 3 NSchG eine Revisionsklausel, die die Landesregierung verpflichtet, die Auswirkungen der Finanzhilfereform innerhalb von drei Jahren zu evaluieren.
Der zweite Schwerpunkt des Gesetzes ist die Qualitätssicherung der Ersatzschulen. Dazu gehört, dass die Schulbehörde die Aufsicht effektiv wahrnehmen kann, insbesondere auch durch frühzeitige Beratung. Dementsprechend werden die Anzeigepflichten des Schulträgers konkretisiert. Zudem ist auch die Qualifikation der Lehrkräfte der Ersatzschule von zentraler Bedeutung. Daher ist nach § 146 Nr. 3 NSchG die Tätigkeitsaufnahme einer Lehrkraft an der Ersatzschule anzuzeigen. Nach der Übergangsvorschrift des § 192 a NSchG greifen Anzeige- und Genehmigungspflicht erst ab dem 1. August 2026 und nur für neu an der Ersatzschule tätige Lehrkräfte.
Darüber hinaus werden Regelungen zur Beteiligung der Landkreise an den Kosten des Schulbaus sowie den sonstigen Kosten des Schulbetriebs nach §§ 117, 118 NSchG ergänzt. Den Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden wird gesetzlich ermöglicht, einvernehmlich von den Bestimmungen zur Finanzierung des Schulbaus mittels einer Kreisschulbaukasse abzuweichen. Zudem kann die Durchführung des Schullastenausgleichs im Einvernehmen der Beteiligten flexibilisiert werden.
Die Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes tritt am 1. August 2025 in Kraft.
Artikel-Informationen
erstellt am:
03.07.2003
zuletzt aktualisiert am:
31.07.2025