- Sprachbildung und Sprachförderung
- Betriebliche Kindertagesbetreuung
- Gemeinsame Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung
- Zusammenarbeit Kindergarten und Grundschule
- Konsultationskitas und Konsultationsverbünde
- Projekt "Bewegter Kindergarten"
- Kindergartengruppen im Wald
- Kinder mit Fluchterfahrung
Kindertagesstätten
Jedes Kind hat von der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
Ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt hat jedes Kind einen Anspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung. Der Anspruch gilt grundsätzlich für den Besuch einer Vormittagsgruppe. Wenn ein ausreichendes Angebot an Plätzen nicht zur Verfügung gestellt werden kann, kann auf den Besuch einer gleichwertigen Nachmittagsgruppe oder eines Kinderspielkreises verwiesen werden.
Zuständig für die Erfüllung des jeweiligen Anspruchs sind die Kommunen (Landkreise, Städte und Gemeinden), die die Aufgabe des örtlichen Trägers der Jugendhilfe wahrnehmen.
Für die Beratung der Träger und die Aufsicht über die Kindertageseinrichtungen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(Regionale Zuständigkeiten der Fachdienste) des
Niedersächsischen Landesjugendamtes, Fachbereich II, zuständig, deren Aufgaben im Niedersächsischen Kultusministerium wahrgenommen werden.
Weiteres Informationsmaterial können Sie über die Seite "
Publikationen" beziehen.
Kindergartengruppe im Wald