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Personaleinsatz

1. Entlastung der Leitungen von Förderzentren

Die Landesregierung hat Entlastungen für Förderschulleitungen geschaffen. Mit der Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes zum 03.06.2015 ist die Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) dahingehend geändert worden, dass sich nach der Fußnote 2 zu Tabelle 8 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 Nds. ArbZVO-Schule die Unterrichtsverpflichtung der Schulleiterinnen und Schulleiter bei der Leitung eines Förderzentrums um 3 Stunden vermindert.

Darüber hinaus wird einzelfallbezogen Förderschulleitungen, deren Schulen aufgehoben worden sind, die aber weiterhin die Leitung ihres bisherigen Förderzentrums in einer Region wahrnehmen, in dem kein Regionales Beratungs- und Unterstützungszentrum (RZI) vorgehalten wird, eine weitere Entlastung in Höhe von 5 Anrechnungsstunden gewährt. Schulleitungen, die die Aufgaben mehrerer ehemaliger Förderzentren für ein Gebiet wahrnehmen, in dem kein RZI vorgehalten wird, erhalten bis zu 8 Anrechnungsstunden. Außerdem wird in dieser Fallkonstellation von der Möglichkeit des § 28 Abs. 4 Satz 1 NBG, wonach Versetzungen in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt vorgenommen werden können, kein Gebrauch gemacht.

2. Zusammenarbeit von Förderschullehrkräften und Regelschullehrkräften verbessern

Im Niedersächsischen Kultusministerium wurde von Vertreterinnen und Vertretern aller Abteilungen sowie dem Schulhauptpersonalrat die Dienstvereinbarung zum Einsatz des sonderpädagogischen Personals an allgemeinen Schulen erarbeitet. Sie wurde am 12.9.2017 unterzeichnet.

In der Dienstvereinbarung werden die Arbeitsbedingungen des sonderpädagogischen Personals geklärt und präzisiert, zum einen, um Handlungssicherheit herzustellen, zum anderen, um Voraussetzungen zur Verbesserung der Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams zu schaffen.

Am 1.2.2019 trat der Erlass „Schulinterne sonderpädagogische Beratung an allgemeinen Schulen“ in Kraft, der festlegt, auf welche Weise und in welchem Umfang die Beratung stattfinden soll. Mit diesem Erlass wird Ziffer 5 der Dienstvereinbarung umgesetzt. Durch den Erlass wird es an den Schulen möglich, sonderpädagogische Expertise breiter zu streuen und sonderpädagogische Beratung auch für die Lehrkräfte zu ermöglichen, bei denen eine Förderschullehrkraft planmäßig nicht mit im Unterricht ist.

3. Weiterverwendung von Funktionsstelleninhaberinnen und -inhabern an Förderschulen / Beförderungsämter für Lehrkräfte mit dem Lehramt für Sonderpädagogik

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Nds. GVBl. Nr. 20/2016) sind nunmehr Funktionsämter für Lehrkräfte mit dem Lehramt für Sonderpädagogik an allgemein- und berufsbildenden Schulen ausgebracht worden, so dass entsprechende Stellenausschreibungen für diese Lehrkräfte geöffnet werden können. Die Einführung der Inklusion hat Änderungen in der Schullandschaft, von denen Förderschulen und die anderen allgemein bildenden Schulen gleichermaßen betroffen sind, zur Folge. Zum einen werden bestehende Förderschulen geschlossen und zum anderen entsteht Bedarf an allgemein bildenden Schulen für Lehrkräfte mit dem Lehramt Sonderpädagogik. Förderschullehrkräften sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern an Förderschulen wird durch die Änderung des Besoldungsgesetzes ermöglicht, entsprechend ausgeschriebene Funktionsämter an allen Schulformen wahrzunehmen, auch ohne vorher eine schulformspezifische Qualifikation zu durchlaufen.

4. Einstellung und Versetzung von Förderschullehrkräften an allgemein bildende Schulen außer Förderschulen

Seit dem Einstellungsverfahren zum 12.08.2019 können an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen Einstellungsmöglichkeiten für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik auch an anderen Schulformen als Förderschulen ausgeschrieben werden. Damit erhalten Bewerberinnen und Bewerber mit der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik die Möglichkeit, sich direkt auf entsprechende Stellenausschreibungen bewerben.



Lehrerin mit Schülerin und Lesebuch   Bildrechte: MK

Artikel-Informationen

erstellt am:
26.03.2019
zuletzt aktualisiert am:
31.01.2022

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