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Ressourcen

1. Finanzielle Ressourcen für die inklusive Schule

Die Niedersächsische Landesregierung begleitet den Prozess der Einführung der inklusiven Schule mit umfangreichen Ressourcen und einer deutlich gestiegenen Personalausstattung.

Die inklusive Schule wird in Niedersachsen seit dem Schuljahr 2013/2014 aufsteigend eingeführt. Seitdem begleitet die Landesregierung den Einführungsprozess mit umfangreichen Ressourcen und einer deutlich gestiegenen Personalausstattung:

2013: 178 Mio. Euro; 2014: 237 Mio. Euro; 2015: 273 Mio. Euro; 2016: 298 Mio. Euro; 2017: 331 Mio. Euro; 2018: 367 Mio. Euro; 2019: 388 Mio. Euro; 2020: 434 Mio. Euro und 2021: 486 Mio. Euro.

Im Zeitraum der Mittelfristigen Finanzplanung 2021-2025 investiert die Niedersächsische Landesregierung insgesamt rund 2,4 Milliarden Euro (in Vollkosten) für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Unterstützungsbedarf und die Umsetzung der schulischen Inklusion. Darüber hinaus stehen für diesen Bereich Mittel zur Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften zur Verfügung.


2. Personelle Ressourcen

Niedersachsen setzt bei der Umsetzung der inklusiven Schule auf multiprofessionelle Teams. Diese Teams bestehen aus Lehrkräften, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie pädagogischen Fachkräften, wie z. B. Erzieherinnen und Erziehern, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, Logopädinnen und Logopäden, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten.

Das Land hat in den vergangenen vier Jahren zusätzliche unbefristete Stellen für den Ausbau der multiprofessionellen Teams an allgemein bildenden Schulen außer Förderschulen im Umfang von rund 125 Vollzeiteinheiten (VZE) realisiert. Darüber hinaus wurden zusätzliche 120 VZE für die Umsetzung der Vollbeschäftigung an ganztägigen Förderschulen verwendet. An Förderschulen wurden zudem Einstellungen von zusätzlichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Umfang von rund 240 VZE realisiert.

An den allgemein bildenden Schulen, mit Ausnahme der Förderschulen, werden Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Schuljahrgängen in den Schuljahrgängen 1 bis 10 bei der Klassenbildung doppelt gezählt. Grundschulen mit einem hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung können darüber hinaus zusätzliche Lehrkräftestunden beantragen.

Die Grundschulen und die Primarbereiche der Integrierten Gesamtschulen erhalten als sonderpädagogische Grundversorgung zusätzlich zwei Stunden je Klasse. Diese Regelung wurde aufsteigend, beginnend mit dem Schuljahr 2013/2014, eingeführt und umfasst seit dem Schuljahr 2016/2017 alle vier Schuljahrgänge des Primarbereichs. Mit der sonderpädagogischen Grundversorgung werden die Unterstützungsbedarfe der Schwerpunkte Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung abgedeckt. Außerdem dient sie der Prävention der Entstehung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs. Für die Förderschwerpunkte Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie geistige Entwicklung werden den Schulen zusätzliche Ressourcen für die entsprechenden Klassen zugewiesen.

In den weiterführenden Schulen stellen die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf und die Art des jeweiligen Bedarfs die Berechnungsgrundlage für die Zuweisung des Zusatzbedarfs dar.

Im Ganztagsbereich werden erhöhte Zuschläge zugewiesen.


 

Artikel-Informationen

erstellt am:
26.03.2019
zuletzt aktualisiert am:
03.01.2023

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