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Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen

Die Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO) enthält insbesondere Regelungen über Versetzungen, das Aufrücken, den Übergang, die Überweisung und Nachprüfungen. Sie ersetzt die Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung, DVVO) und gilt nicht für Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe.

Erläuterung der Begriffe, s. § 1 WeSchVO:

Versetzung:der Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in den nächsthöheren Schuljahrgang einer Schulform oder eines Schulzweigs oder in den Sekundarbereich II aufgrund einer Entscheidung der Klassenkonferenz, dass von der Schülerin oder dem Schüler dort eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann

Aufrücken:der Wechsel in den nächsthöheren Schuljahrgang ohne Entscheidung der Klassenkonferenz

Übergang:der freiwillige Wechsel an eine Schule einer anderen Schulform aufgrund der Leistungen der Schülerin oder des Schülers oder nach Beschluss der Klassenkonferenz

Überweisung:der durch Beschluss der Klassenkonferenz angeordnete Wechsel an eine Schule einer anderen Schulform

In den folgenden Schulformen finden gem. § 3 I S. 1 WeSchVO am Ende der angegebenen Schuljahrgänge Versetzungen statt:

Schulform Schuljahrgang
Grundschule 2. und 3.
Hauptschule 5. bis 9.
Realschule 5. bis 9.
Oberschule 6. bis 9.

Gymnasium

5. bis 10.

Kooperative Gesamtschule
im Hauptschulzweig 5. bis 9.
im Realschulzweig 5. bis 9.
im Gymnasialzweig 5. bis 10.

Förderschule mit zielgleichem
Unterricht

im Primarbereich 2. und 3.
im Sekundarbereich I 5. bis 9.

Förderschule im Förderschwerpunkt
Lernen

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Im Übrigen rücken die Schülerinnen und Schüler am Ende eines Schuljahrgangs in den nächsthöheren Schuljahrgang auf, § 3 I S. 2 WeSchVO. Abweichend davon rückt eine Schülerin oder ein Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung am Ende eines Schuljahrgangs in den nächsthöheren Schuljahrgang auf, § 3 II WeSchVO.

Soweit am Ende eines Schuljahrgangs der Wechsel in den nächsthöheren Schuljahrgang in Form einer Versetzung stattfindet, ist von einer erfolgreichen Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers in dem nächsthöheren Schuljahrgang auszugehen, wenn ihre oder seine Leistungen

  1. in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens mit der Note „ausreichend“ oder

  2. in einem Fach mit der Note „mangelhaft“und in allen anderen Fächern mindestens mit der Note „ausreichend“

bewertet worden sind. Sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in mehr als einem Fach nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden, so können diese Leistungen nach Maßgabe der §§ 5, 6, 17 bis 19, des § 22 Abs. 1 und 2 und der §§ 26 und 28 WeSchVO ausgeglichen werden. 3Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die zieldifferent unterrichtet werden, kann die Klassenkonferenz beschließen, dass es bei mangelhaften Leistungen in zwei Fächern und mindestens ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern eines Ausgleichs nicht bedarf, § 3 III WeSchVO.

Der Übergang ist in § 12 WeSchVO geregelt. Er erfolgt aufgrund der Leistungen der Schülerin oder des Schülers oder nach Beschluss der Klassenkonferenz. Maßgeblich für den Beschluss der Klassenkonferenz sind die Lern- und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers sowie die Anforderungen und Fächer der aufnehmenden Schulform oder des anderen Schulzweiges. In dem Beschluss der Klassenkonferenz werden die andere Schulform oder der andere Schulzweig der Oberschule oder der Kooperativen Gesamtschule sowie der Schuljahrgang bestimmt. Die aufnehmende Schule ist an den Beschluss gebunden.

Wird eine Schülerin oder ein Schüler des 5. bis 9. Schuljahrgangs wegen mangelhafter Leistungen in zwei Fächern nicht versetzt, so kann die Klassenkonferenz beschließen, dass die Schülerin oder der Schüler versetzt ist, wenn sie oder er eine Nachprüfung in einem der beiden Fächer besteht, § 7 WeSchVO.

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