Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (Teil 1)
Mit ausländischen Bildungsnachweisen wie mit Schulzeugnissen, Studienbescheinigungen oder Hochschuldiplomen ist es möglich, in Ausbildungen, Schulen und Hochschulen einzutreten, wenn Kenntnisse und Fertigkeiten vorliegen, die den für den jeweiligen Bildungsgang vorgeschriebenen Aufnahmevoraussetzungen gleichwertig sind. Einer besonderen Gleichwertigkeitsbescheinigung bedarf es nicht. Die aufnehmenden Bildungseinrichtungen entscheiden im Regelfall in eigener Zuständigkeit.
Im Einzelnen gelten folgende Regelungen:
Über den Besuch von allgemein bildenden Schulen sowie von Berufsbildenden Schulen entscheiden die Schulen im Rahmen der Aufnahmeentscheidung grundsätzlich in eigener Zuständigkeit. Ein förmlicher Anerkennungsbescheid wird nicht erlassen.
Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Zeugnisse, die im Herkunftsland zur Aufnahme eines Studiums berechtigen, oder eines International Baccalaureate wenden sich zur Bewerbung um einen Studienplatz und in sonstigen Studienangelegenheiten unmittelbar an die gewünschte Hochschule (Fachhochschule, Universität, wissenschaftliche Hochschule u. a.).
Die Befugnis zur Führung ausländischer akademischer Grade und Titel ergibt sich aus § 10 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG). Da ein Genehmigungsverfahren nicht mehr vorgesehen ist, sind die Führungsvoraussetzungen vom Gradinhaber eigenständig zu überprüfen. Der entsprechende Gesetzestext und ergänzende Hinweise können dem Informationsblatt des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur im Internet unter http://www.mwk.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=27616&article_id=94262&_psmand=19 > Themen > Studium > Ausländische akademische Grade, Titel und Bezeichnungen entnommen werden.
Über ausländische Schul- und Notensysteme kann man sich auf den öffentlich zugänglichen Seiten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in der Datenbank www.anabin.de informieren. In den jeweiligen Bewertungsvorschlägen (BV) eines Landes (>"Land wählen") sind in den Rubriken >"Informationen", >"Zeugnisbewertung" und >"Abschlüsse" wesentliche Hinweise zur Einordnung ausländischer Schulzeugnisse sowie zum Hochschulbereich vermerkt.
Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (Teil 2)
Die nach Wohnsitz zuständige Schulbehörde hat auf besonderen Antrag gem. § 5 der Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung (BB-GVO) unter Anwendung der Richtlinie der EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für Berufe, deren Ausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist, (z. B. Erzieherausbildungen) ein Anerkennungsverfahren durchzuführen.
Die Anerkennungsaufgaben in Gesundheitsfachberufen durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg können unter der dortigen Internetadresse im Service-Portal Niedersachsen (Behördenwegweiser) www.service.niedersachsen.de eingesehen werden.
Über die Anrechnung von im Ausland erbrachten Studienleistungen entscheiden im Rahmen der Zulassungsverfahren die aufnehmenden Hochschulen.
Für Lehrerausbildungen, die in EU-Mitgliedsstaaten sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz absolviert wurden, ist das Niedersächsische Kultusministerium - Referat 22 - zuständig.
Ansprechpartner sind hier:
- Für das Lehramt an Gymnasien:
Mareile Krischer-Hahn, Tel. (0511) 120-7263, Fax (0511) 120-7460
E-Mail: Mareile.Krischer-Hahn@mk.niedersachsen.de
- Für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen,, Realschulen, Berufsbildenden Schulen sowie für Sonderpädagogik:
Katja.Hemmer, Tel. (0511) 120-7257, Fax (0511) 120-7460 E-Mail: Katja.Hemmer@mk.niedersachsen.de
Entsprechende schriftliche Anfragen oder Anträge sind an das
Niedersächsische Kultusministerium
Referat 22
Postfach 161
30001 Hannover
zu richten.
Bei im Nicht-EU-Ausland absolvierten Lehrerausbildungen liegt die Zuständigkeit für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf eine niedersächsische Lehramtsausbildung bei den niedersächsischen Universitäten.
Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (Teil 3)
Bei Fragen zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse stehen - je nach Personen- bzw. Bewerbergruppe - verschiedene Stellen zur Verfügung, die ggf. auch in besonderen Fällen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten noch eine Einzelfallentscheidung treffen können.
Die Adressen sowie ggfs. auch die Ansprechpartner finden Sie im "Orientierungsleitfaden zu Fragen der Anerkennung ausländischer Schul-, Berufs- und Hochschulabschlüsse in Niedersachsen".
Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (Teil 4)
Im Rahmen der Überprüfung ausländischer Bildungsnachweise (vgl. Teil 1) sind zur Entscheidung über die Aufnahmevoraussetzungen die folgenden Unterlagen erforderlich:
- Bewerbungsschreiben oder Aufnahmeantrag
- Tabellarischer Lebenslauf
- Amtlich beglaubigte Kopien von Abschlusszeugnissen, Diplomen oder sonstigen Nachweisen mit Fächern und Noten in der Originalsprache und als deutsche Übersetzung (von einem/einer in Deutschland zugelassenen/anerkannten Übersetzer oder Übersetzerin
- Deutsche Aussiedler und Aussiedlerinnen: Amtlich beglaubigte Kopie des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge gem. § 15 BVFG bzw. die Bescheinigung nach § 15 BVFG
- Ausländische Staatsangehörige: Amtlich beglaubigte Kopie des Passes mit gültigem Aufenthaltstitel
Für die Bearbeitung können ggfs. Gebühren erhoben werden.
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