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Rechts- und Verwaltungsvorschriften für berufsbildende Schulen

Die Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) und die Ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS) treffen die wesentlichen Regelungen für

  • die Aufnahme, Versetzung, Abschlüsse und Zeugnisse,
  • den Inhalt und Umfang des Unterrichts,
  • die Klassenbildung und
  • andere im berufsbildenden Schulwesen wichtige Sachgebiete.

Hinweis: Wer den schulischen Teil der Fachhochschulreife an der gymnasiale Oberstufe oder am Fachgymnasium erworben hat und durch ein Praktikum bzw. eine Berufsausbildung die Voraussetzungen für die "volle" Fachhochschulreife erfüllt, kann sich diesen Abschluss von der Schule, an der der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben wurde, bescheinigen lassen.

Mit der Verordnung über die Gleichwertigkeit beruflicher Vorbildung für den Hochschulzugang wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Hochschulen Bewerberinnen und Bewerber mit einer abgeschlossenen Fortbildungsprüfung nach § 18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes zur Hochschule zulassen können.

Die Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung ( BB-GVO) regelt,

  • welche vor dem 1.8.1996 in Niedersachsen erworbenen Abschlüsse heute mit zusätzlichen Berechtigungen verbunden sind,
  • welche Abschlüsse berufsbildender Schulen (einschließlich der Fachhochschulreife) anderer Bundesländer auch in Niedersachsen anerkannt werden und
  • in welcher Weise in anderen Ländern der EU erworbene Abschlüsse in Niedersachsen anerkannt werden.

Der Entgelterlass regelt das Verfahren der Erhebung und die Höhe der Entgelte für den Besuch öffentlicher berufsbildender Schulen durch Schülerinnen und Schüler, die auf Grund eines Gesetzes Anspruch auf die Erstattung der Lehrgangskosten haben (§ 54 Abs. 3 NSchG).

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