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Inklusion im Rahmen einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit zweier Standorte einer Grundschule: Was meint die Landesregierung?

Antwort auf die mündliche Anfrage: Inklusion im Rahmen einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit zweier Standorte einer Grundschule: Was meint die Landesregierung?

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 19.03.2015 - TOP 24 - Nr. 7


Der Abgeordnete Axel Miesner (CDU) hatte gefragt:


In § 25 NSchG („Zusammenarbeit zwischen Schulen sowie zwischen Schulen und Jugendhilfe“) heißt es: „Schulen können eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit vereinbaren, um Planung und Durchführung des Unterrichts, insbesondere Lernziele, Lerninhalte und Beurteilungsgrundsätze, aufeinander abzustimmen, auf andere Weise die Durchlässigkeit zwischen den Schulformen zu fördern oder ein differenziertes Unterrichtsangebot zu ermöglichen. Schulen, die die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgeschriebene Mindestgröße unterschreiten, sollen eine derartige Zusammenarbeit mit benachbarten Schulen vereinbaren.“

Somit können z. B. zwei Grundschulen zu einer Grundschule mit einem Schuleinzugsbereich und zwei Standorten zusammengelegt werden. Dieses könnte auch bei der Umsetzung der Inklusion eine sinnvolle Variante bieten, um Schulen optimal zu nutzen.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Wer legt fest, an welchem Standort die Beschulung der Schülerinnen und Schüler erfolgt?

  2. Welchen Rechtsanspruch haben Eltern von Kindern auf einen bestimmten Schulstandort innerhalb des einen Schuleinzugsbereichs?

  3. Nach welchen Kriterien wird die Zusammenarbeit zwischen Schulen gemäß § 25 NSchG genehmigt?


Antwort der Niedersächsischen Kultusministerin Frauke Heiligenstadt:


Um die Frage beantworten zu können, bedarf es zunächst der Klarstellung verschiedener, im Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) verwendeter Begrifflichkeiten.

Das NSchG spricht in § 25 von einer „ständigen pädagogischen und organisatorischen Zusammenarbeit“ von Schulen, d.h. es muss sich um mindestens zwei eigenständige Schulen handeln, die eine Zusammenarbeit vereinbaren. In der Überschrift der Anfrage wird hingegen missverständlich von der „partnerschaftlichen Zusammenarbeit zweier Standorte einer Grundschule“ gesprochen.

Von der Zusammenarbeit zwischen Schulen gem. § 25 NSchG zu unterscheiden ist die schulorganisatorische Maßnahme der Zusammenlegung zweier Schulen nach § 106 Abs. 1 NSchG. Unter der Zusammenlegung ist die Verschmelzung von Schulen derselben Schulform zu einer neuen Schule zu verstehen. Eine derartige schulorganisatorische Maßnahme wäre der vom Fragesteller in der Anfrage aufgeführte Fall der Zusammenlegung zweier Grundschulen zu einer neuen Grundschule, bei der neben der Stammschule eine Außenstelle geführt wird. Im Falle einer Zusammenlegung handelt es sich somit um nur eine Schule mit einer Schulleitung, einem Schulvorstand, einer Elternvertretung etc. Dementsprechend ist hier per se von einer abgestimmten schulfachlichen Tätigkeit auszugehen.

Des Weiteren wird in § 106 Abs. 6 NSchG unter der Begrifflichkeit „organisatorische Zusammenfassung“ die organisatorische und pädagogische Zusammenfassung zweier bisher getrennter Schulen verschiedener Schulformen zu einer neuen gemeinsamen Schule geregelt, in der die bisher eigenständigen Teile organisatorisch als Schulzweige geführt werden (Beispiel: Grund- und Hauptschule (GHS) oder Grund- und Oberschule (GOBS)).

Sofern sich die Frage auf die pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit nach § 25 NSchG bezieht, handelt es sich somit immer um zwei eigenständige Grundschulen, die etwa die Planung und Durchführung des Unterrichts aufeinander abstimmen. Schulen, die nach der Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) die vorgeschriebene Mindestgröße unterschreiten, sollen eine derartige Zusammenarbeit mit benachbarten Schulen vereinbaren. Dies kann sich auch auf die Zusammenarbeit im Bereich der inklusiven Beschulung von Schülerinnen und Schüler beziehen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1:

Im Falle der Zusammenarbeit nach § 25 NSchG zweier eigenständiger Grundschulen trifft die Festlegung der jeweilige Schulträger über die im Primarbereich gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 NSchG zwingend vorgeschriebene Festlegung von Schulbezirken. Die Festlegung hat als Satzungsbeschluss durch das entsprechende Gremium des Schulträgers zu erfolgen. Dies gilt auch, wenn es sich um zwei zusammenarbeitende Grundschulen unterschiedlicher Schulträger, z.B. zwei benachbarter Gemeinden, handelt.

Zu 2:

Der verwendete Begriff „Einzugsbereich“ ist lediglich eine Planungsgröße bei schulorganisatorischen Maßnahmen nach § 106 NSchG.

Aus dem Gesamtzusammenhang der Fragestellung ergibt sich, dass mit dem hier verwendeten Begriff „Schuleinzugsbereich“ der Schulbezirk gemeint ist. Schülerinnen und Schüler innerhalb eines Schulbezirkes haben nicht nur das Recht, sondern sind sogar gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 NSchG verpflichtet, die vom Schulträger per Satzung festgelegte Grundschule zu besuchen. Eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Besuch der festgelegten Schule kann nur gemacht werden, wenn gemäß § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG entweder eine unzumutbare Härte vorliegt oder der Besuch einer anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten ist. Darüber hinaus besteht gemäß § 63 Abs. 4 NSchG die Möglichkeit des sog. „Ausweichens“, wenn es sich um eine Halbtags- oder Ganztagsgrundschule handelt.

Zu 3:

Da es sich bei der Zusammenarbeit gem. § 25 NSchG um eine pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit handelt, entscheiden gemäß § 38 a Abs. 3 Nr. 5 NSchG die Schulvorstände der beteiligten Schulen über eine solche Zusammenarbeit. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 NSchG sind Vereinbarungen zur Zusammenarbeit den Schulträgern der beteiligten Schulen anzuzeigen. Ein Genehmigungs- oder Beteiligungsverfahren durch die Schulbehörde ist nicht mehr vorgesehen. Diese kann ggf. jedoch im Wege der Fachaufsicht eingreifen, wenn die Vereinbarung gegen geltende Vorschriften verstößt.

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.03.2015

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