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LT TOP 31 Nr. 15 - Schriftliche Antwort auf mündliche Anfrage

Antwort auf die mündliche Anfrage: Ungleichbehandlung mitwirkender Lehrkräfte an Fachseminaren für das Lehramt an berufsbildenden Schulen?


Der Abgeordnete Kai Seefried (CDU) hatte gefragt:


An den niedersächsischen Studienseminaren sind inzwischen mehr mitwirkende Lehrkräfte als reguläre Fachleitungen mit der Lehrerausbildung für berufsbildende Schulen und Gymnasien beauftragt: Landesweit gibt es ca. 400 mitwirkende Lehrkräfte in unterschiedlichen Besoldungsgruppen, überwiegend in A 13. Ihnen stehen ca. 380 Fachleiterinnen und Fachleiter mit der Besoldungsgruppe A 15 gegenüber.

Vielerorts leiten mitwirkende Lehrkräfte eigenverantwortlich und über längere Zeiträume Fachseminare, weil dort keine Fachleitungen bestellt sind. Ohne die in der Lehrerausbildung mitwirkenden Lehrkräfte könnte landesweit die Lehrerausbildung in den Seminaren der beruflichen Fachrichtungen sowie der Unterrichtsfächer nicht geleistet werden. Dies steht im Widerspruch zum Entwicklungskonzept des Kultusministeriums (vgl. „Entwicklung der Studienseminare für das Lehramt an berufsbildenden Schulen - Bildung von Ausbildungsregionen/Fachleiterstellenkonzept“ vom 15. Januar 2014).

Bei der Lehrerausbildung an berufsbildenden Schulen werden mitwirkende Lehrkräfte bei gleicher Qualifikation und identischer Aufgabenwahrnehmung im Vergleich zu Fachleiterinnen und Fachleitern unterschiedlich behandelt und schlechter gestellt:

- Die seit dem 1. Oktober 2010 gewährte Stellenzulage in Höhe von 150 Euro brutto kompensiert nicht die Differenz in der Besoldung zwischen den Stufen A 13 und A 15 und ist zudem nicht versorgungsrechtlich relevant.

- Mitwirkende Lehrkräfte beklagen, dass die inhaltliche und zeitliche Schwerpunktsetzung durch die Tätigkeit am Studienseminar Aufstiegsmöglichkeiten am Dienstort Schule verhindert.

- Alternative Aufstiegsmöglichkeiten bleiben durch die in Stellenausschreibungen formulierten Eingangsbedingungen (z. B. mehrjährige Tätigkeit im Dienstposten mit der Besoldung A 15) vielfach formal verwehrt.

Ich frage die Landesregierung:


  1. Wie ist die ungleiche Besoldung von mitwirkenden Lehrkräften bei gleicher Qualifizierung und identischer, langjähriger Aufgabenwahrnehmung im Vergleich zu regulären Fachleitungen (A 15) vor dem Gleichstellungsgrundsatz zu begründen?

  2. Wie viel Besoldung spart das Land Niedersachsen durch die Beauftragung von mitwirkenden Lehrkräften in der Lehrerausbildung an Studienseminaren für berufsbildende Schulen im Vergleich zur Bestellung von Fachleitungen mit der Besoldung A 15?

  3. Im Erlass (Arbeitszeit der Lehrkräfte/Lehrerausbildung) ist festgelegt, dass im Regelfall der Einsatz von Fachleitungen (A 15) erfolgt und nur im Ausnahmefall ergänzend mitwirkende Lehrkräfte beauftragt werden. Warum und wie häufig ist es inzwischen der Fall, dass in der Lehrerausbildung für berufsbildende Schulen mitwirkende Lehrkräfte eingesetzt werden, anstatt reguläre Fachleitungen (A 15) zu bestellen?




Antwort der Niedersächsischen Kultusministerin Frauke Heiligenstadt:


Die landesweite Versorgung der niedersächsischen Schulen – somit auch der berufsbildenden Schulen – mit professionell ausgebildeten Lehrkräften gehört zu den zentralen Anliegen der Landesregierung. Dazu sind sieben Studienseminare für das Lehramt an berufsbildenden Schulen an den Standorten Göttingen und Braunschweig im Süden, Osnabrück und Oldenburg im Westen, Stade im Norden sowie Hannover und Hildesheim in der Mitte des Landes eingerichtet. Den Seminaren stehen laut Haushaltsplan für die Lehrkräfteausbildung derzeit 138 A 15-Stellen für Fachleiterinnen und Fachleiter zur Verfügung sowie ergänzend 84 Stellen für die Beauftragung von Lehrkräften zur Mitwirkung, den sog. Mitwirkerinnen und Mitwirkern. Die in der Anfrage vom Fragesteller genannten Zahlen – 400 mitwirkenden Lehrkräften stehen 380 Fachleiterinnen und Fachleiter gegenüber – können sich insofern nicht nur auf die Studienseminare für das Lehramt an berufsbildenden Schulen beziehen.

Die Beauftragung von Lehrkräften zur Mitwirkung in der Ausbildung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist erforderlich, weil es aus ökonomischen Gründen nicht vertretbar ist, an allen Seminarstandorten das gesamte Spektrum der Ausbildungsmöglichkeiten durch Fachleitungen vorzuhalten. Um dennoch dem schulischen Ausbildungsbedarf regional gerecht werden zu können, wird das Ausbildungsangebot durch die Beauftragung von Mitwirkerinnen oder Mitwirkern erweitert. Die so entstehenden zum Teil sehr kleinen Ausbildungsgruppen – z. B. in Fahrzeugtechnik – rechtfertigen die Ausschreibung einer A 15-Stelle nicht.

Die Bestellung von Mitwirkerinnen oder Mitwirkern ist ferner vorgesehen, wenn die Kapazitäten der Fachleiterinnen und Fachleiter zu einem Einstellungstermin ausgeschöpft sind. Nach der Verordnung über die beschränkte Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter (ZulassVO-Lehr) ist dies der Fall, wenn die Ausbildungsgruppe maximal 12 Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (LiVD) umfasst.

Eine Herausforderung für die Personalplanung an den Studienseminaren besteht auch darin, die Auslastung der vorhandenen Fachleitungskapazitäten zu optimieren. Dazu dient das „Regionalisierungskonzept“, das die Kooperation zweier Seminare in einer Region vorsieht. Dadurch entstehen Systeme, die eine gemeinsame Nutzung der Ausbildungskapazität und somit eine bessere Auslastung von Fachleiterinnen und Fachleitern ermöglichen. Dies führt zu einem rückläufigen Bedarf an Mitwirkerinnen und Mitwirkern. Dass diese dennoch weiterhin bestellt werden, ist unter anderem auf die vermehrte Einstellung von Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern sowie von Absolventinnen und Absolventen von Bachelor-Studiengängen im Rahmen der Sondermaßnahme zur Gewinnung von Lehrkräften in Fachrichtungen des besonderen Bedarfs zurückzuführen. Durch das Mitwirker-System können die Studienseminare schnell und flexibel auf den wechselnden Ausbildungsbedarf der Schulen reagieren. Das System hat sich bewährt.

Erkenntnisse darüber, dass Mitwirkerinnen und Mitwirker bei der Bewerbung um Funktionsstellen an Schulen benachteiligt sind, liegen im Kultusministerium nicht vor. Vielmehr haben Mitwirkerinnen und Mitwirker einen klaren Vorteil bei der Bewerbung um eine Fachleiterstelle. Hier werden in den entsprechenden Ausschreibungen i. d. R. Erfahrungen in der Lehrkräfteausbildung vorausgesetzt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1:

Die zeitliche Inanspruchnahme aller an den Studienseminaren in der Ausbildung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen eingesetzten Lehrkräfte wird gleichermaßen durch die Gewährung von Anrechnungsstunden berücksichtigt. Die Besoldung dieser Lehrkräfte bestimmt sich nach der Zuordnung des verliehenen Statusamtes. Voraussetzung für die Zahlung der Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 15 ist die Verleihung eines entsprechenden Amtes (Studiendirektorin oder Studiendirektor als Fachleiterin oder Fachleiter an einem Studienseminar). Die entsprechenden Stellen werden durch den Haushaltsgesetzgeber festgelegt.

Zu 2:

Der Gesetzgeber hat im Rahmen seiner Stellenbewertung entschieden, dass für die Tätigkeit in der Lehrkräfteausbildung die Dienstposten unterschiedlich zu bewerten sind. Neben dem Amt der BesGr. A 15 Studiendirektorin oder Studiendirektor – als Fachleiterin oder Fachleiter an Studienseminaren – wurde durch die Verordnung über die Stellenzulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen (ZulagenVO-Lehr) vom 23.06.2010 auch die Ausweisung vorgesehen, dass Studienrätinnen, Studienräte, Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte als Leiterin oder Leiter eines fachdidaktischen oder pädagogischen Seminars an einem Studienseminar für das Lehramt Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen eine Stellenzulage in Höhe von 150,00 € monatlich erhalten.

Bereits im Haushaltsplan 2011 hat der Gesetzgeber ein Volumen von 350 Ermächtigungen zur Gewährung entsprechender Zulagen für Lehrkräfte an Gymnasien und berufsbildenden Schulen als angemessen bewertet angesehen. Eine Abweichung ist dem Kultusministerium nicht bekannt. Von daher kann auch keine „Einsparung“ errechnet werden.

Zu 3:

Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.


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