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Schulwechsel für Realschüler

Antwort auf die mündliche Anfrage: Schulwechsel für Realschüler
Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 28.03.2014 - TOP 30 - Nr. 26


Die Abgeordneten Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns, Christian Dürr, Gabriela König und Dr. Gero Hocker (FDP) hatten gefragt:


Laut einem Zeitungsartikel der Neuen Osnabrücker Zeitung vom 7. März 2014 gestaltet sich der Schulwechsel von Osnabrücker Realschülern auf die Gymnasien sehr schwierig. Dem Artikel zufolge sei der Andrang auf die Gymnasien sehr groß, und nicht jeder Wechselwunsch könne erfüllt bzw. berücksichtigt werden. So musste zum Beispiel der Leiter des Ernst-Moritz-Arndt-Gymnasiums in Osnabrück 50 Absagen an Schülerinnen, Schüler und ihre Eltern verschicken. Ähnlich gestalten sich auch die Zahlen für die übrigen Gymnasien in Osnabrück.

Grund dafür ist die Ablehnung der Anträge dieser Schulen, weitere Klassen für leistungsorientierte und motivierte Schülerinnen und Schüler einzurichten. Dem Schulträger fehlen Kapazitäten und das Geld.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Handelt es sich bei dem Phänomen nur um ein Osnabrücker Problem, oder ist es auch in anderen Orten Niedersachsens zu beobachten, und wie gestaltet sich die Situation in den übrigen Landkreisen und kreisfreien Städten in Niedersachsen?

2. Wie will die Landesregierung künftig mehr Durchlässigkeit und Bildungsaufstieg ermöglichen?

3. Wann und wie wird die Landesregierung in Osnabrück für Abhilfe sorgen und den Schulträger bei der Problematik unterstützen?

Antwort der Niedersächsischen Kultusministerin Frauke Heiligenstadt:

In dem in Rede stehenden Zeitungsartikel der Neuen Osnabrücker Zeitung vom 07.03.2014 wird der Eindruck erweckt, zahlreiche Realschulabgängerinnen und Realschulabgänger mit Erweitertem Sekundarabschluss I würden zum kommenden Schuljahr nicht in die gymnasiale Oberstufe eines Gymnasiums aufgenommen werden. Einen Tag später nahm eine Vertreterin der Stadt Osnabrück zu diesen Ausführungen in derselben Zeitung Stellung. Sie versicherte, es bestehe ein Rechtsanspruch auf den Übergang in die gymnasiale Oberstufe bei entsprechender Qualifikation, dem die Stadt bisher immer nachgekommen sei. Gleiches wird von der Niedersächsischen Landesschulbehörde (NLSchB) bestätigt.

Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 NSchG haben die Erziehungsberechtigten im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, die zur Verfügung stehen. In § 1 Abs. 6 der Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I ist festgeschrieben, dass Schülerinnen und Schüler mit dem Erweiterten Sekundarabschluss I berechtigt sind, die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zu besuchen.

Da die Stadt Osnabrück für die Gymnasien einen gemeinsamen Schulbezirk gebildet hat, haben die betreffenden Schülerinnen und Schüler einen Rechtsanspruch darauf, an irgendeiner städtischen Schule mit einer gymnasialen Oberstufe aufgenommen zu werden.

Alle Schülerinnen und Schüler in der Stadt Osnabrück, die die Berechtigung zur Aufnahme in die Einführungsphase einer gymnasialen Oberstufe haben, werden somit an einer dieser Schulen in Osnabrück aufgenommen. Einen Rechtsanspruch auf eine Aufnahme an einem bestimmten Gymnasium gibt es nicht. Gegebenenfalls werden Schülerinnen und Schüler durch die NLSchB einzelnen Schulen zugewiesen. Für Schülerinnen und Schüler aus dem Landkreis Osnabrück gilt dieses hingegen nicht. Sie haben allerdings einen Rechtsanspruch auf den Besuch einer Schule mit einer gymnasialen Oberstufe im Zuständigkeitsbereich des Landkreises, wie z. B. an den Gymnasien in Bad Iburg, Bramsche, Georgsmarienhütte, Melle, Quakenbrück und Bad Essen sowie an der IGS Fürstenau.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1:

In den vier Regionalabteilungen der NLSchB ist kein Fall bekannt, in dem einer Realschulabgängerin oder einem Realschulabgänger mit Erweitertem Sekundarabschluss I die Aufnahme in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe verwehrt worden ist. Die Aufnahme ist durch die Rechtslage geboten.

Zu 2:

Sämtliche Grundsatzerlasse aller Schulformen im Sekundarbereich I und die entsprechenden Kerncurricula sind mit Blick auf eine Durchlässigkeit zwischen den Schulformen aufeinander abgestimmt. Ein in der Anfrage genannter „Bildungsaufstieg“ ist vor diesem Hintergrund dadurch gewährleistet.

Zu 3:

Die Zuständigkeit für die sächliche und damit auch für die räumliche Ausstattung liegt und bleibt beim jeweiligen Schulträger. Das Land ist verantwortlich für die Bereitstellung der erforderlichen Lehrerstunden zur Sicherung der Unterrichtsversorgung. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

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