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Niedersächsisches Gesetz zur landesweiten Umsetzung der mit dem Modellkommunen-Gesetz erprobten Erweiterung kommunaler Handlungsspielräume (NEKHG) vom 28. Oktober 2009
Die mit diesem Gesetz vorgenommenen Änderungen des Niedersächsischen Schulgesetzes sind mit Wirkung vom 01. November 2009 in Kraft getreten.
Mit der Streichung des § 26 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) durch Artikel 11 Nr. 1 NEKHG ist die Verpflichtung der Kreise und kreisfreien Städte zu einer Schulentwicklungsplanung am 01. November 2009 entfallen. Die Verordnung zur Schulentwicklungsplanung (VO-SEP) ist zunächst noch als sog. versteinerte Verordnung in Kraft (vgl. Artikel 14 Abs. 2 NEKHG).
Durch die Reduzierung administrativer Planungspflichten wurde ein weiterer Beitrag zur Deregulierung und Entbürokratisierung geleistet. Ziele sind die Konzentration des Landes auf seine Kernaufgaben bei gleichzeitiger Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und der örtlichen politischen Verantwortung.
Oberstes Ziel bleibt, in Niedersachsen ein regional ausgeglichenes, bedarfsgerechtes und leistungsfähiges Bildungsangebot vorzuhalten. Mit einer nunmehr nach Maßgabe des § 106 Abs. 8 NSchG zu erlassenden Verordnung werden die wesentlichen Steuerungskriterien (insbes. Planungsgrößen) zur Erreichung dieser Zielsetzung vom Kultusministerium gesetzt werden. Die Verordnung soll u.a. Bestimmungen enthalten zu den raumordnerischen Anforderungen an Schulstandorte, zum Betrieb von Außenstellen, zur Größe von Schulen (Mindest- und Höchstzügigkeit, Bildung von Zügen und Lerngruppen) zu den Einzugsbereichen sowie zur Nachhaltigkeit schulorganisatorischer Maßnahmen. Die Verordnung wird in Kürze in die Anhörung gehen, sie soll Anfang 2010 in Kraft treten.
Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Schulgesetz und zur Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Juni 2009
Die mit diesem Gesetz vorgenommen Änderungen des Niedersächsischen Schulgesetzes treten mit Wirkung vom 1. August 2010 in Kraft.
Weiterentwicklung der Hauptschule Hauptschülerinnen und Hauptschüler erhalten künftig sowohl eine grundlegende Allgemeinbildung als auch eine individuelle Berufsorientierung sowie eine individuelle Schwerpunktbildung in der beruflichen Bildung bis hin zu einer beruflichen Grundbildung. Dabei erfolgt eine Verzahnung zwischen allgemein bildenden und berufsbildenden Inhalten. Hauptschulen arbeiten eng mit berufsbildenden Schulen zusammen. Berufsorientierung und Berufsbildung werden zum integralen Bestandteil der Arbeit in der Hauptschule; berufsbildende Inhalte sind Teil des Unterrichtsangebots, wobei an der Hauptschule weiterhin alle Abschlüsse des Sekundarbereichs I (Hauptschulabschluss, Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss, Sekundarabschluss I – Realschulabschluss und Erweiterter Sekundarabschluss I) erworben werden können.
Weiterentwicklung der Realschule Realschülerinnen und Realschüler erhalten neben einer erweiterten Allgemeinbildung eine allgemeine Berufsorientierung. Des Weiteren eröffnet die Realschule durch Stärkung der Berufsorientierung und durch die Bildung von Schwerpunkten (Profilen) in den 9. und 10. Schuljahrgängen den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, sich auf eine spätere Berufsausbildung ebenso wie auf ein späteres Studium vorzubereiten. Folgende Schwerpunkte sind möglich: Fremdsprachen, Wirtschaft, Technik sowie Gesundheit und Soziales. Jede Realschule bietet mindestens zwei Schwerpunkte an. Am Ende der Sekundarstufe I können an der Realschule wie bisher alle Abschlüsse (Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss, Sekundarabschluss I – Realschulabschluss, Erweiterter Sekundarabschluss I) erworben werden.
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an Gesamtschulen nach zwölf Schuljahren Mit der Einführung des Abiturs nach zwölf Schuljahren auch an Integrierten Gesamtschulen werden die Schülerinnen und Schüler der verschiedenen allgemein bildenden Schulformen unter vergleichbaren Voraussetzungen und zu vergleichbaren Schulzeiten die entsprechenden Schulabschlüsse erwerben können, ohne dabei die unterschiedlichen Schulformen mit ihren schulformspezifischen Besonderheiten zu vernachlässigen. Schülerinnen und Schüler, die etwas langsamer lernen, können auch weiterhin das Abitur nach 13 Schuljahren erreichen. Für sie gelten dann die Regelungen wie für die Haupt- und Realschülerinnen und -schüler, die am Ende des 10. Schuljahrgangs den entsprechenden Abschluss erzielt haben, der zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe berechtigt und nach weiteren drei Schuljahren zum Abitur führt.
Volle Halbtagsschulen Die im Lande noch bestehenden Vollen Halbtagsschulen sind zum Schuljahr 2010/2011 in "Verlässliche" Grundschulen umzuwandeln. Die mit der seinerzeitigen Einführung der Vollen Halbtagsschule verfolgten Ziele, die Grundschule zu einem Lern-, Handlungs-, Erfahrungs- und Lebensraum auszugestalten, der den kindlichen Bedürfnissen in besonderem Maße entspricht, den Erziehungsberechtigten täglich gleich bleibende und verbindliche Anfangs-, und Schlusszeiten zu bieten und damit dem Bedürfnis nach einer gesicherten Zeitplanung für Familien- und Berufsleben der Elternschaft Rechnung zu tragen, werden auch von den "Verlässlichen" Grundschulen erreicht. Aus Gründen der Gleichbehandlung und zur Herstellung landesweit vergleichbarer Bedingungen ist die Lehrerstundenzuweisung nach gleichen Kriterien vorzunehmen.
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