Arbeitszeitverordnung
Antwort auf die mündliche Anfrage: Arbeitszeitverordnung für Lehrerinnen und Lehrer an den öffentlichen Schulen in Niedersachsen
Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 27.02.2014 - TOP 18 – Nr. 7
Die Abgeordneten Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns, Christian Dürr, Horst Kortlang, Jörg Bode und Jan-Christoph Oetjen (FDP) hatten gefragt:
Nach dem Beschluss der rot-grünen Mehrheit über den Haushalt 2014 ist die Arbeitszeitver-ordnung für Lehrerinnen und Lehrer an den öffentlichen Schulen in Niedersachsen dahinge-hend zu ändern, dass die Unterrichtsverpflichtung für Gymnasiallehrkräfte von 23,5 Stunden pro Woche auf 24,5 Stunden pro Woche angehoben werden muss. Derzeit müssen die Lehrkräfte ihre Anträge auf Teilzeit für das Schuljahr 2014/2015 abgeben. Unklar ist jedoch, ob auf der Grundlage der geltenden ArbZ-VO oder einer in Aussicht stehenden Änderung.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Hat die Landesregierung einen Zeitplan für das Inkrafttreten einer geänderten ArbZ-VO und, falls ja, welchen?
2. Auf welcher rechtlichen Grundlage sollen die Lehrkräfte ihre Anträge auf Teilzeit ein-reichen?
3. Unter welchen Bestimmungen und Voraussetzungen wurden bereits genehmigte An-träge korrigiert bzw. zurückgenommen?
Antwort der Niedersächsischen Kultusministerin Frauke Heiligenstadt:
Die Landesregierung hat am 12. Februar 2014 dem Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) zugestimmt und die Freigabe des Entwurfs zur Verbandsbeteiligung beschlossen. Der Verordnungsentwurf ist zwischenzeitlich den Spit-zenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der Berufsverbände gemäß § 96 NBG mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 31. März 2014 zugeleitet worden. Die Ände-rungsverordnung soll zum 1. August 2014 in Kraft treten.
Aufgrund der geltenden Erlasslage sind Anträge auf Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 61 und 62 NBG jeweils sechs Monate vorher auf dem Dienstweg zu stellen. Teilzeitbeschäfti-gungen zum 1. August 2014 waren demgemäß bis zum 31. Januar 2014 zu beantragen. Da sich der Entwurf der Verordnung zur Änderung der Nds. ArbZVO-Schule derzeit im Stadium der Verbandsbeteiligung befindet, konnte bisher die beabsichtigte Änderung der Unterrichts-verpflichtung für Gymnasiallehrkräfte nicht als Grundlage für einen Teilzeitantrag dienen. Sollte die Änderungsverordnung wie beabsichtigt in Kraft treten, wird den Lehrkräften, die einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gestellt haben, zeitnah die Möglichkeit eingeräumt, sich im Einzelfall zu entscheiden, ob die Teilzeitbeschäftigung wie beantragt gewährt werden oder ob eine Anpassung an die erhöhte Unterrichtsverpflichtung erfolgen soll.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:
Zu 1:
Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.
Zu 2:
Die bis zum 31. Januar 2014 zu stellenden Anträge auf eine Teilzeitbeschäftigung waren unter Berücksichtigung der derzeit gültigen Fassung der Nds. ArbZVO-Schule abzugeben. Eine von den Lehrkräften ggf. gewünschte Anpassung der Anträge vor dem Hintergrund der Rechtslage zum 1. August 2014 wird zeitnah ermöglicht.
Zu 3:
Bisher sind keine Teilzeitanträge korrigiert oder zurückgenommen worden. Das gilt auch für bereits erfolgte Teilzeitbewilligungen. Beides ist aber – wie oben ausgeführt – mit Blick auf die zukünftige Rechtslage auf Wunsch der Lehrkräfte möglich.
Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 27.02.2014 - TOP 18 – Nr. 7
Die Abgeordneten Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns, Christian Dürr, Horst Kortlang, Jörg Bode und Jan-Christoph Oetjen (FDP) hatten gefragt:
Nach dem Beschluss der rot-grünen Mehrheit über den Haushalt 2014 ist die Arbeitszeitver-ordnung für Lehrerinnen und Lehrer an den öffentlichen Schulen in Niedersachsen dahinge-hend zu ändern, dass die Unterrichtsverpflichtung für Gymnasiallehrkräfte von 23,5 Stunden pro Woche auf 24,5 Stunden pro Woche angehoben werden muss. Derzeit müssen die Lehrkräfte ihre Anträge auf Teilzeit für das Schuljahr 2014/2015 abgeben. Unklar ist jedoch, ob auf der Grundlage der geltenden ArbZ-VO oder einer in Aussicht stehenden Änderung.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Hat die Landesregierung einen Zeitplan für das Inkrafttreten einer geänderten ArbZ-VO und, falls ja, welchen?
2. Auf welcher rechtlichen Grundlage sollen die Lehrkräfte ihre Anträge auf Teilzeit ein-reichen?
3. Unter welchen Bestimmungen und Voraussetzungen wurden bereits genehmigte An-träge korrigiert bzw. zurückgenommen?
Antwort der Niedersächsischen Kultusministerin Frauke Heiligenstadt:
Die Landesregierung hat am 12. Februar 2014 dem Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) zugestimmt und die Freigabe des Entwurfs zur Verbandsbeteiligung beschlossen. Der Verordnungsentwurf ist zwischenzeitlich den Spit-zenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der Berufsverbände gemäß § 96 NBG mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 31. März 2014 zugeleitet worden. Die Ände-rungsverordnung soll zum 1. August 2014 in Kraft treten.
Aufgrund der geltenden Erlasslage sind Anträge auf Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 61 und 62 NBG jeweils sechs Monate vorher auf dem Dienstweg zu stellen. Teilzeitbeschäfti-gungen zum 1. August 2014 waren demgemäß bis zum 31. Januar 2014 zu beantragen. Da sich der Entwurf der Verordnung zur Änderung der Nds. ArbZVO-Schule derzeit im Stadium der Verbandsbeteiligung befindet, konnte bisher die beabsichtigte Änderung der Unterrichts-verpflichtung für Gymnasiallehrkräfte nicht als Grundlage für einen Teilzeitantrag dienen. Sollte die Änderungsverordnung wie beabsichtigt in Kraft treten, wird den Lehrkräften, die einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gestellt haben, zeitnah die Möglichkeit eingeräumt, sich im Einzelfall zu entscheiden, ob die Teilzeitbeschäftigung wie beantragt gewährt werden oder ob eine Anpassung an die erhöhte Unterrichtsverpflichtung erfolgen soll.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:
Zu 1:
Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.
Zu 2:
Die bis zum 31. Januar 2014 zu stellenden Anträge auf eine Teilzeitbeschäftigung waren unter Berücksichtigung der derzeit gültigen Fassung der Nds. ArbZVO-Schule abzugeben. Eine von den Lehrkräften ggf. gewünschte Anpassung der Anträge vor dem Hintergrund der Rechtslage zum 1. August 2014 wird zeitnah ermöglicht.
Zu 3:
Bisher sind keine Teilzeitanträge korrigiert oder zurückgenommen worden. Das gilt auch für bereits erfolgte Teilzeitbewilligungen. Beides ist aber – wie oben ausgeführt – mit Blick auf die zukünftige Rechtslage auf Wunsch der Lehrkräfte möglich.
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