Nds. Kultusministerium Niedersachsen klar Logo

LT Dezember-Plenum TOP 20: Schriftliche Antwort auf die mündl. Anfrage Nr. 14, Zusammenarbeit mit muslimischen Religionsgemeinschaften in Niedersachsen


Abgeordnete Eva Viehoff, Belit Onay, Julia Willie Hamburg, Helge Limburg, Christian Meyer und Anja Piel (GRÜNE)


Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung

Vorbemerkung der Abgeordneten

Die Vertiefung der Zusammenarbeit mit Niedersachsens muslimischen Religionsgemeinschaften war ein Bestandteil der Religionspolitik vergangener Landesregierungen. Insbesondere mit der Idee eines Vertrages hat Niedersachsen eine aktive Rolle bei der Integration muslimischer Religionsgemeinschaften eingenommen. Laut dem Vertragsentwurf vom 14. Juni 2016 sollte der Vertrag in dem Bewusstsein geschlossen werden, dass die in Niedersachsen lebenden Musliminnen und Muslime einen wichtigen Bestandteil der Bevölkerung bilden. Er sah u. a. Regelungen zur Feiertagsregelung für Islamische Religionsgemeinschaften, zum Hochschulwesen, zur finanziellen Unterstützung und zu Mitgliedschaften in diversen Gremien vor.

Auch der neuen Landesregierung wird in der Koalitionsvereinbarung von SPD und CDU das Ziel gesetzt, die Zusammenarbeit mit den muslimischen Verbänden fortzuführen und auszubauen. Zunächst beabsichtigt die Landesregierung jedoch, erneut Gutachten einzuholen, die sich mit religiösen und rechtlichen Fragen muslimischer Organisationen in Niedersachsen beschäftigen.

1.Zu welchem Zweck und zu welchen Fragestellungen beabsichtigt die Landesregierung, erneut Gutachten zu religiösen und rechtlichen Besonderheiten der muslimischen Organisationen Niedersachsens einzuholen?

Ziel der Landesregierung ist die Entwicklung eines Formats der Zusammenarbeit, das einerseits der besonderen Verfasstheit der muslimischen Organisationen gerecht wird und andererseits die Gewähr dafür bietet, dass der mit den seit Herbst 2013 geführten Vertragsverhandlungen angestrebte Zweck, eine verstärkte Teilhabe der Verhandlungspartner am religiösen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben in Niedersachsen zu ermöglichen, erreicht wird. Dieser Prozess zur Entwicklung denkbarer Modelle der Zusammenarbeit soll durch Gutachten begleitet werden, die sich mit den religiösen und rechtlichen Besonderheiten der muslimischen Organisationen auseinandersetzen.

2.Welche zusätzlichen Erkenntnisse verspricht sich die Landesregierung gegenüber den im Jahr 2015 vom Kultusministerium in Auftrag gegebenen Gutachten über die Eigenschaft der Dachverbände „DITIB - Landesverband Niedersachsen e. V.“ und „SCHURA Niedersachsen - Landesverband islamischer Gemeinschaften in Niedersachsen e. V.“ als Religionsgemeinschaften?

Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Inhaltlich gehen die damit einhergehenden Fragstellungen über die im Rahmen der bereits gutachterlich behandelte Frage hinaus, ob die Verhandlungspartner die Anforderungen an eine Religionsgemeinschaft nach Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz (GG) - also als direkter Ansprechpartner des Landes für die Erteilung von konfessionellem Religionsunterricht – erfüllen.

3.Geht die Landesregierung davon aus, dass das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen zum Anspruch auf allgemeine Einführung islamischen Religionsunterrichts vom 9. November 2017 (Aktenzeichen 19 A 997/02) für Niedersachsen relevant ist? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht?

Das genannte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) befasst sich mit der Frage, ob der Zentralrat der Muslime in Deutschland e. V. und der Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland e. V. einen Anspruch gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf Einführung von islamischem Religionsunterricht an öffentlichen Schulen mit ihnen als direktem Ansprechpartner haben. Diese Frage steht für die islamischen Landesverbände SCHURA Niedersachsen - Landesverband islamischer Gemeinschaften in Niedersachsen e. V. und DITIB - Landesverband Niedersachsen e. V. in Niedersachsen vergleichbar aktuell nicht zur Debatte. In Niedersachsen wird islamischer Religionsunterricht derzeit analog zu konfessionellem Religionsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG erteilt. Dem Land Niedersachsen liegen Anträge der beiden genannten Verbände auf Feststellung vor, dass sie die Anforderungen an einen direkten Ansprechpartner für Religionsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG erfüllen. Diese sind jedoch derzeit - unabhängig von den in der o. g. Entscheidung aufgeführten Erwägungen - noch nicht bescheidungsreif.

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Tanja Meister

Nds. Kultusministerium
Stellvertretende Pressesprecherin
Schiffgraben 12
30159 Hannover
Tel: 0511 120 7145

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln