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Das Niedersächsische Schulgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320)

Am 14. Dezember 2023 hat der Niedersächsische Landtag das Haushaltsbegleitgesetz 2024 (Nds. GVBl. S. 320) beschlossen.

Mit Artikel 19 des Haushaltsbegleitgesetzes 2024 sind durch eine Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) für die Schulen in freier Trägerschaft die staatlichen Finanzhilfeleistungen erweitert worden. Nach dem neuen § 161 b NSchG gewährt das Land den Trägern von Ersatzschulen und anerkannten Ergänzungsschulen, für die die Träger Finanzhilfe nach den Vorschriften des Zweiten bis Vierten Abschnitts erhalten, eine zusätzliche Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten in Form einer jährlichen Pauschale. Hierdurch soll den wesentlichen Entwicklungen im Schulwesen, insbesondere in den Bereichen Informationstechnik und schulische Sozialarbeit, Rechnung getragen werden.

Zudem gewährt das Land mit dem neuen § 161 c NSchG den oben genannten Trägern allgemein bildender Schulen eine zusätzliche Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten für den Ausbau von Ganztagsschulen. Auch dieser erfolgt in Form einer jährlichen Pauschale.

Die Förderung umfasst ab dem Jahr 2025 einen Gesamtbetrag von 12,584 Mio. EUR. Im Haushaltsjahr 2024 werden fünf Zwölftel dieses Betrags gewährt.

Die Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes tritt am 1. August 2024 in Kraft.



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