Häufung von EHEC-Infektionen in Norddeutschland
EHEC-Bakterien können in Einzelfällen zu schwer verlaufenden Magen-Darminfektionen führen. Mitunter kann in der Folge ein Nierenversagen auftreten und es kann eine intensivmedizinische Behandlung erforderlich werden. Eine Übertragung der Erkrankung als Schmierinfektion von Mensch zu Mensch ist möglich, bei üblicher Toilettenhygiene aber eher unwahrscheinlich. In diesem Zusammenhang folgenden Hinweise:
Schulbesuch
Nach § 34 des Infektionsschutzgesetzes dürfen Personen, die an EHEC erkrankt oder dessen verdächtig sind, in Schulen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Erkrankte Schülerinnen und Schüler dürfen die Schulräume nicht betreten, Einrichtungen der Schule nicht benutzen und an Veranstaltungen der Schule nicht teilnehmen. Auch Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit EHEC-Erkrankten leben, dürfen die Schule nicht besuchen.
Eine Wiederzulassung zum Schulbesuch ist nach klinischer Genesung im Regelfall möglich, wenn bei drei im Abstand von 1 bis 2 Tagen untersuchten Stuhlproben negative Befunde vorliegen. Ein schriftliches Attest ist erforderlich.
Erkrankung während des Aufenthalts in der Schule
Sichtlich erkrankte Schülerinnen und Schüler sollten schnellstmöglich vom Unterricht ausgeschlossen und von der Schule abgeholt werden. Treten bei den Bediensteten Symptome auf, sind diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Arbeit freizustellen.
Schließung von Schulen
Eine Schließung von Schulen ist in der Regel nicht erforderlich. Falls in einer Einrichtung mehrere Fälle auftreten, so entscheidet das zuständige Gesundheitsamt unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten, welche Maßnahmen zu ergreifen sind.
Mutterschutz
Über die in der Gefährdungsbeurteilung zum Mutterschutz festgelegten Maßnahmen hinaus sind keine besonderen Maßnahmen zum Schutz von Schwangeren vor EHEC-Erkrankungen erforderlich. Auch beim Auftreten von EHEC-Erkrankungen in der Schule ist kein Beschäftigungsverbot auszusprechen.
Maßnahmen zur Prävention in Schulen
- Das Personal und die Betreuten in der Einrichtung sollten auf die grundsätzliche Bedeutung der regelmäßigen Händehygiene insbesondere vor dem Essen, nach der Zubereitung von Speisen sowie nach dem Toilettengang hingewiesen werden.
- Es sollte sichergestellt werden, dass an allen Handwaschgelegenheiten Seifenspender und Einmalhandtücher, Händetrockner oder Rollenhandtücher vorhanden sind. Seifenstücke oder gemeinsam genutzte Stoffhandtücher sind aus hygienischen Gründen nicht zulässig.
- Regelmäßiges Händewaschen mit Seife oder vergleichbaren Handreinigungsmitteln für 30 Sekunden - auch zwischen den Fingern - verhindert eine Übertragung von Darmkeimen.
- Desinfektionsmaßnahmen zur Verminderung einer Ansteckungsgefahr sind im Regelfall nicht erforderlich. Bei Auftreten von Erkrankungen in einer Einrichtung kann eine erhöhte Reinigungsfrequenz von Oberflächen mit häufigem Kontakt (z. B. Türklinken, Handläufe, Spielzeug, Computertastaturen, Arbeitsflächen) neben den allgemeinen Hygieneempfehlungen sinnvoll sein. Über weitere Maßnahmen entscheidet das zuständige Gesundheitsamt.
Hygieneplan der Schule
Als Träger der in § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgeführten Gemeinschaftseinrichtung „Schule“ legen die Schulträger gem. § 36 Abs. 1 IfSG in Hygieneplänen die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene fest. Das Niedersächsische Landesgesundheitsamt stellt eine „Arbeitshilfe zur Erstellung des Hygieneplans für die Schule auf der Grundlage des § 36 Infektionsschutzgesetz“ zur Verfügung.
Weitere Informationen
Informationen zur Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes an Schulen finden Sie im Internetangebot der Niedersächsischen Landesschulbehörde.
Informationen – insbesondere zur Lebensmittelhygiene – werden jeweils aktuell auf den Seiten des Niedersächsischen Landesgesundheitsamteszur Verfügung gestellt.
EHEC: BfR, BVL und RKI konkretisierenVerzehrsempfehlung zu rohen Sprossen und Keimlingen (20. Stand Juli 2011)