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Benachteiligung von Gymnasien bei Anmeldeverfahren?

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 05.06.2015 - TOP 24 - Nummer 6

Abgeordnete Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns, Christian Dürr und Christian Grascha (FDP)


Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung


Vorbemerkung der Abgeordneten


Der Anmeldetermin für die weiterführenden Schulen in Göttingen ist 2015 nicht einheitlich. Während der Termin für die städtischen Gesamtschulen und an der IGS in Bovenden auf den 17. und 18. Juni gelegt worden ist, liegen die Anmeldetermine für die übrigen weiterführenden Schulen (in Göttingen lediglich Gymnasien) auf dem 24. und 25. Juni. Der Schuldezernent Göttingens begründet die Praxis damit, dass Schüler, die nicht an einer IGS angenommen werden, bessere Chancen für die Annahme an einem Gymnasium haben, ohne als Nachrücker behandelt zu werden. Durch diese Terminabfolge werden jedoch nach Einschätzung auch von Leitern der Gymnasien vor Ort Bewerbungen an IGS honoriert, sodass eine Wettbewerbsverzerrung zuungunsten der Gymnasien stattfindet.


Vorbemerkung der Landesregierung


Die Terminierung der Anmeldung für die weiterführenden Schulen ist vom Land gesetzlich nicht vorgegeben, die Terminsetzung obliegt den kommunalen Schulträgern. Diese informieren die Eltern über die Anmeldeverfahren und die Anmeldeterminierungen in Bezug auf die gewünschte Schulform. Die Entscheidung hinsichtlich des Anmeldetermins treffen die Schulträger im eigenen Wirkungskreis innerhalb ihrer Organisations- und Planungsbefugnis; die Terminierung ist daher nicht landesweit einheitlich. In städtischen Ballungszentren, wie beispielsweise in Göttingen und in Hannover, ist es üblich, die Anmeldetermine für integrierte Systeme zeitlich vorzuverlegen, da erfahrungsgemäß mit einer signifikanten Anzahl von Ablehnungen von Bewerberwünschen zu rechnen ist und abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber somit die Chance haben, sodann an einer gewünschten Schulform des sog. gegliederten Schulsystems aufgenommen zu werden. Nicht schulgesetzlich festgelegt – aber gleichwohl seit Jahren gängige Praxis – ist es, eine Verteilerkonferenz unter Beteiligung der Niedersächsischen Landesschulbehörde (NLSchB) durchzuführen, um abgelehnten Bewerberinnen und Bewerbern eine Aufnahme in der gewünschten Schulform – nicht: an der gewünschten Schule – zu ermöglichen.


1. Wie beurteilt die Landesregierung unterschiedliche Anmeldetermine für IGS und andere weiterführenden Schulen?

Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. Ergänzend wird angemerkt, dass unterschiedliche Anmeldetermine durchaus sinnvoll sein können, wenn es zu einem Missverhältnis zwischen Bewerbungen und Aufnahmekapazität an Gesamtschulen kommt. Dem Ziel der sachgerechten Behandlung dieses Missverhältnisses dient auch § 59a Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG).Eine Anmeldung ist demnach nicht gleichbedeutend mit einer Aufnahme an der Gesamtschule. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze an der Gesamtschule, so werden nach § 59a NSchG die Plätze durch Los vergeben. Daher ist für Gesamtschulen als Angebotsschulen häufig ein zeitlicher Vorlauf erforderlich, um Bewerberinnen und Bewerbern eine Entscheidung über die Aufnahme mitteilen zu können und ihnen die Möglichkeit einer alternativ in Betracht zu ziehenden Anmeldung zu geben. Nicht aufgenommene Schülerinnen und Schüler sollen die Möglichkeit haben, sich gleichberechtigt an anderen Schulen um Aufnahme zu bewerben. Eine Benachteiligung von Gymnasien durch unterschiedliche Anmeldetermine für Gesamtschulen und Gymnasien ist nicht zu erkennen.


2. In wie vielen Landkreisen und kreisfreien Städten in Niedersachsen liegt der Anmeldetermin für IGSen zeitlich vor dem Anmeldetermin für Gymnasien?

Die Terminierung der Anmeldung für die weiterführenden Schulen obliegt den kommunalen Schulträgern als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises. Diese Daten werden von der Landesregierung nicht erhoben.


3. Welche Auswirkungen hat ein frühzeitiger Anmeldetermin für IGSen auf deren Zusammensetzung im Hinblick auf die repräsentative Zusammensetzung der
Schülerschaft?

Ein frühzeitiger Anmeldetermin ermöglicht, dass der in § 59a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 NSchG vorgesehene repräsentative Querschnitt der Schülerschaft mit angemessenen Anteilen leistungsstärkerer wie leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler annäherungsweise erreicht werden kann. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen.

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