Nds. Kultusministerium Niedersachen klar Logo

Das Niedersächsische Schulgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 883)

Am 16. Dezember 2021 hat der Niedersächsische Landtag das Haushaltsbegleitgesetz 2022 (Nds. GVBl. S. 883) beschlossen.

Mit Artikel 12 des Haushaltsbegleitgesetzes wird die Schulgeldfreiheit für Schülerinnen und Schülern der Berufsfachschule – Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent –, der Fachschule – Sozialpädagogik – und der Berufsfachschule – Pflegeassistenz – in § 151 a NSchG gesetzlich normiert. Die Schulgeldfreiheit wurde bisher über eine Förderrichtlinie sichergestellt. Nunmehr wird Rechtssicherheit geschaffen und ein wesentliches bildungspolitisches Ziel der Landesregierung, die umfassende Schulgeldfreiheit, gesetzlich abgesichert.

Zudem wird mit der Neufassung des § 57 NSchG die für Schülerinnen und Schüler verpflichtende Teilnahme an den Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) eingeführt. Für die Durchführung der zahnmedizinischen Gruppenprophylaxe nach § 21 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs sind die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 5 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständig. Die in Schulen angebotenen Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen haben sich seit vielen Jahren bewährt. Hiermit wird die Arbeit der örtlichen zahnärztlichen Dienste unterstützt.

Das Gesetz ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.


zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln