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Unsere Schulen

Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates. In diesem Rahmen sind die Bundesländer alleinige Inhaber der Kulturhoheit, hieraus begründet sich das Recht aber auch die Pflicht der Länder, schulrechtliche Bestimmungen zu erlassen. Hierunter fällt insbesondere die Festlegung der Schulstruktur in Schulformen, die trotz grundlegender Abkommen der Bundesländer über wesentliche Schul- und Bildungsfragen innerhalb eines bestimmten Rahmens unterschiedlich geregelt sein können.

Die in Niedersachsen möglichen Schulformen sind im Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) im Einzelnen geregelt. Die Schulformen sind durch ihre Zugangsvoraussetzungen, ihren pädagogischen Inhalt und ggf. ihre Abschlüsse geprägt.

In Niedersachsen gibt es

als allgemein bildende Schulen:

die Grundschule,

die Hauptschule,

die Realschule,

die Oberschule,

das Gymnasium,

die Gesamtschule,

die Förderschule,

das Abendgymnasium,

das Kolleg,


als berufsbildende Schulen:

die Berufsschule,
die Berufseinstiegsschule.
die Berufsfachschule,
die Fachoberschule,
die Berufsoberschule
das Berufliche Gymnasium und
die Fachschule.


Die Schulformen sind sogenannten Schulbereichen zugeordnet:

Der Primarbereich umfasst die 1. bis 4. Schuljahrgänge,

der Sekundarbereich I die 5. bis 10. Schuljahrgänge der allgemein bildenden Schulen und

der Sekundarbereich II die 11. bis 12. Schuljahrgänge des Gymnasiums und der Kooperativen Gesamtschule, die 11. bis 13. Schuljahrgänge der Integrierten Gesamtschule und der Förderschule; außerdem das Abendgymnasium und das Kolleg sowie alle berufsbildenden Schulen.

In der Förderschule im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung umfasst der Sekundarbereich I die 5. bis 9. Schuljahrgänge, der Sekundarbereich II die 10. bis 12. Schuljahrgänge.





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