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Anschaffung von mobilen Endgeräten zu Zeiten von Schulschließungen vereinfacht möglich

Um den Schulen und Schulträgern zu helfen, den Schülerinnen und Schüler ohne persönliche Endgeräte das Lernen mit digitalen Medien zu ermöglichen, wird die Beschaffung von mobilen Endgeräten wie Tablets, Notebooks, Laptops in der Phase der Corona-bedingten Schulschließungen erleichtert. Die Fördergrundsätze werden dabei jedoch nicht grundlegend außer Kraft gesetzt. Derzeit gibt über die Fortdauer von Schulschließungen nach den Osterferien noch keine Entscheidung.

Antrags- und förderberechtigt sind die Schulträger

Mittel aus dem DigitalPakt Schule können nur die Schulträger bei der zuständigen Bewilligungsstelle Fachteam DigitalPakt der NLSchB (Kontakt siehe unten) beantragen und erhalten. Schulen können keine Anträge stellen oder Geräte beschaffen. Den Regelungen des DigitalPakts entsprechend können die Schulträger bis maximal 25.000 Euro pro Schule für mobile Endgeräte beantragen. Eine Aufstockung des dem Schulträger zugewiesenen Gesamtbudgets nach der Förderrichtlinie vom 8.8.2019 erfolgt jedoch nicht.

IT-Anforderungen in den Schulen gelten weiterhin, können aber später realisiert werden

Die bisher nachrangige Beschaffung von mobilen Endgeräten wird zeitweise außer Kraft gesetzt, so dass den Schulträgern vorübergehend deren Anschaffung aus Mitteln des DigitalPakts Schule erleichtert wird. Die Schulträger müssen allerdings anschließend dafür sorgen, dass die notwendigen Voraussetzungen zum mobilen Lernen mit den in der Krise angeschafften Endgeräten in den Schulen zeitnah in den jeweiligen Schulen geschaffen werden.

Geräte müssen schulgebunden sein

Aus dem DigitalPakt Schule beschaffte mobile Endgeräte sind stets schulgebundene Geräte, die im Einzelfall Schülerinnen und Schüler, die nicht über eigene Endgeräte verfügen, für die Zeit der Schulschließungen zur Verfügung gestellt werden können. Die Sicherstellung der Ausleihe und Rückgabe und ggf. Fragen der Haftung muss vor Ort in Absprache zwischen Schule und Schulträger geklärt werden. Da die Geräte Schuleigentum sind und bleiben, sind sie entsprechend zu inventarisieren. Sie gehen am Ende einer Krisen-induzierten Zeitspanne wieder in den Dauerbestand der Schule über. Dies muss bei Prüfungen durch die Instanzen auf Landesseite auch nachvollziehbar sein.

Eine Lösung für Härtefälle

Dies ist keine Lösung für alle oder die Mehrheit der Schülerinnen und Schüler, sondern dient in Härtefällen, die ebenfalls vor Ort mit Kriterien definiert werden müssen. Für diese zeitweise Überlassung mobiler Endgeräte bei Härtefällen sollten in erster Linie die in dem Erlass zur entgeltlichen Ausleihe von Lernmitteln unter Nr. 7 genannten Maßstäbe zur Freistellung angelegt werden (RdErl. d. MK v. 1.1.2013 - 35-81 611 - VORIS 22410 -). Für diesen Personenkreis ist davon auszugehen, dass den Schulen alle entscheidungsrelevanten Dokumente aus dem bestehenden Verfahren bereits vorliegen.

Antragstellung in Zeiten der Schulschließungen möglich
Um die Möglichkeit zu nutzen, muss der Antrag auf eine Förderung von mobilen Endgeräten in der Zeit der Schulschließungen gestellt werden. Um den Zuwendungszweck, den Schülerinnen und Schüler ohne persönliche Endgeräte das Lernen mit digitalen Medien zu ermöglichen, zu erreichen, sollte die Beschaffung zeitnah begonnen werden. Sofern die Geräte aufgrund von Lieferengpässen nicht mehr im Zeitraum der Schulschließungen an die Schülerinnen und Schüler ausgeliehen werden können, ist das unschädlich. Rückwirkend ist die Förderung allerdings ausgeschlossen, wenn der Antrag erst später (nach Beendigung der Schulschließungen) gestellt wird und die notwendige Infrastruktur an der Schule nicht vorliegt.

IT-Infrastruktur in der Schule bleibt erforderlich

Sofern im Rahmen dieser Ausnahmeregelung ein Antrag nach 2.6 gestellt wird, wird die Zuwendung mit der Auflage bewilligt, dass die erforderliche IT-Infrastruktur nach den Nrn. 2.1 und 2.2 unverzüglich nach den Corona-bedingten Schließungen der Schulen, spätestens mit Vorlage des Verwendungsnachweises herzustellen bzw. zu ertüchtigen ist. Dies ist im Verwendungsnachweis zu dokumentieren.

Das Medienbildungskonzept ist weiterhin verpflichtend
Im Rahmen des Förderverfahrens kann auf das nach Abschluss der Maßnahmen vorzulegende Medienbildungskonzept nicht verzichtet werden, das die Schule, wenn noch nicht vorhanden, entwickeln muss, wenn sie Mittel aus dem DigitalPakt Schule erhalten möchte.

Es wird davon ausgegangen, dass Schulen auch nach dem Ende der Corona-Krise pädagogisch sinnvolle Einsatzmöglichkeiten für die in diesem Zusammenhang beschafften mobilen Endgeräte hat bzw. bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises - ggf. in Unterstützung mit der Medienpädagogischen Beratung des Landes - entwickeln kann. Eine Beschaffung nur für die Zeit der Schulschließung ohne nachhaltige Verwendung ist nicht zulässig.

Beratung im Vorfeld nutzen

Das Fachteam DigitalPakt Schule berät Schulträger vor Antragstellung gerne. Zu erreichen ist es unter https://digitaleschule.niedersachsen.de/startseite/forderung/fachteam_digitalpakt/das-wichtigste-auf-einen-blick-177055.html


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