Kindertagesstätten
Jedes Kind hat von der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt hat jedes Kind einen Anspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung.
Zuständig für die Erfüllung des jeweiligen Anspruchs sind die Kommunen (Landkreise, Städte und Gemeinden), die die Aufgabe des örtlichen Trägers der Jugendhilfe wahrnehmen.
Für die Beratung der Träger und die Aufsicht über die Kindertageseinrichtungen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Regionale Zuständigkeiten der Fachdienste) des Niedersächsischen Landesjugendamtes, Fachbereich II, zuständig.
Weiteres Informationsmaterial können Sie über die Seite "Publikationen" beziehen.
Kindergartengruppe im Wald
Artikel-Informationen
erstellt am:
12.07.2002
zuletzt aktualisiert am:
09.08.2021