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FAQ Corona - Umgang mit vulnerablen Personen in der Schule

FAQ Corona 02


Der Wegfall von Schutzmaßnahmen für die Allgemeinbevölkerung (Wegfall Maskenpflicht im ÖPNV und Fernverkehr, Wegfall Absonderungspflicht) sowie die vorzeitige Aufhebung der Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes konnten nicht zeitgleich auf die schwangeren Beschäftigten und die vulnerablen Beschäftigten in den Schulen übertragen werden, da diese nach den Vorgaben der Gewerbeaufsicht und unter Berücksichtigung des Mutterschutzgesetzes (bezogen auf Schwangere) sowie nach Einschätzung des RKI weiterhin als Risikogruppe für einen möglicherweise schweren Verlauf einer Corona-Erkrankung eingestuft wurden.

Unter Berücksichtigung der aktuell stabilen und weiterhin abnehmenden Corona-Infektionslage gelten nunmehr ab dem 17.04.2023 folgende Regelungen:

Schwangere Beschäftigte

  • Schwangere dürfen wieder vollumfänglich im Präsenzunterricht eingesetzt werden, die verpflichtende Vorgabe zum Tragen einer FFP2-Maske entfällt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Schwangere weiterhin einen Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einhält und dass weiterhin die Klassenräume regelmäßig und konsequent gelüftet werden. Können diese Bedingungen nicht sicher gewährleistet werden, muss die Schwangere zu ihrem Eigenschutz für den Zeitraum des Unterschreitens eine gutsitzende FFP2- Maske tragen und im korrekten Tragen dieser Maske unterwiesen werden. Die Maske muss der Schwangeren von der Schule zur Verfügung gestellt werden. Sobald der Mindestabstand wieder eingehalten sowie eine regelmäßige und konsequente Lüftung gewährleistet werden kann, kann die Maske wieder abgenommen werden.
  • Wenn die Schwangere bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abstand, Lüftung) trotzdem auf eigenen Wunsch eine FFP2-Maske zum freiwilligen zusätzlichen Eigenschutz tragen möchte, muss ihr diese Maske zur Verfügung gestellt werden.
  • Für die erforderlichen Maskenpausen muss ein Raum verfügbar sein, der ohne Risiko für eine erhöhte Infektionsgefährdung genutzt werden kann (z.B. zur Alleinnutzung oder ausreichende Lüftung zur Nutzung)
  • Sobald im beruflichen Umfeld der Schwangeren ein Corona-Infektionsfall oder ein Verdachtsfall bekannt wird, muss für die Schwangere ein Verbot für Präsenztätigkeiten für 8 Tage bzw. bis zum Ausschluss des Verdachts ausgesprochen werden.

Eine individuelle Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz durch die Schulleitung muss in jedem Falle für jede Schwangere erfolgen. Dort werden ggf. weitere erforderliche individuelle Schutzmaßnahmen festgelegt.

Bei der Durchführung der individuellen Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz in Bezug auf die schulischen Rahmenbedingungen können wie bisher die regional zuständigen Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner hinzugezogen werden. Den Schulleitungen und Seminarleitungen stehen dazu umfangreiche Arbeitshilfen und Informationsmaterial auf der AuG-Webseite unter http://www.aug-nds.de/?id=1375 zur Verfügung.

Ob aufgrund individueller medizinischer Risiken ein ärztliches Beschäftigungsverbot notwendig ist, wird ausschließlich durch die behandelnde Ärztin/ den behandelnden Arzt (Gynäkologin/ Gynäkologe oder Hausärztin/ Hausarzt) entschieden und ist nicht Teil der individuellen Gefährdungsbeurteilung, die durch die Schulleitung durchgeführt wird.

Vulnerable Beschäftigte

Vulnerable Beschäftigte, die aufgrund ihres individuellen Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen möglicherweise schweren Verlauf einer Corona-Infektion haben und die deswegen vom Präsenzunterricht freigestellt worden sind, sind ab dem 17.04.2023 grundsätzlich wieder im Präsenzunterricht einzusetzen. Die Möglichkeit, sich durch ein ärztliches Attest mit Bezug auf das Risiko einer möglichen Corona-Infektion vom Präsenzunterricht freistellen zu lassen, entfällt. Im Bedarfsfall müssen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung individuelle Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Die regional zuständigen Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner können zur Beratung und Unterstützung hinzugezogen werden.

Ergänzende Hinweise

• Der Einsatz an Grundschulen für Schwangere ist grundsätzlich möglich.

• Andere Personen, insbesondere Schülerinnen und Schüler, die Kontakt mit der Schwangeren haben, müssen keine Maske mehr tragen.

• Die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern der zu unterrichtenden Klasse der Schwangeren werden gebeten, der Schule mitzuteilen, sobald eine Corona-Infektion bekannt und belegt ist.

• Die bereitzustellenden Masken für Schwangere können über das Schulbudget beschafft werden oder gem. §§ 112 u. 113 NSchG über die Schulträger.


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