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erstellt am:
01.03.2018
Abgeordnete Björn Försterling, Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Christian Grascha (FDP)
Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung
Vorbemerkung der Abgeordneten
Mit der Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) wird das Auslaufen der Förderschule Lernen verlängert oder den Schulträgern die Möglichkeit gegeben, Lerngruppen einzurichten, die vorschulische Sprachförderung soll neu organisiert werden, und das Einschulungsalter soll flexibilisiert werden. Zahlreiche Fragen zu den untergesetzlichen Regelungen sind noch offen, aber für Eltern, Schulen, Kindertagesstätten und Träger wichtig, um einen reibungslosen Start in das Kindergarten- und Schuljahr 2018/19 gewährleisten zu können. Auch bei der angestrebten Beitragsfreiheit des ersten und zweiten Kindergartenjahres sind noch Detailfragen offen.
Vorbemerkung der Landesregierung
Die die Landesregierung tragenden Fraktionen von SPD und CDU haben in ihrer Koalitionsvereinbarung „Gemeinsam für ein modernes Niedersachsen - Für Innovation, Sicherheit und Zusammenhalt“ der Schaffung besserer Bildungschancen für alle einen zentralen Stellenwert beigemessen. Dabei stehen das individuelle Kindeswohl, die Sicherung der Wahlfreiheit und das Gelingen der Inklusion im Mittelpunkt.
Im Bereich der Inklusion streben die beiden Fraktionen an, stärker auf regionale Gegebenheiten einzugehen. Daher soll es den Schulträgern auf Antrag ermöglicht werden, die noch bestehenden Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen für die Zeit bis zum 31.07.2028 weiterführen zu können. Um eine reguläre Beschulung der Schülerinnen und Schüler bis zum Ende ihrer Schulzeit in einer Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen zu sichern, können damit letztmalig im Schuljahrgang 2022/2023 Schülerinnen und Schüler im 5. Jahrgang eingeschult werden. Alternativ zur Fortführung einer Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen soll den Schulträgern die Einrichtung von Lerngruppen an anderen weiterführenden Schulen ermöglicht werden.
Für den Bereich der frühkindlichen Bildung soll zum Kindergartenjahr 2018/2019 die vollständige Beitragsfreiheit im Kindergarten eingeführt werden. Damit wird ein entscheidender Beitrag dafür geleistet, dass möglichst jedes Kind im Alter von drei bis sechs Jahren in Niedersachsen einen Kindergarten besuchen kann. Dies ist ein wichtiger Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Um für diesen Bereich einen fairen Ausgleich der Interessen von Land und Kommunen zu gewährleisten, sollen miteinander entsprechende Finanzvereinbarungen getroffen werden.
Ebenso wurde in der Koalitionsvereinbarung festgelegt, dass die Sprachförderung vor der Einschulung in die Verantwortung der Kindertageseinrichtungen gelegt wird und die dafür notwendigen Mittel bereitgestellt werden.
Diesen gemeinsam festgelegten Zielen folgend, haben die Koalitionsfraktionen zeitnah einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes vorgelegt und Verhandlungen für den Abschluss einer Finanzvereinbarung mit den kommunalen Spitzenverbänden zur Beitragsfreiheit im Kindergarten aufgenommen.
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Schulgesetzes umfasst im Kern Regelungen zum Bestandsschutz der Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen und die Möglichkeit, Sprachfördermaßnahmen auch im vorschulischen Bereich durchführen zu können. Zu Letzterem sollen nach den Ankündigungen der die Landesregierung tragenden Fraktionen zeitnah die entsprechenden Änderungen im Niedersächsischen Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder vorgenommen werden.
1. Unter welchen Rahmenbedingungen (beispielsweise Antragsfrist, Anzahl der SuS pro Jahrgang) wird ein Antrag auf Fortbestand der FöS L oder die Einrichtung einer Lerngruppe genehmigt werden?
Die Rahmenbedingungen für einen Antrag auf Fortbestand einer Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen bzw. alternativ auf Einrichtung einer Lerngruppe an einer allgemeinen Schule werden durch die gesetzlichen Regelungen im Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) sowie durch die seit Jahren unveränderten Vorgaben in der Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) zur Mindestschülerzahl von Förderschulen im Schwerpunkt Lernen vorgegeben.
Zusätzlich wird das Kultusministerium ergänzende Hinweise für die Schulträger zur Anwendung des neuen § 183 c Abs. 5 und 6 NSchG herausgeben, in denen den Schulträgern Hinweise zu dem erforderlichen Genehmigungsverfahren gegeben werden. In den Hinweisen werden die Voraussetzungen zur Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf in dem Förderschwerpunkt Lernen neben der inklusiven Beschulung beschrieben.
Diese stellen sich wie folgt dar:
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 9 und § 4 Abs. 3 SchOrgVO ist eine Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen mindestens einzügig zu führen. Die Mindestschülerzahl in den Jahrgängen 5 - 9 beträgt nach der SchOrgVO pro Zug oder Lerngruppe 13 Schülerinnen und Schüler. Diese zu erwartende Mindestschülerzahl pro Jahrgang ist gemäß § 6 Abs. 1 SchOrgVO von dem Schulträger in einer Prognose darzustellen, damit bei der schulgesetzlich vorgeschriebenen Genehmigung der Schulbehörde von einer ausreichenden Schülerzahl für den Fortbestand der Förderschule oder der Lerngruppe ausgegangen werden kann. Die Genehmigung setzt einen entsprechenden Prüfvorgang der Schulbehörde voraus, der entsprechend der Vorgaben des NSchG bei allen Genehmigungen von Schulen entsprechend der in der SchOrgVO vorgegebenen Mindestzügigkeit und Mindestschülerzahlen der jeweiligen Schulform erfolgt.
Neben der Prognose über die Schülerzahlen soll der Schulträger einen Plan vorlegen, wie er den Anforderungen des § 4 NSchG in seinen Schulen Rechnung tragen wird und wie er das Ziel der inklusiven Schule auch für diese Schülerinnen und Schüler erreichen will. Da letztmalig zum 01.08.2022 Schülerinnen und Schüler in einen 5. Jahrgang in der Förderschule im Schwerpunkt Lernen aufgenommen werden können, müssen Schulträger ab 01.08.2023 auf die inklusive Beschulung der Schülerinnen und Schüler mit Unterstützungsbedarf Lernen an weiterführenden Schulen vorbereitet sein.
Die Landesregierung geht grundsätzlich davon aus, dass für die inklusive Beschulung dieser Schülerinnen und Schüler keine größeren baulichen Umbaumaßnahmen durchgeführt werden müssen. Daher soll ein Schulträger in seiner Planung z. B. die Schülerströme und bauliche Maßnahmen, falls notwendig, beschreiben.
Anstelle des Erhalts einer Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen kann der Schulträger auch entscheiden, die Errichtung einer Lerngruppe an einer Hauptschule, Realschule, Oberschule, Gesamtschule oder einem Gymnasium zu beantragten. Da zum Teil die Schulträgerschaft der Förderschulen und der weiterführenden allgemeinen Schulen auseinanderfallen, weil die Schulträgerschaft gesetzlich oder durch Vereinbarung auf die kreisangehörigen Kommunen übertragen sind, muss in diesem Fall der Schulträger der bisherigen Förderschule mit dem Schulträger der weiterführenden allgemeinen Schule dazu eine Vereinbarung nach § 104 NSchG treffen.
Zusätzlich zu diesen bestehenden gesetzlichen oder sich aus der erwähnten Verordnung ergebenen Bestimmungen ist in den Hinweisen für die Schulträger vorgesehen, dass die Schulträger bis zum 30.04.2018 den entsprechenden Antrag stellen sollen.
Diese Frist ist als Ordnungsfrist und nicht als Ausschlussfrist ausgestaltet. Die Frist ist nach Ansicht der Landesregierung erforderlich, um einerseits den Schulträgern die notwendige Zeit zur Vorbereitung der Anträge, andererseits den Schulbehörden noch ausreichend Zeit zur Prüfung der Anträge, zur Genehmigung und zur notwendigen Ressourcenbereitstellung zu geben. Im Hinblick darauf, dass bis zum Beginn des neuen Schuljahres nur noch wenige Wochen verbleiben, ist eine derartige Antragsfrist aus Sicht der Landesregierung sehr sinnvoll.
2. Wie sollen die besonderen Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung in den Kindertagesstätten ausgestaltet sein, damit die schulische Sprachförderung vor der Einschulung entfallen kann?
Die landesrechtlichen Regelungen für die Einführung einer besonderen Sprachförderung für sprachförderbedürftige Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung durch Kindertageseinrichtungen werden derzeit erarbeitet und im Anschluss im Rahmen der im Gesetzgebungsverfahren vorgesehenen Anhörungen beraten.
3. Wie ist der aktuelle Sachstand der Verhandlungen zwischen der Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden zur Beitragsfreiheit im Kindergarten?
Die Landesregierung steht in einem engen und konstruktiven Austausch mit den kommunalen Spitzenverbänden, um einen finanziellen Ausgleich der aus der beabsichtigten Einführung der Beitragsfreiheit für Kindergartenkinder resultierenden Mindereinnahmen zu vereinbaren. In Spitzengesprächen am 12.01.2018 und am 19.01.2018 konnte bislang noch kein abschließendes Einvernehmen erzielt werden. Die Gespräche mit den Kommunalen Spitzenverbänden werden derzeit mit dem gemeinsamen Ziel einer Einigung fortgesetzt.Artikel-Informationen
erstellt am:
01.03.2018