GEW-Werbung für Integrierte Gesamtschulen - Wird die Landesregierung einschreiten?
Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 05.06.2015 - TOP 24 -Nummer 9
Abgeordnete Kai Seefried, Sebastian Lechner und Dirk Toepffer (CDU)
Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung
Vorbemerkung der Abgeordneten
Seit einigen Wochen wird an verschiedenen Grundschulen in Hannover ein Flugblatt der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) verteilt. Herausgeber ist ausweislich des Briefkopfs der GEW-Kreisverband Hannover-Stadt - Fachgruppe Gesamtschulen. Das Flugblatt richtet sich direkt an die Eltern der Grundschülerinnen und Grundschüler, denn in der Anrede heißt es „Liebe Eltern der vierten Klassen der Grundschulen Hannover“.
In dem Text des Flugblatts wird angesprochen, dass für die betreffenden Kinder und ihre Eltern die Wahl der weiterführenden Schule anstehe, und dann für den Besuch einer Integrierten Gesamtschule (IGS) geworben, indem es heißt: „Es gibt die Schule, die Sie suchen, sie heißt Integrierte Gesamtschule!“ Weiterhin werden zahlreiche Eigenschaften der Schulform IGS beschrieben, die offensichtlich bei den Eltern der Viertklässler für den Besuch einer Integrierten Gesamtschule werben sollen.
Vorbemerkung der Landesregierung
Die Vielfalt des Schulwesens in Niedersachsen ist in § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes abgebildet. Dort finden sich – ohne Sonderformen – allein neun unterschiedliche Schulformen im allgemein bildenden Bereich. Zudem weisen die Schulen der jeweiligen Schulform häufig noch einen besonderen Bildungsgang, eine individuelle Schwerpunktbildung bzw. eine besondere Profilbildung, die Vergabemöglichkeit besonderer schulischer Abschlüsse, eine besondere Organisationsform als Halbtags- oder (teil-) gebundene Ganztagsschule oder sonstige Besonderheiten auf. Um den Erziehungsberechtigten sowie den Schülerinnen und Schülern die jeweiligen Strukturen der unterschiedlichen Schulformen und die Besonderheit einer bestimmten Schule innerhalb der gewählten Schulform darzustellen, ist es erforderlich, vor Ort über die Schulformen und die Schulen möglichst umfassend in der Öffentlichkeit zu informieren und die jeweiligen Besonderheiten der Schulformen und Schulen herauszustellen. Dieses geschieht in aller Regel durch Beratung der abgebenden Schule, über die jeweilige Schulhomepage der aufnehmenden Schulen, durch Informationsveranstaltungen und Tage der offenen Tür der weiterführenden Schulen, durch Angebote sog. Schnupperunterrichts, durch Elternabende, durch Pressearbeit, durch Zeitungsbeilagen (z. B. „Welche Schule für mein Kind?“), durch die Herausgabe von Informationsmaterial, durch Publikationen der Verbände sowie durch persönliche Gespräche der Schule mit den Erziehungsberechtigten sowie den Schülerinnen und Schülern. Auf dieser Informationsgrundlage kann im Interesse des weiteren erfolgreichen Bildungsweges jeder einzelnen Schülerin oder jedes einzelnen Schülers durch die Erziehungsberechtigten eine passgenaue Auswahl der geeigneten Schulform sowie der einzelnen Schule erfolgen.
Wie in der Vorbemerkung der Landesregierung ausgeführt, wird an den öffentlichen Schulen in Niedersachsen eine Vielzahl von Informationsmaterial über die jeweiligen Schulformen und einzelnen Schulen ausgelegt, ausgehängt oder verteilt. Über die Zulässigkeit des Auslegens, Aushängens oder Verteilens entscheidet die jeweilige Schulleitung im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung und der ihr obliegenden Pflicht, für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Schulordnung zu sorgen. Hinsichtlich des Flugblattes der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft - Kreisverband Hannover-Stadt - ist der Landesregierung bekannt, dass ein mindestens ähnliches Flugblatt seit Februar 2011 im Umlauf ist und ferner als Flyer auf der Internetseite der GEW Landesfachgruppe Gesamtschule für jedermann zugänglich zum Download eingestellt ist.
der Landesregierung künftig alle anderen Schulformen ersetzen können soll, an Eltern mit dem Neutralitätsgebot von Schule vereinbar?
Die Information über eine im Niedersächsischen Schulgesetz vorhandene Schulform stellt, auch wenn diese von einer Lehrergewerkschaft erfolgt, keinen Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz dar.
bzw. wird sie unternehmen, um die Verteilung der Publikation zu unterbinden?
Auf die Antwort zu 2 wird verwiesen.