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Zulage auch für pädagogische Fachkräfte in therapeutischer Funktion?


Abgeordnete Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP)

Antwort Niedersächsisches Kultusministerium namens der Landesregierung

Vorbemerkung der Abgeordneten

In niedersächsischen Förderschulen arbeiten pädagogische Mitarbeiter in therapeutischer Funktion gleichberechtigt neben pädagogischen Mitarbeitern in unterrichtsbegleitender Funktion.

Im Tarifabschluss 2017 im Bereich des TV-L wurde u. a. vereinbart, Zulagen für sozialpädagogische Fachkräfte zu zahlen. Da jedoch die beiden Berufsgruppen in Niedersachsen unterschiedlich in der Entgeltordnung einsortiert werden und der Tarifabschluss explizit die Zulagen nur für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst vorsieht, hat das zur Folge, dass die pädagogischen Mitarbeiter in therapeutischer Funktion aktuell keine Zulage erhalten (E&W, 09/2017).

Vorbemerkung der Landesregierung

Die Einigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 17. Februar 2017 sieht bei den Änderungen der Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A zum TV-L) in Teil III Nr. 2 vor, dass verschiedenen Beschäftigungsgruppen im Sozial- und Erziehungsdienst eine monatliche Entgeltgruppenzulage gezahlt wird. Diese wird abschließend nur an Sozialpädagoginnen/ Sozialpädagogen und Erzieherinnen/ Erzieher gezahlt.

Im Bereich der Förderschulen wird aufgrund der Tarifeinigung eine Zulage gemäß Abschnitt I

Nr. 12 der Anlage F zum TV-L in Höhe von 100,00 Euro monatlich an pädagogische Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter gezahlt, die im Bereich der Schulsozialarbeit u. a. an Förderschulen für Soziale und Emotionale Entwicklung tätig sind. Eine weitere Zulage gemäß Abschnitt I Nr. 12 der Anlage F zum TV-L in Höhe von 80,00 Euro monatlich wird an pädagogische Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter in unterrichtsbegleitender Funktion gezahlt, die u. a. an Förderschulen für Geistige und/ oder Körperliche Entwicklung beschäftigt sind.

An den niedersächsischen Förderschulen sind aber auch pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in therapeutischer Funktion beschäftigt. Vorrangig handelt es hierbei um Beschäftigte in Gesundheitsberufen nach Teil 10 der Entgeltordnung (z. B.: Nr. 10.5 - Ergotherapeuten, Nr. 10.6 - Logopäden oder Nr. 10.14 - Physiotherapeuten). Dieser Personenkreis erhält die genannte Zulage nicht. Aus tarifrechtlicher Sicht besteht keine Möglichkeit zur Zahlung einer entsprechenden Zulage. Auch eine Gewährung als außertarifliche Zulage durch das Land Niedersachsen bedarf der Zustimmung der Tarifgemeinschaft der Deutschen Länder (TdL), da diese Maßnahme eine Vielzahl von Beschäftigten auch in anderen Ländern betreffen würde. Das Land Niedersachsen ist daher als Mitglied der TdL nicht befugt allein zu entscheiden, ob die Zulage gezahlt wird. Nach der Satzung der TdL ist für eine solche Maßnahme die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Diese Zustimmung ist nach Einschätzung des Niedersächsischen Finanzministeriums nicht zu erwarten, da eine übertarifliche Zulagenzahlung in Niedersachsen Folgeforderungen der Gewerkschaften und dieser Beschäftigtengruppe in anderen Mitgliedsländern auslösen dürfte.

1. Wie viele Fachkräfte sind davon betroffen?

Zum Stichtag 01.09.2016 betrug die Anzahl der pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

für therapeutische Unterstützung 332. Dies teilte sich wie folgt auf:


Gliederungsziffer Teil II Anlage A TV-L

Anzahl
Beschäftigte
(davon befristet)

Tätigkeit

10.5

130 (23)

Ergotherapeut/-in; Arbeits- und

Beschäftigungstherapeut/-in

10.6

35 (4)

Logopäde/in

10.7

1 (-)

Masseur/-in und med. Bademeister/-in

10.14

166 (16)

Physiotherapeuten/in

Gesamt

332 (43)

2. Was würde die Zahlung einer Zulage auch für pädagogische Fachkräfte in therapeutischer Funktion kosten?

Sollte den pädagogische Mitarbeiterinnen und pädagogische Mitarbeiter für therapeutische Unterstützung auch eine monatliche Zulage gem. Abschnitt I Nr. 13 der Anlage F zum TV-L in Höhe von 80,00 Euro gewährt werden, so entstehen Mehrkosten in Höhe von ca. 320.000,00 Euro pro Jahr.

3. Wird die Landesregierung diese Ungleichbehandlung beenden? Wenn ja, wann?

Es wird auf die Darstellung der sich aus dem Tarifvertrag ergebene Rechtslage in den Vorbemerkungen verwiesen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
25.01.2018

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