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Corona: Einsatz schwangerer Lehrerinnen im Präsenzunterricht ab 17. April wieder möglich

Mit Blick auf die stabile Corona-Lage dürfen schwangere Lehrerinnen ab dem 17.04.2023 wieder vollumfänglich im Präsenzunterricht eingesetzt werden. Das geht aus einem Erlass hervor, den das Niedersächsische Kultusministerium am heutigen Freitag an die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) kommuniziert hat. Dieser Neuregelung vorausgegangen ist eine enge Abstimmung mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Gewerbeaufsicht. Eine FFP2-Maske müssen Schwangere nur dann tragen, wenn der Mindestabstand und/oder die Lüftungsvorschriften nicht eingehalten werden können, zum Beispiel bei der Unterstützung in Gruppenarbeiten.

„Ich freue mich, dass wir eine angemessene und praxistaugliche Regelung gefunden haben, die Gesundheitsschutz und Präsenzunterricht zusammenbringt. Viele schwangere Lehrerinnen möchten im Klassenzimmer für ihre Schülerinnen und Schüler da sein. Es ist gut, dass das sehr zeitnah wieder möglich ist“, kommentiert Niedersachsens Kultusministerin Julia Willie Hamburg. Die Kultusministerin weist darauf hin, dass die Schulleitungen Vorlaufzeit haben, um die jeweiligen personellen und organisatorischen Regelungen für ihre Schule einzuleiten. Hamburg: „Aus diesem Grund greift die Neuregelung nicht direkt nach den Osterferien, sondern ab dem 17. April.“ Es sei damit zu rechnen, dass die Maßnahme auch „eine gewisse Entspannung bei der Personalsituation an vielen Schulen mit sich bringen wird. Damit sind die strukturellen Probleme des Lehrkräftemangels nicht behoben, aber praktisch werden mehr Unterrichtsstunden zur Verfügung stehen“, so die Kultusministerin.

Schwangere Lehrerinnen, die sich zusätzlich zu den Abstands- und Lüftungsregelungen schützen möchten, können eine FFP2-Maske tragen, die ihnen die Schule zur Verfügung stellt. In diesen Fällen und wenn Maskenpflicht wegen fehlender Abstands- und/oder Lüftungsmöglichkeiten besteht, hat die Schule einen sicheren Raum zur Einhaltung von Maskenpausen vorzuhalten. Sobald im beruflichen Umfeld der Schwangeren ein Corona-Infektionsfall oder ein Verdachtsfall bekannt wird, muss für die Schwangere ein Verbot für Präsenztätigkeiten für acht Tage bzw. bis zum Ausschluss des Verdachts ausgesprochen werden. Weiterhin wie gewohnt gilt die individuelle Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz durch die Schulleitung. Ob aufgrund individueller medizinischer Risiken ein ärztliches Beschäftigungsverbot notwendig ist, wird ausschließlich durch die behandelnde Ärztin/ den behandelnden Arzt (Gynäkologin/ Gynäkologe oder Hausärztin/ Hausarzt) entschieden und ist nicht Teil der individuellen Gefährdungsbeurteilung, die durch die Schulleitung durchgeführt wird.

Der aktuelle Erlass regelt zudem, dass vulnerable Lehrkräfte ebenfalls ab dem 17.04.2023 grundsätzlich wieder im Präsenzunterricht einzusetzen sind.

Portrait einer Frau   Bildrechte: MK-Nds/Brauers

Julia Willie Hamburg

Artikel-Informationen

erstellt am:
24.03.2023

Ansprechpartner/in:
Sebastian Schumacher

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