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Grundsatzerlass „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums“

Hier finden Sie den Grundsatzerlass „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums“, der zum 01.08.2025 in Kraft getreten ist. Eine Veröffentlichung ist im SVBl. für September 2025 vorgesehen.

Folgende wesentliche Änderungen greifen sowohl den Freiräumeprozess und die Rückmeldungen aus den Dialogforen als auch das Ziel der Landesregierung, Verfahrensabläufe zu vereinfachen, auf:

1. Reduzierung der Anzahl der zu bewertenden schriftlichen Lernkontrollen (Nr. 6.4)

In den Kernfächern werden drei bis vier Lernkontrollen geschrieben, wobei vier Lernkontrollen den Regelfall darstellen. In den anderen zweistündigen Fächern (mit Ausnahme von Sport) werden – wie bisher auch – zwei schriftliche Lernkontrollen geschrieben, in epochalisierten Fächern eine schriftliche Lernkontrolle.

2. Ausweitung der Möglichkeiten alternativer Lernkontrollen (Nr. 6.7)

In allen Schuljahrgängen sind für die Hälfte der vorgesehenen Arbeiten alternative Formen der Lernkontrollen möglich. Die Entscheidung trifft nach wie vor die Fachkonferenz (ggf. im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz), die auch Näheres zur Ausgestaltung der alternativen Lernkontrollen festzulegen hat.

3. Wegfall der Genehmigungspflicht für Spanisch als zweite Fremdsprache (Nr. 4.8.1)

Der Genehmigungsvorbehalt für die Einführung von Spanisch als zweiter Fremdsprache entfällt. Dies entlastet die Schulen von dem entsprechenden Antragsverfahren. Die Regelung orientiert sich bei der Anzahl der möglichen Spanisch-Lerngruppen an der Zügigkeit des Jahrgangs und greift damit die Grundlage der bisherigen Genehmigungspraxis auf.

4. Flexibilisierung des Wahlpflichtunterrichts (Nr. 3.4 und 3.4.2)

Die Möglichkeiten der Schulen im Wahlpflichtbereich werden ausgeweitet: Die Verpflichtung, im Wahlpflichtbereich zwingend eine weitere Fremdsprache anzubieten, entfällt. Die bisherige Regelung wird darüber hinaus dahingehend geöffnet, dass nicht mehr nur zwei Fächer in getrennten Unterrichten (mit einer bzw. zwei Stunden), sondern auch nur ein Kurs (mit drei bzw. vier Stunden) eingerichtet werden kann. Dies ermöglicht den Schulen, hier auch fächerübergreifende und fächerverbindende Angebote zu entwickeln. Darüber hinaus ist der mögliche Fächerkanon für das Wahlpflichtangebot auf alle Fächer der Stundentafel einschließlich aller genehmigten Fremdsprachen ausgeweitet worden.

5. Flexibilisierung der Stundentafel (Nr. 3.7.1)

Um den Schulen zusätzliche Freiräume in der Ausgestaltung der Stundentafel zur Verfügung zu stellen, wird zusätzlich zu den bereits bestehenden Optionen ermöglicht, dass die in den Stundentafeln vorgesehene Gesamtstundenzahl in den Fächern

- Musik oder Kunst und

- Geschichte oder Erdkunde oder Politik-Wirtschaft und

- Biologie oder Chemie oder Physik

einmalig innerhalb der Schuljahrgänge 5 bis 9 pro Aufgabenfeld um jeweils eine Stunde unterschritten werden kann. Die so gewonnenen Stunde ist im gleichen Aufgabenfeld für die in Satz 1 für das jeweilige Aufgabenfeld aufgeführten Fächer zu verwenden. Der Kompetenzerwerb nach KC in den betroffenen Fächern ist sicherzustellen. Dies und die Begrenzung der Stundenreduzierung auf die Schuljahrgänge 5 bis 9 sollen dafür Sorge tragen, dass der Wechsel zwischen Schulen sowie der Übergang in die gymnasiale Oberstufe sichergestellt bleiben.


Die Veränderungen (mit Ausnahme von Nr. 1) stellen insgesamt zusätzliche Optionen für Schulen im Sinne des Freiräumeprozesses dar; es fallen keine bisher bestehenden Möglichkeiten weg. Dies bedeutet auch, dass Schulen keine Veränderung an ihren bestehenden Modellen vornehmen müssen (mit Ausnahme von Nr. 1).

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