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LT Mai-Plenum TOP 15: Schriftliche Antwort auf die mündliche Anfrage Nummer 51


Plusstunden auf den Arbeitszeitkonten der Lehrkräfte

Abgeordnete Sylvia Bruns, Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt und Christian Dürr (FDP)

Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung

Vorbemerkung der Abgeordneten

Gemäß der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen kann die Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften aus dienstlichen Gründen wöchentlich um bis zu vier Unterrichtsstunden überschritten oder bis zur Hälfte unterschritten werden. Bis zum Ende des Schulhalbjahres sollen 40 Unterrichtsstunden als Plus- oder Minusstunden nicht überschritten werden. Aufgrund des Lehrkräftemangels an niedersächsischen Schulen vermuten Betroffene, dass derzeit ein hoher Überhang an Plusstunden besteht.

Wir fragen die Landesregierung:

Vorbemerkung der Landesregierung

In der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) sind sowohl Regelungen zur langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit in Form von Arbeitszeitkonten (§§ 5,. 6 und 6a Nds. ArbZVO-Schule) als auch eine Regelung, die die Möglichkeit bietet für einen kurzen Zeitraum von der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung abzuweichen, der sog. flexible Unterrichtseinsatz (§ 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule) enthalten.

Der flexible Unterrichtseinsatz nach § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule ist von den Arbeitszeitkonten der §§ 5, 6 und 6a Nds. ArbZVO-Schule zu unterscheiden. Mit dem flexiblen Unterrichtseinsatz nach § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule besteht die Möglichkeit für einen kurzen Zeitraum von der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung abzuweichen. Aus dienstlichen Gründen kann auf Anordnung der Schulleitung oder auf Antrag der Lehrkraft die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft wöchentlich um bis zu vier Stunden überschritten oder bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dabei sollen die hierdurch entstehenden Mehr- oder Minderzeiten die Grenze von 40 Stunden pro Schulhalbjahr nicht überschreiten.

1. Wie viele Plusstunden befinden sich aktuell auf den Arbeitszeitkonten aller niedersächsischen Lehrkräfte, und wie beabsichtigt die Landesregierung, diese abzubauen?

Sowohl die Anordnung und die Bewilligung als auch die Erfassung der Mehr- oder Minderzeiten nach § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule erfolgt in den Schulen. Daten zu den Mehr- oder Minderzeiten liegen daher weder dem Kultusministerium noch der Niedersächsischen Landesschulbehörde vor.

2. Wie viele Lehrkräfte hatten am Ende des 1. Schulhalbjahres 2016/17 mehr als 40 Plusstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto?

Auf die Beantwortung zu Frage 1 wird verwiesen.

3. Inwiefern plant die Landesregierung, die Grenze von Plusstunden pro Woche und pro Halbjahr anzuheben?

Die Landesregierung plant nicht, die Grenzen für die wöchentlichen oder schulhalbjährlichen Mehr- oder Minderzeiten anzuheben.


Artikel-Informationen

erstellt am:
18.05.2017

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