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Staatskirchenrecht

Staatskirchenrecht ist traditionell das Recht, mit dem die Beziehungen zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften (Kirchen) geregelt werden. Rechtsquelle des Staatskirchenrechts ist nicht nur das vom Staat gesetzte Recht (Verfassung, Gesetz, Verordnung, Erlass), sondern auch das Vertragsrecht. In den Begriff Staatskirchenrecht werden heutzutage auch die religiösen Freiheitsrechte des Einzelnen einbezogen.

Regelungen über die Rechtsstellung der Religionsgemeinschaften enthält insbesondere Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 136 bis 139, 141 Weimarer Reichsverfassung. Als Beispiele niedersächsischer Landesgesetzgebung sind das Kirchensteuerrahmengesetz und das Kirchenaustrittsgesetz zu nennen. Zum Vertragsrecht zählen z. B. die vom Land Niedersachsen geschlossenen Verträge mit den evangelischen Landeskirchen von 1955 (sog. Loccumer Vertrag), mit dem Heiligen Stuhl von 1965 (Niedersächsisches Konkordat), mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen von 1983 und dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden von Niedersachsen von 2008. Religiöse Freiheitsrechte des Einzelnen finden sich insbesondere in Artikel 4 Grundgesetz.

Vom Staatskirchenrecht zu unterscheiden ist das von den Religionsgemeinschaften selbst gesetzte Recht. Rechtsquellen des Kirchenrechts sind z. B. in einer evangelischen Landeskirche die Verfassung/Kirchenordnung, in der katholischen Kirche der Codex Iuris Canonici.

Die Kultusangelegenheiten (geistliche Angelegenheiten) gehören zu den traditionellen Zuständigkeiten des Kultusministeriums, machen heute aber nur noch einen kleinen Teil seiner Aufgaben aus. Seit der Weimarer Republik ordnen und verwalten nämlich die Religionsgemeinschaften ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze. Vorrangig befasst sich das Kultusministerium mit den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind oder es werden wollen, und den sie betreffenden Fragen. Ein besonders wichtiger, gleichermaßen Land, Kirchen und Religionsgemeinschaften betreffender Bereich ist der Religionsunterricht (Art. 7 Abs. 3 GG, §§ 124 ff Niedersächsisches Schulgesetz).

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