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3-G-Regel am Arbeitsplatz Schule - Überprüfungen von Tests und Impfnachweisen

Gibt es an Schulen noch eine Testpflicht?

Die Testpflicht ist aufgehoben. Für freiwillige Tests stellt das Land für alle Schülerinnen und Schüler bis auf Weiteres drei Testkits je Woche zur Verfügung. Die Tests werden über die Schulen ausgegeben.


3-G-Nachweise in der Schule

Die bundesweite gesetzliche Verpflichtung zu 3G am Arbeitsplatz ist aufgehoben.



Wie kann die ordnungsgemäße Durchführung der betrieblichen Zugangskontrollen dokumentiert werden?


Bei geimpften und genesenen Personen muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden. Bei Genesenen ist in diesem Fall zusätzlich das Enddatum des Genesenenstatus zu dokumentieren.


Wie lange müssen/dürfen die Dokumentationen für behördliche Kontrollen aufbewahrt werden?

Die Erhebung der Daten darf nur bis zum 30. Juni 2022 erfolgen. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen.

Was ist bei den schulischen Zugangskontrollen hinsichtlich des Datenschutzes zu beachten?

Nachweise über den Impf- und Genesungsstatus und positive wie negative Testbescheinigungen gehören zu den besonders geschützten Gesundheitsdaten.

Soweit es dazu erforderlich ist, darf die Schulleitung personenbezogene Daten wie den Namen und das Vorliegen eines gültigen 3-G-Nachweises inkl. der Gültigkeitsdauer abfragen und dokumentieren. Weitere Gesundheitsdaten der Beschäftigten dürfen durch den Arbeitgeber auf Grundlage diese Bestimmung nicht erhoben bzw. verarbeitet werden.

Die Schule hat die Vorgaben des Datenschutzes einzuhalten, insbesondere angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen vorzusehen. Dafür sind unter anderem technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit zu ergreifen. Die Schule hat sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte (z. B. Dritte oder nicht in das Kontrollverfahren involvierte Kolleginnen und Kollegen) ausgeschlossen ist.

Die Schule darf den Impf-, Genesenen- und Testnachweis verarbeiten, soweit dies zum Zwecke der Nachweiskontrolle und Nachweisdokumentation erforderlich ist. Darüber hinaus wird ihr gestattet, die Daten bei der Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts zu verwenden. Es gilt der Grundsatz der Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO. Verstößt die Schule gegen die Datenschutz-Grundverordnung können aber keine Bußgelder oder Schadensersatz drohen.

Was ist im Zusammenhang mit der Durchführung und Dokumentation von Selbsttests unter Aufsicht des Arbeitgebers zu beachten?

Die Schulleitung kann unter Beachtung der Anforderungen des Datenschutzes geeignete Beschäftigte oder Dritte mit der Beaufsichtigung und Dokumentation beauftragen

Die aufsichtführenden Personen müssen überprüfen, ob die jeweiligen Probanden das Testverfahren ordnungsgemäß entsprechend der Gebrauchsanordnung des verwendeten Tests durchführen. Sie müssen hierzu zuvor entsprechend unterwiesen werden. Die Unterweisung soll auch auf die für die Testung unter Aufsicht erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen für alle Beteiligten eingehen. Name, Vorname von Aufsichtsführenden und Probanden sowie Datum und Uhrzeit der Probenahme sind zum Beispiel in einer Tabelle – ggf. auch digital – zu dokumentieren.


Artikel-Informationen

erstellt am:
22.11.2021
zuletzt aktualisiert am:
03.05.2022

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