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LT Juni-Plenum TOP 32: Schriftliche Antwort auf die mündliche Anfrage Nummer 5


Aufhebung der Fremdsprachenverpflichtung an Gesamtschulen und Gymnasien

Abgeordnete Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns, Christian Dürr, Jan-Christoph Oetjen, Jörg Bode und Christian Grascha (FDP)

Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung

Vorbemerkung der Abgeordneten

Die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe erlaubt Integrierten Gesamtschulen, ihre Schülerinnen und Schüler von der Pflicht des Besuchs einer weiteren Fremdsprache zusätzlich zu einer fortgeführten Fremdsprache zu befreien. Seit der Änderung der Verordnung im August 2016 haben ab dem Schuljahr 2018/2019 auch Gymnasien diese Möglichkeit. In beiden Fällen ist der Schulelternrat vor der Entscheidung zu hören. Bildungsverbände befürchten, dass die Anwahl von Fremdsprachen durch die Regelung so weit abnehmen wird, dass für Schüler mit weiteren Fremdsprachen erhebliche Nachteile entstehen und das Bildungsniveau in Niedersachsen insgesamt leidet.

Vorbemerkung der Landesregierung

Gemäß § 8 Abs. 2 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 17.02.2005 in der Fassung vom 16.12.2011 bestand eine grundsätzliche Verpflichtung, am Unterricht in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe teilzunehmen. Aufgrund der bisher unterschiedlichen Schulzeitdauer in den Gymnasien und den Gesamtschulen bestand die Teilnahmeverpflichtung für eine zweite Fremdsprache nicht, wenn diese vor Eintritt in die Einführungsphase im Sekundarbereich I der Realschule oder dem Realschulzweig der Oberschule oder der Kooperativen Gesamtschule als Wahlpflichtfremdsprache mindestens fünf Schuljahre lang, an der Integrierten Gesamtschule als Wahlpflichtfremdsprache mindestens fünf Schuljahre lang oder im Umfang von 20 Gesamtstunden, durchgehend erlernt worden war.

Mit der Wiedereinführung der einheitlichen Schulzeitdauer an Gymnasien und Gesamtschulen ergab sich die Notwendigkeit, eine einheitliche Regelung zu schaffen. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Teilnahme an zwei Fremdsprachen in der Einführungsphase gemäß § 8 Abs. 2 VO-GO bleibt weiterhin bestehen. Vor dem Hintergrund, dass in den Gymnasien die zweite Fremdsprache bereits fünf Jahre im Sekundarbereich I verpflichtend unterrichtet worden ist (die Vorgabe der KMK sieht nur mindestens vier Jahre vor), hat die Landesregierung entschieden, dass abweichend von der o. g. grundsätzlichen Regelung auf Beschluss des Schulvorstandes nach Anhörung des Schulelternrates in der Einführungsphase von der Belegungsverpflichtung einer zweiten fortgeführten Fremdsprache zugunsten eines Wahlpflichtangebots abgesehen werden kann. Die Verpflichtung der Schule, Unterricht in einer zweiten Fremdsprache anzubieten, bleibt davon unberührt. Die Entscheidung, die o. g. zusätzliche Option zu nutzen, liegt ausschließlich bei den schulischen Gremien. Die damit verbundenen Vor- und Nachteile für die Schule sind sorgfältig abzuwägen.

Angesichts der Bedeutung der Fremdsprachen, die sich insbesondere auch vor dem Hintergrund des von den Schulen verbindlich anzubietenden sprachlichen Schwerpunkts in der Qualifikationsphase deutlich abbildet, wird die zweite Pflichtfremdsprache auch künftig fester Bestandteil der Stundentafel der Einführungsphase bleiben. Gleichzeitig können sich Schülerinnen und Schüler, die bereits in der Einführungsphase wissen, dass sie einen anderen als den sprachlichen Schwerpunkt in der Qualifikationsphase anwählen möchten, durch das zusätzliche Wahlpflichtangebot intensiv auf die entsprechenden Schwerpunktfächer vorbereiten.

Die Entscheidung über die Fremdsprachenregelung wird durch die eigenverantwortliche Schule getroffen und wird zum aktuellen Zeitpunkt nicht abgefragt.

1. Wie viele der niedersächsischen Integrierten Gesamtschulen nutzen die Möglichkeit, ihre Schülerinnen und Schüler von der Teilnahme an der weiteren Fremdsprache in der Oberstufe zu befreien?

Im Regelfall wird an den niedersächsischen Integrierten Gesamtschulen der Unterricht in der zweiten Fremdsprache ab Schuljahrgang 6 angeboten, sodass die überwiegende Mehrzahl der 40 Integrierten Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe von der Möglichkeit, Unterricht im Wahlpflichtbereich anzubieten, Gebrauch machen kann. Da die Integrierten Gesamtschulen wie auch die Gymnasien Schülerinnen und Schüler in die gymnasiale Oberstufe aufnehmen, die im Sekundarbereich I keine zweite Fremdsprache erlernt haben, wird an diesen Schulen Unterricht in einer neu beginnenden zweiten Fremdsprache angeboten. Diese Schülergruppe muss eine zweite Fremdsprache durchgängig bis zur Abiturprüfung belegen und kann keinen Gebrauch von Wahlpflichtangeboten machen.

2. Wie viele der niedersächsischen Gymnasien planen, ihre Schülerinnen und Schüler ab dem Schuljahr 2018/2019 von der Teilnahme an der weiteren Fremdsprache in der Oberstufe zu befreien?

Die Gymnasien befinden sich derzeit noch in der Entscheidungsfindung, da die neue Regelung erst ab dem Schuljahr 2018/19 greift. Daher liegen aktuell keine Daten hierzu vor. Eine mögliche Erhebung über die Schulvorstandsentscheidungen einzelner Schulen hinsichtlich der Fremdsprachenregelungen wäre erst ab dem kommenden Schuljahr möglich.

Mit Blick auf die Auswertung der Abiturprüfungen werden die Prüfungsfachteilnahmen aller Fremdsprachen weiterhin sehr genau beachtet.

3. Inwieweit können die Eltern der Schülerinnen und Schüler sowie der Schulelternrat die Umsetzung einer Entscheidung des Schulvorstands zur oben dargestellten Aufhebung Fremdsprachenverpflichtung verhindern?

Dem Schulelternrat steht gemäß § 96 Abs. 3 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) (vgl. auch § 8 Abs. 3 S. 2 VO-GO) ein Anhörungsrecht zu. Der Schulvorstand entscheidet gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 VO-GO über die mögliche Einführung eines Wahlpflichtangebots in der Einführungsphase, das unter besonderen Bedingungen - wie im Rahmen der Vorbemerkung ausgeführt - eine weitere fortgeführte Fremdsprache ersetzen kann. Im Schulvorstand sind vom Schulelternrat gewählte Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten als Mitglieder vertreten und können somit auf die Entscheidung des Schulvorstandes Einfluss nehmen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
15.06.2017

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