Jedes Kind hat auf Grund des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) vom vollendeten dritten Lebensjahr, also unmittelbar von seinem dritten Geburtstag an, einen Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Die Begrenzung der Aufnahme von Kindern auf bestimmte Termine, z.B. entsprechend den Schuljahren, ist nicht mehr zulässig. Allerdings ist es möglich, Anmeldefristen von maximal drei Monaten festzulegen. Der Anspruch gilt grundsätzlich für den Besuch einer Vormittagsgruppe. Wenn ein ausreichendes Angebot an Plätzen nicht zur Verfügung gestellt werden kann, kann auf den Besuch einer gleichwertigen Nachmittagsgruppe oder eines Kinderspielkreises verwiesen werden. Bei unvorhergesehenem Bedarf kann im Einzelfall der Anspruch auch durch Vermittlung einer Tagespflegestelle erfüllt werden.
Auch wenn in immer mehr Kindergärten eine integrative Erziehung behinderter und nicht behinderter Kinder erfolgt, kann die Aufnahme einer Einzelintegration oder die Einrichtung einer integrativen Gruppe nicht zwingend gefordert werden. Unabhängig davon sollten interessierte Eltern sich nicht scheuen, im Einzelfall entsprechende Anträge zu stellen.