Vordruck Meldung § 47 Abs.1 Nr.2 SGB VIII; FB II NLJA (Stand_05-2022).docx
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Hinweise zur Umsetzung von § 47 SGB VIII (Stand: 19.01.2022)
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Gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII hat der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung der zuständigen Behörde unverzüglich Ereignisse oder Entwicklungen anzuzeigen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen.
Die Regelung soll sicherstellen, dass möglichst frühzeitig Gefährdungssituationen oder negativen Entwicklungen entgegengewirkt werden kann. Hierfür wurden Hinweise entwickelt, die dem Träger der Einrichtung bei der Umsetzung Unterstützung geben sollen. Der Träger erhält die Möglichkeit, über einen - alle wesentlichen Punkte umfassenden – Vordruck die Meldung dem zuständigen Fachdienst im Fachbereich II (Regionale Zuständigkeiten der Fachdienste ) des Niedersächsischen Landesjugendamtes zu übersenden.
Artikel-Informationen
erstellt am:
02.02.2017
zuletzt aktualisiert am:
10.05.2022