FAQ - Impfen und Testen
Corona-Testungen
aktualisiert am 02.02.2022
Seit dem 02.02.2022 gibt eine neue Teststrategie in den Schulen. Wer muss sich dann wann und wie testen lassen?
Seit dem 02.02.2022 besteht eine tägliche Testpflicht für alle Schülerinnen und Schüler. Ausgenommen von dieser Testpflicht sind ausschließlich Schülerinnen und Schüler, die bereits „geboostert“ sind, d. h. Schülerinnen und Schüler, die eine Auffrischungsimpfung (3. Impfung) nachweisen können. Getestet wird morgens zu Hause, die Selbsttests werden über die Schule zur Verfügung gestellt.
Personen in der Schule, die nicht der Testpflicht unterliegen, können sich auf freiwilliger Basis weiterhin testen. Die Schule stellt die dafür notwendigen Tests zur Verfügung.
Für alle anderen an Schule tätigen Personen, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind, gelten die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) (gem. Rundverfügung 02-2022). Das heißt: Schulisches Personal, welches nicht vollständig geimpft oder genesen ist, muss bei Betreten des Schulgebäudes einen Negativtest bei sich führen. Der Arbeitgeber muss zweimal in der Woche ein Testangebot machen, die übrigen Tests liegen in der Eigenverantwortung der Beschäftigten.
In Niedersachsen gibt es seit dem 12. April 2021 für alle Schülerinnen, Schüler, Lehrkräfte und sonstige Beschäftige in Schulen eine Testpflicht zum Ausschluss einer Corona-Infektion.
Neben der Anwendung der AHA+L-Regeln und der Bereitstellung von Schutz-Masken für die Beschäftigten gilt weiterhin in den Schulen die allgemeine Testpflicht vor Betreten der Einrichtung.
Mittels Corona-Selbsttests, die von der Schule zur Verfügung gestellt werden, testen sich die Schülerinnen und Schüler jeweils zuhause vor Antritt des Schulweges.
Corona-Laientests können von den Testpersonen selbstständig und ohne medizinische Fachkenntnisse, jedoch streng nach der Anleitung des Herstellers durchgeführt werden. So können im Idealfall Personen, die sich bereits mit dem Corona-Virus infiziert haben und noch keine typischen Symptome zeigen, durch einen positiven Laientest frühzeitig erkannt werden. Die verpflichtende Selbsttestung zu Hause, also vor Antritt des Schulweges, stellt sicher, dass auf dem Schulweg und in der Schule das Risiko einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 weiter reduziert wird.
Die Schulleitungen sind ermächtigt, sich die ordnungsgemäße Durchführung der Tests und die Testergebnisse von den Schülerinnen und Schüler (bei Minderjährigen durch die Eltern) schriftlich bestätigen zu lassen.
In Niedersachsen gibt es seit dem 12. April 2021 für alle Schülerinnen, Schüler, Lehrkräfte und sonstige Beschäftige in Schulen eine Testpflicht zum Ausschluss einer Corona-Infektion.
Neben der Anwendung der AHA+L-Regeln und der Bereitstellung von Schutz-Masken für die Beschäftigten gilt weiterhin in den Schulen die allgemeine Testpflicht vor Betreten der Einrichtung.
Mittels Corona-Selbsttests, die von der Schule zur Verfügung gestellt werden, testen sich die Schülerinnen und Schüler jeweils zuhause vor Antritt des Schulweges.
Corona-Laientests können von den Testpersonen selbstständig und ohne medizinische Fachkenntnisse, jedoch streng nach der Anleitung des Herstellers durchgeführt werden. So können im Idealfall Personen, die sich bereits mit dem Corona-Virus infiziert haben und noch keine typischen Symptome zeigen, durch einen positiven Laientest frühzeitig erkannt werden. Die verpflichtende Selbsttestung zu Hause, also vor Antritt des Schulweges, stellt sicher, dass auf dem Schulweg und in der Schule das Risiko einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 weiter reduziert wird.
Die Schulleitungen sind ermächtigt, sich die ordnungsgemäße Durchführung der Tests und die Testergebnisse von den Schülerinnen und Schüler (bei Minderjährigen durch die Eltern) schriftlich bestätigen zu lassen.
Ausgenommen von der Testpflicht sind alle, die der Schulleitung einen Nachweis über eine vollständig abgeschlossene Impfung (durch ein geeignetes Impfdokument) oder über die Genesung von einer COVID-19-Erkrankung (z. B. ärztliches Testat oder Testat des Gesundheitsamtes) vorgelegt haben.
Dem sehr erfreulichen Umstand, dass der überwiegende Anteil der Beschäftigten in Schulen sowie ein zunehmender Anteil der Schülerinnen und Schüler bereits gegen Corona geimpft ist, ist es zu verdanken, dass von diesen Personengruppen nur noch ein marginales Risiko einer Übertragung des Corona-Virus auf die Ungeimpften in den Schulen ausgeht. Das anlasslose Testen von Geimpften und Genesenen ist nicht mehr erforderlich, da das Schutzniveau nur unwesentlich und mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand beeinflusst werden könnte.
Testung Lehrkräfte
Gibt es für Lehrkräfte (und andere Landesbedienstete in Schulen) die Möglichkeit, eine Arbeitgeberbescheinigung über einen negativen Corona-Selbsttest zu erhalten?
Selbsttests unter Aufsicht gelten nur im Bereich der Schule und für dienstlich veranlasste Veranstaltungen als 3G-Nachweis. Das Ausstellen einer Bescheinigung für die Beschäftigten, die diese auch außerhalb des Betriebes als 3G-Nachweis privat nutzen können, ist daher nicht erforderlich und auch nicht sinnvoll.
Müssen die Lehrkräfte zu jedem Tag den Nachweis eines negativen Testergebnisses erbringen, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind?
Ja. Nach § 28b Abs. 1 IfSG müssen Schulleitung und Beschäftigte (Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten) beim Betreten der Schule entweder einen Impf- oder Genesenennachweis oder einen Testnachweis mit sich führen. Es ist eine effiziente Zutrittskontrolle erforderlich, die eine lückenlose Umsetzung der Nachweispflicht zum Status geimpft, genesen oder getestet sicherstellt.
Der Schwerpunkt der Kontrollen liegt auf der Gültigkeit der Testnachweise. Für nicht geimpfte und nicht genesene Personen ist eine tägliche Überprüfung ihres negativen Teststatus Voraussetzung für den Zugang zur Arbeitsstätte.
Welche Regeln gelten für Förderschullehrkräfte, die im inklusiven Kontext bzw. im Rahmen ihrer Aufgabe zur Wahrnehmung der Mobilen Dienste an unterschiedlichen Schulen tätig sind?
Es gelten für Förderschullehrkräfte die gleichen Anforderungen an die Testverpflichtung wie für die Lehrkräfte anderer Schulformen. Für Geimpfte oder Genesene besteht keine Testpflicht, ansonsten gilt, dass täglich ein negatives Testergebnis bei der Schulleitung vorgelegt werden muss.
Lehrkräfte, die in den Mobilen Diensten tätig sind, müssen in den besuchten Schulen nachweisen können, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind. Der Testnachweis ist dabei für den jeweiligen Tag zu erbringen. Dieses Verfahren gilt auch für Förderschullehrkräfte mit Teilabordnungen, die an demselben Tag an zwei Schulen unterrichten.
Insbesondere Beschäftigte in den Förderbereichen geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung, die geimpft oder genesen sind und bei denen regelmäßig enger körperlicher Kontakt zu den SuS erforderlich ist, können sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Testkapazitäten freiwillig testen. Die Schule stellt in diesem Fall auf Wunsch auch den geimpften oder genesenen Personen Tests zur Verfügung, soweit ausreichend Tests in der Schule vorhanden sind, jedoch nicht mehr als drei in der Woche.
Testung Schülerinnen und Schüler
Wie soll die Leistungsbewertung für Schülerinnen und Schüler erfolgen, die aufgrund von Testverweigerung z. B. im Sport oder sonstigen praktischen Fächern keinen Zutritt zur Schule/Sportstätte haben?
Im Fach Sport sowie anderen Fächern findet die Leistungsüberprüfung nicht in Form von schriftlichen Arbeiten sondern durch das Ableisten praktischer Übungen – z. B. dem Ableisten einer Turnübung - statt. Somit ist die Nichtteilnahme an z. B. sportpraktischen Leistungsüberprüfungen als unentschuldigtes Fernbleiben mit der Note „ungenügend“ (6) zu bewerten.Welche Schülerinnen und Schüler sind von der Testung befreit?
Schülerinnen und Schüler, die vollständig geimpft oder genesen sind, oder Schülerinnen und Schüler, bei denen eine medizinische Indikation gestellt wurde und dieses durch einen entsprechenden Nachweis der Schule gegenüber angezeigt haben, sind von der Testpflicht befreit.
Sie können sich jedoch auf freiwilliger Basis und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Testkapazitäten freiwillig testen. Die Schule stellt auf Wunsch Tests zur Verfügung, soweit ausreichend Tests in der Schule vorhanden sind, jedoch nicht mehr als drei in der Woche. Freiwillige Testungen sollen auf besondere Anlässe beschränkt bleiben (Erkältungsanzeichen, enger Körperkontakt zu Schülerinnen und Schülern, hohe Betroffenheit der Schule, Testung nach Feiertagen etc.).
Aus welchem Grund sollen Schülerinnen und Schüler die am Präsenzunterricht teilnehmen, einen Antigen-Selbsttest durchführen?
Die Erweiterung des Infektionsschutzes in Schulen erfordert, dass geeignete Maßnahmen einbezogen werden. Daher ist die Entscheidung der Selbstteststrategie in das Infektionsschutzprogramm für Schulen aufgenommen worden. Der regelmäßige und flächendeckende Einsatz von Laien-Selbsttests ist neben der Einhaltung der AHA + L-Maßnahmen ein wesentlicher und wichtiger Beitrag, um evtl. vorhandene Infektionen mit Sars-COV-2 frühzeitig zu erkennen und die Verbreitung des Virus zu reduzieren.
Welche rechtlichen Grundlagen sind dazu vorhanden?
Die rechtliche Grundlage für die Selbsttestungen in Schulen bildet die Niedersächsische Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) sowie die dazu jeweils ergangenen Rundverfügungen für die niedersächsischen Schulen.
Welche Schnelltests werden eingesetzt?
Es handelt sich um Laien-Selbsttests, die eine einfache Anwendung ermöglichen. Die Tests sind durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen. Die Einzelheiten sehen Sie auf den Produkten, die Sie von den Schulen erhalten. Bitte folgen Sie bei der Anwendung immer strikt den Herstellerangaben!
Wie bekommen die Kinder und Jugendlichen die Selbsttestkits?
Schülerinnen und Schüler werden regelmäßig von der zuständigen Schule mit Selbsttestkits versorgt.
Wann und wo sollen die Schülerinnen und Schüler getestet werden?
Die Schule informiert Sie darüber, an welchen Wochentagen die Tests durchgeführt werden. Der Zeitpunkt der Testdurchführung zu Hause muss immer vor dem Antritt des Schulweges liegen. Dadurch wird sichergestellt, dass niemand mit einer möglichen Corona-Infektion bzw. einem positiven Schnelltestergebnis den Schulweg antritt.
Wer soll die Tests durchführen?
Die ausgelieferten SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests sind durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ausdrücklich für die Selbstanwendung durch medizinische Laien zugelassen. Je nach Alter, Erfahrungsstand und Hilfebedarf können die Betroffenen die Selbsttestung eigenständig durchführen oder gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten die Testung vornehmen. Bitte folgen Sie bei der Anwendung immer strikt den Herstellerangaben!
Was muss ich nach einem negativen Ergebnis der Selbsttestung tun?
Das negative Ergebnis der Selbsttestung wird von Ihnen in der von Ihrer Schule verfügten Weise dokumentiert (z. B. Liste, Mitteilungsheft, Testkassette in die Schule mitgeben pp).
Nach dem negativen Selbsttestergebnis kann Ihr Kind oder können Sie wie gewohnt den Präsenzunterricht der Schule besuchen. Dadurch wird sichergestellt, dass keine ungeimpfte oder genesene Person ohne negativen Selbsttest die Schule besucht.
Was muss ich nach einem positiven Selbsttestergebnis veranlassen?
Informieren Sie bitte umgehend auf dem üblichen Weg die Schule bzw. Schulleitung von dem positiven Testergebnis. Ein positives Testergebnis in einem Schnelltest gilt als Infektionsverdacht und muss mit einem Corona PCR-Test abgeklärt werden. Hierzu erhalten Sie eine Bescheinigung (meist per Mail) von der Schule, um eine kostenfreie PCR-Testung in einem Testzentrum oder bei Ihrem Hausarzt in Anspruch zu nehmen. Bitte vereinbaren Sie einen Termin für die PCR-Testung und nehmen die Bescheinigung mit.
Hinweis: Die Schule wird das positive Ergebnis des Schnelltests an das Gesundheitsamt übermitteln.
Wann wird das Anlassbezogenes Intensivtesten" (ABIT) durchgeführt?
Die Schule informiert die Lerngruppe bei einem bestehenden Infektionsverdacht in einer Lerngruppe. Nachfolgend testen sich alle in der Lerngruppe – auch vollständig Geimpfte und Genesene – an fünf Schultage hintereinander. Diese Folge kann abgebrochen werden, wenn sich der Verdachtsfall durch einen negativen PCR-Test nicht bestätigt. Ein abweichendes Vorgehen durch Anordnung der Gesundheitsämter ist nach wie vor im Einzelfall möglich. Die Schulen informieren hierzu zeitnah.
Muss ich das Ergebnis der Nachtestung der Schule mitteilen?
Fällt das Ergebnis des PCR- Test beim Hausarzt oder im Schnelltestzentrum NEGATIV aus, erhalten Sie darüber eine Bescheinigung. Unter Vorlage dieser Bescheinigung in der Schule kann Ihr Kind bzw. können Sie wieder ab sofort am Präsenzunterricht teilnehmen.
Sollte der nächste Präsenztag länger als 24 Stunden in der Zukunft liegen, ist es erforderlich den nächsten Selbsttest (der von der Schule gestellt wurde) vor dem anstehenden Präsenztag zu Hause durchzuführen.
Was muss ich tun, wenn der PCR-Test POSITIV ausfällt?
Wenn der Test positiv ausfällt, muss sich die Schülerin oder der Schüler unmittelbar in Quarantäne begeben. Das Testergebnis wird vom Hausarzt oder dem Testzentrum dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet. Von dort erhalten Sie für Ihr Kind und für sich weitere Anordnungen zur Quarantäne. Den Anordnungen des Gesundheitsamtes müssen Sie Folge leisten. Informieren Sie bitte zudem die zuständige Schule über das positive PCR-Testergebnis. Damit erleichtern Sie die Kontaktnachverfolgung (Bestimmung der engen Kontaktperson) und leisten einen wichtigen Beitrag zum Infektionsschutz.
Was muss ich tun, wenn das Testergebnis zu Hause ungültig war, und ich keinen
weiteren Selbsttest verfügbar habe?
Sollte das Testergebnis ungültig sein, kann Ihr Kind oder können Sie sich am Präsenztag in der Schule nachtesten lassen. Die Ungültigkeit des Selbsttestes zu Hause soll der Schule mitgeteilt werden.
Mein Kind kann keinen Selbsttest durchführen, da es ein Handicap hat. Was soll ich tun um den Schulbesuch sicherzustellen?
Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Schule auf. Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus soll eine für den Einzelfall passende Lösung vereinbart werden. Hierzu sind u.U. auch medizinische Stellungnahmen der behandelnden Ärzte für Ihr Kind einzuholen. Ziel muss in allen Fällen die Sicherstellung des Infektionsschutzes und die Ermöglichung des Schulbesuches sein.
Wie ist zu verfahren, wenn die Laienselbsttests bei Schülerinnen und Schülern
(SuS) aufgrund ihres Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung nicht durchgeführt werden können?
Grundsätzlich gilt die Testpflicht auch für SuS mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, sofern diese noch nicht vollständig geimpft oder genesen sind. Insbesondere in den Förderschwerpunkten körperliche und motorische Entwicklung sowie geistige Entwicklung sind die in den Schulen ausgegebenen Tests bei einigen SuS nicht durchführbar. Hier sollten nach Möglichkeit sog. Spucktests durchgeführt werden, die von den Schulen über das Schulbudget angeschafft werden können. Die Tests müssen durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html
gelistet sein. Sollte auch diese Tests nicht durchgeführt werden können, sind diese SuS von der Testpflicht zu befreien. Es ist nicht im Sinne der Corona-Verordnung, dass SuS, die aufgrund einer Einschränkung oder Behinderung nicht getestet werden können, vom Präsenzunterricht ausgeschlossen werden.
Die Eltern werden gebeten, Kontakt zu der Schule ihres Kindes aufzunehmen. Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus soll eine für den Einzelfall passende Lösung vereinbart werden. Hierzu sind u. U. auch medizinische Stellungnahmen der behandelnden Ärzte für das Kind einzuholen. Ziel muss in allen Fällen die Sicherstellung des Infektionsschutzes und die Ermöglichung des Schulbesuchs sein.
Meine Schule hat keine Selbsttestkits erhalten – fällt dann der Präsenzunterricht aus?
Sollte Ihre Schule für die Schülerinnen und Schüler keine Selbsttestkits (z. B. Lieferschwierigkeiten pp) verfügbar haben, findet der Präsenzunterricht wie üblich unter Einhaltung der anderen Infektionsschutzmaßnahmen statt. Sobald Selbsttestkits wieder verfügbar sind, wird die verpflichtende Selbstteststrategie zu Hause fortgesetzt.
Berufstätigen Eltern, die im Schichtdienst arbeiten, ist es nur eingeschränkt möglich, morgens vor Schulbeginn eine Bestätigung zu unterzeichnen. Sie möchten daher die Tests bereits am Vortag durchführen. Ist das möglich?
Wenn im Ausnahmefall (!) der Selbsttest nicht morgens vor Unterrichtsbeginn durchgeführt werden kann, kann auch am Vorabend der Test durchgeführt werden.
Was passiert, wenn das Testergebnis am Morgen vor Unterrichtsbeginn ein negatives Ergebnis aufweist, nachträglich aber bei Abgabe des Testkits in der Schule ein positives Ergebnis angezeigt wird (laut Herstellerangaben nicht ausgeschlossen)?
Wenn sich das Testergebnis nachträglich geändert hat, kann in der Schule nachgetestet werden. Das Einsammeln der Testkits in der Schule dient jedoch nicht der Kontrolle des Testergebnisses, sondern kann als Nachweis dafür genutzt werden, dass überhaupt eine Testung durchgeführt wurde.
Dürfen Eltern für ihre Kinder auch einen selbst beschafften Spucktest verwenden?
Ja, der Test muss allerdings auf der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet sein.
Soweit Handicaps bei Schülerinnen und Schülern bestehen, die einen Nasenabstrich-Schnelltest nicht zulassen, dieses ärztlich bescheinigt und der Schule vorgelegt wurde, können die Kosten für die Spucktests aus dem Schulbudget erstattet werden.
Hat ein Positiv-Ergebnis bei einem Laienselbsttest Einfluss auf den Inzidenzwert der Kommune?
Nein. Für die Inzidenzwerte zählen nur bestätigte PCR-Tests.
Grundschule und Hort
Grundschule und Hort nutzen ein Gebäude. Was gilt in diesem Fall?
Wenn der Hort für die Schule außerunterrichtliche Angebote (z.B. Betreuungsangebote) durchführt, reicht ein Laienselbsttest der Beschäftigten des Hortes zweimal pro Woche aus.
Wenn dagegen Hort und Schule zwar in einem Gebäude untergebracht, aber voneinander getrennt agieren, dann fällt der Bereich des Hortes nicht in die Verantwortung der Schule. Dann gilt für den Hort der Rahmenhygieneplan Corona-Kinderbetreuung (auch Laienselbsttest zweimal pro Woche) und es ist durch die Schule nur darauf zu achten, dass sich die Gruppen und Personal nicht vermischen.
Darf der benachbarte Hort/die benachbarte Kita den Schulhof nutzen, wenn keine Schulpause ist?
Ja.
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Corona-Schutzimpfungen für Beschäftigte
Die STIKO empfiehlt allen Personen ab 18 Jahren eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff – in der Regel im Abstand von 6 Monaten zur letzten Impfstoffdosis der Grundimmunisierung. Eine Verkürzung des Impfabstandes auf 5 Monate kann im Einzelfall erwogen werden.
Weiterhin empfiehlt die STIKO den Personen, die von einer Corona-Virus-Infektion (Covid-19) genesen sind, eine einmalige Impfung ca. 6 Monate nach Diagnosestellung, um die erworbene Immunität zu festigen.
Nach derzeitigem Kenntnisstand bietet eine vollständige Impfung mit COVID-19-mRNA-Impfstoffen eine hohe Wirksamkeit: Studien, die den Schutz gegenüber der vorherrschenden Delta-Variante untersuchten, zeigen eine Wirksamkeit von etwa 90% bezüglich der Verhinderung einer schweren Erkrankung; der Schutz vor milden Krankheitsverläufen liegt bei beiden Impfstoffen niedriger. Das bedeutet: Wenn eine mit einem COVID-19-Impfstoff vollständig geimpfte Person mit dem Erreger in Kontakt kommt, wird sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht schwer erkranken. Durch eine Auffrischimpfung werden diese Effekte verlängert und stabilisiert.
Eine Impf-Priorisierung bei Auffrischimpfungen oder Erstimpfungen für Beschäftigte in Schulen gibt es nicht mehr. Auffrischimpfungen können bei den mobilen Impfteams, bei Haus- und Fachärzten aber auch bei jeder anderen Impfaktion am Wohn- oder Arbeitsort der Beschäftigten erfolgen.
Hier finden Sie weitere FAQs zu
Testung sonstige Personen (Handwerker, Reinigungsdienst, Eltern, Fahrpersonal)
und zu
Testung „schulisches Personal“
Soweit in den verfügbaren FAQ`s keine Antwort auf offene Fragen von Ihnen gefunden wurden, können Sie sich gern auch telefonisch an die Servicestelle des für Sie zuständigen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung (RLSB) wenden.
RLSB Braunschweig
Telefon: 0531 - 484-3333
E-Mail: service@rlsb-bs.niedersachsen.de
RLSB Hannover
Telefon: 0511-106-6000
E-Mail: service@rlsb-h.niedersachsen.de
RLSB Lüneburg
Telefon: 04131-15-2222
E-Mail: service@rlsb-lg.niedersachsen.de
RLSB Osnabrück
Telefon: 0541 77046-444
E-Mail: service@rlsb-os.niedersachsen.de
Erreichbarkeit der Servicestellen: montags bis donnerstags 7:30 - 16:00 Uhr freitags 7:30 - 13:00 Uhr
In diesem Film sehen Sie, wie die Corona-Selbsttests anzuwenden sind.
Artikel-Informationen
erstellt am:
17.03.2021
zuletzt aktualisiert am:
02.02.2022