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Archiv - Förderrichtlinien Lüften

1. Förderrichtlinie Lüften an Schulen

Vor dem Hintergrund der neuen Delta-Variante von SARS CoV-2 und der Ermangelung von Impfangeboten für jüngere Schülerinnen und Schüler unter 12 Jahren wird die Richtlinie „Sächliche Schutzausstattung für Schulen“ mit der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von technischen Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften an Schulen“ fortgeschrieben.

Klassen und sonstige Unterrichtsräume, die nur eingeschränkt belüftbar sind, können mit mobilen und stationäre Luftfilteranlagen ausgestattet werden. Diese Fördermöglichkeit besteht für alle Schulen.

Gleiches gilt für Anzeigegeräte zum CO2-Gehalt der Luft im Bereich der Klassenräume („CO2-Ampeln“). Auch diese können nach wie vor gefördert werden, sofern sie einen Messbereich von mindestens 2.000 ppm aufweisen. Erforderlich ist zudem eine Alarmierungsfunktion (z. B. optische Anzeige oder akustisches Signal).

Neu hinzu kommt eine Schwerpunktfördermöglichkeit für Klassen und sonstige Unterrichtsräume der Schuljahrgänge 1 - 6, da für Schülerinnen und Schüler dieser Altersgruppe absehbar keine Impfangebot zur Verfügung stehen wird. Um angesichts der Delta-Variante den Schutzstatus für diese Schülerinnen und Schüler zu erhöhen, können technische Lüftungsunterstützungsmaßnahmen aus dem neuen Programm finanziert werden. Dabei kann es sich zum Beispiel um einfache Zu-/Abluftanlagen (sog. Fensterventilatoren) oder automatisierte kontrollierte Fensterlüftungen handeln. Diese neue Fördermöglichkeit besteht für alle Klassenräume dieser Jahrgänge. Also unabhängig davon, ob die Räume gut oder weniger gut belüftet werden können, die Fensterventilatoren könnten so oder so angeschafft werden.

Diese Lösungen sind eine unkomplizierte Alternative und Flankierung des Bundesprogrammes zum Neueinbau von stationären Raumlufttechnischen-Anlagen (RLT) in Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren.

Das Bundesprogramm sieht eine Förderung von bis zu 80 Prozent bei Anschaffung und Einbau vor. Dieser Fördergrundsatz wird für die neue Landesrichtlinie übernommen, das Land wird also 80 Prozent der Kosten übernehmen, 20 Prozent übernehmen die Schulträger.

Das Förderprogramm wird ebenfalls in einem ersten Schritt 20 Millionen Euro umfassen. Das Geld kommt aus dem Corona-Sondervermögen.


Die Förderrichtlinie wurde am 8. 9. 2021 im

Niedersächsischen Ministerialblatt

bekannt gemacht.

FAQ - Häufig gestellte Fragen zur Förderrichtlinie Lüften an Schulen

Ist eine Antragstellung noch möglich?

02.05.2022

Nein. Anträge konnten bis zum 30.04.2022 gestellt werden.


Was ist Gegenstand der Förderung?

I. Luftgüteampeln

Gefördert wird die Beschaffung von Luftgüteampeln (CO2-Ampeln) ( zur Unterstützung der bedarfsorientierten infektionsschutzgerechten Lüftung.


Sind auch CO2-Ampeln förderfähig, die neben CO2 weitere Messgrößen bei der Lüftung berücksichtigen?

01.09.2021

CO2-Ampeln, die über die CO2-Konzentration hinaus, noch weitere Parameter messen, sind dann förderfähig, wenn sichergestellt ist, dass die Alarmierungsfunktion beim Erreichen des Schwellenwerts (z. B. 1.000 ppm CO2) nicht übersteuert wird.


Sind auch CO2-Ampeln mit einem Messbereich unter 3.000 ppm förderfähig?

22.10.2021

Ja. Die technischen Anforderungen in Nr. 1 der Anlage 1 der Förderrichtlinie wurden dahingehend geändert, dass auch eine Beschaffung von CO2-Ampeln mit einem Messbereich von mindestens 2.000 ppm CO2 (bisher 3.000 ppm) möglich ist. Diese Änderung gilt auch für bereits gestellte Anträge.


II. Mobile Luftfiltergeräte

01.09.2021

Mobile Luftfilteranlagen werden weiterhin durch das Land gefördert. An dieser Stelle besteht Kontinuität. Förderfähig ist die Anschaffung oder Anmietung von mobilen Luftfiltergeräten zum vorübergehenden Einsatz in Unterrichtsräumen gefördert, soweit die Räume nur eingeschränkt über die Fenster gelüftet werden können.

Dies ist insbesondere anzunehmen für

  • Räume, in denen nur Oberlichter oder sehr kleine Fensterflächen geöffnet werden können (Fenster nur kippbar bzw. Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt),
  • innenliegende Fachräume,
  • Räume mit RLT-Anlagen mit Umluftbetrieb und ohne ausreichende Filter, in denen Fenster nicht geöffnet werden können,
  • Unterrichtsräume, wenn die Lüftung eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und damit eine Unterrichtsstörung bedeutet. Zum Beispiel, wenn der erforderliche Platz vor den geöffneten Fensterflügeln im Raum nicht vorhanden ist und die Fensterflügel somit in den Sitzbereich der Schülerinnen und Schüler hineinragenund diese daher während des Lüftens ihre Plätze verlassen müssen.

  • Räume, die nicht die Anforderungen der Arbeitsstättenrichtlinie Lüftung (ASR Lüftung 3.6) erfüllen.


Neutrale Sachinformationen zu Luftfilteranlagen, Lüftung in Schulen und zu Aerosolen

04.10.2021

Das Umweltbundesamt (UBA) und der Verband Deutscher Ingenieure (VDI) haben Anforderungen und Prüfkriterien für mobile Luftreiniger erarbeitet. Luftreiniger, die diese Bedingungen erfüllen, sind geeignet, die Virenbelastung zum Beispiel in Klassenräumen, in denen nicht ausreichend gelüftet werden kann, zu reduzieren.

Der VDI stellt „Prüfkriterien für mobile Luftreiniger“ sowie ergänzend die „Anforderungen an mobile Luftreiniger“ zur Verfügung.

Die Veröffentlichungen des VDI und weiterführende Informationen zum Beispiel zur Lüftung von Schulen, zum Verständnis von Aerosolen oder zur Bedeutung von Modellrechnungen zur Einschätzung von Infektionsrisiken finden sich auf der folgenden Seite bzw. den hiervon ausgehenden Verlinkungen:

https://www.umweltbundesamt.de/themen/anforderungen-an-mobile-luftreiniger-an-schulen

Die Veröffentlichung der VDI-Empfehlung ersetzt die bisher an dieser Stelle verfügbaren NLGA-Merkblätter.


27.12.2021

Aus aktuellem Anlass wird darauf hingewiesen, dass bei Luftreinigungsgeräten, die ausweislich der zugehörigen Unterlagen des Herstellers als Wirkprinzipien mit „Ionisierung“, „Plasma“ oder „Dielectric Barrier Discharge“ werben – und zugleich die Freisetzung von Ozon in die Raumluft angeben, die Möglichkeit einer Gefährdung der Gesundheit durch Freisetzung reaktiver Stoffe in die Innenraumluft (z. B. Ozon) besteht. Gemäß den Förderrichtlinien sind nur solche Technologien für die Luftreinigung förderfähig, die den unter www.vdi.de/news/detail/anforderungen-an-mobile-luftreiniger vom Verein Deutscher Ingenieure e. V. (VDI) veröffentlichten fachlichen Mindestkriterien an die Wirksamkeit und Sicherheit solcher Technologien entsprechen (Anforderungen an mobile Luftreiniger). Insbesondere ist nachzuweisen, dass die Freisetzung unerwünschter Nebenprodukte (vor allem Ozon bei Verfahren mit Ionisation/Plasma, UV-C) vermieden wird. Der Resteintrag von Ozon in die Raumluft soll unter 10 µg/m3 liegen.

Geräte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind nicht förderfähig.


Können auch mehrere Luftreinigungsgeräte pro Raum gefördert werden?

01.09.2021

Ja, zur Einhaltung der Schallpegels oder des Mindestvolumenstromens (siehe Nr. 3.2 der Technischen Mindestanforderungen – Anlage 1).


III. Einfache Lüftungsanlagen


Welche Anlagen sind mit einfachen Zu- und Abluftanlagen gemeint?


Das Niedersächsische Kultusministerium gibt hier keine Lösung vor und kann auch keine Empfehlung geben.

Unter einfachen Zu- und Abluftanlagen können System verstanden werden, die durch die Montage eines Außenventilators (an Fenster/Wand) auf Deckenhöhe als Verdrängungslüftung die von den Personen erwärmte warme Luft oben absaugen. Über eine weitere Zuluftöffnung (Oberlicht) strömt kalte Luft in den Raum nach. Die Luft wird dabei nur geringfügig gemischt. Diese Art der Lüftung ist energetisch am günstigsten, wenn die „verbrauchte“ Luft an der Decke abgeführt wird. Sie ist zum Stoßlüften und zum Dauerlüften geeignet.

Dieser Ansatz wird von der Deutschen Physikalischen Gesellschaft, von Herrn Prof. Eberhard Bodenschatz (MPIDS) und Herrn Dr. Alfred Mennekes vorgeschlagen.

https://www.dpg-physik.de/veroeffentlichungen/aktuell/2021/offener-brief-klassenraeume-besser-belueften-ein-vorschlag

Auch der Vorschlag des MPI Chemie Mainz mit lokalen Abzügen entspricht diesem Prinzip.

Ergänzend kann eine Steuerung abhängig von der Raumtemperatur und der Kohlenstoffdioxidkonzentration sinnvoll sein.


Welche Empfehlungen zum Betrieb von Abluftventilatoren gib es?

17.12.2021

Intervallbetrieb:

Nach Öffnung eines Kippfensters, das sich auf der Fensterfront maximal weit vom Abluftventilator entfernt befindet, wird die Raumluft während kurzer Zeitintervalle von 2-5 Minuten ausgetauscht, z. B. in der Hälfte der Unterrichtszeit (20. - 22 Min.) sowie in der Pause (45. - 47. Min.). Im Winter haben sich zwei kürzere Intervalle über je 2 Min. (13. - 15. und 29. - 30. Min. mit 50 - 60 m3/min) in der Unterrichtszeit bewährt und im Sommerbetrieb längere Intervalle (5 min mit 40 m3/min). Während der kurzen Betriebsintervalle strömt frische Außenluft mit hohem Impuls zunächst an die Raumdecke, durchquert den Raum und verdrängt die belastete Luft dann bis zum Abluftventilator bzw. als Abluft ins Freie. Aufgrund der hohen Lüftungseffizienz werden hohe CO2-Reduktionswirkungen erzielt. Im Winterbetrieb treten nur geringe Absenkungen der mittleren Raumlufttemperatur sowie minimale Temperaturunterschiede zwischen Fuß-, Sitz- und Kopfhöhe auf.

Dauerbetrieb:

Bei dauerhaft betriebenem Abluftventilator (600 - 1200 m3/h) sind verschiedene Varianten in Verwendung (Ventilator, Absaugrohr, verteilte Absaugung, Abzugshauben). Frische Außenluft strömt durch ein gekipptes Unterlicht oder abgedecktes Kipp/Drehflügelfenster passiv nach. Wird die Zuluft an den vorhandenen Heizkörpern vorbeigeleitet, können Komforteinbußen im Fußbereich bei sehr niedrigen Außentemperaturen abgemildert werden. Die Lüftungseffizienz steigt mit der Nutzung von Quelllufteffekten (lokale Auftriebsströme) und Direktabsaugungseffekten (Abzugshauben). Die entstehenden vertikalen Gradienten von Temperatur und Konzentration führen dazu, dass sich das Atemluftaerosol nicht gleichmäßig im Raum verteilt und ein Teil davon direkt entfernt werden kann. Diese Effekte sind in unterschiedlicher Ausprägung bei jeder Außentemperatur wirksam, da sie durch die Wärmefreisetzung der Personen im Raum hervorgerufen werden. Je nach verwendetem Luftvolumenstrom kann während der Pandemie der Infektionsschutz und danach die Energieeffizienz optimiert werden (ggf. mit automatisierten Kippfenstern und Nachtkühlung).

Quelle: Aktuelle Empfehlungen für die lufthygienische Infektionsprophylaxe in Schulen während der COVID-19-Pandemie vom 14. Dezember 2021, Moriske u. a.


Welche Lösungen fallen unter kontrollierte Fensterlüftungen?

Das Niedersächsische Kultusministerium gibt hier keine Lösung vor und kann auch keine Empfehlung geben. Bei einer automatisierten kontrollierten Fensterlüftung (auch: geregelte motorisch unterstütze Fensterlüftung) erfolgt die Steuerung der Fenster (z. B. Oberlichter) über Stellmotoren und wird abhängig von der Raumtemperatur und der Kohlenstoffdioxidkonzentration geregelt. So eine Lösung lässt sich auch im Bestand gut nachrüsten und verhindert ein zu starkes Absinken der Raumtemperatur.

Siehe auch:

a) FGK-Status Report Nr. 22 – Lüftung von Schulen

https://downloads.fgk.de/downloader.php?FILENAME=174_SR_22_Schullueftung_V4_Internet_010611.pdf

b) BINE-Themeninfo I/2015: Lüften in Schulen


Sind auch andere Lösungen möglich?

Alternative technische Lösungen zur Lüftung sind gleichrangig möglich, z. B. Schachtlüftungen.


Werden auch Raumlufttechnische-Anlagen gefördert?

Nicht gefördert wird der Neueinbau von fest installierten raumlufttechnischen Anlagen, d. h. Lüftungsanlagen mit Frischluftzufuhr.

Diese können über das Förderprogramm des Bundes "Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische (RLT-)Anlagen" u. a. in allgemein bildenden Schulen für Kinder unter 12 Jahren und deren öffentliche und private Träger gefördert werden. Die Schulträger können beim zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) die Fördermittel beantragen. Gefördert werden die Investitionsausgaben sowie die Ausgaben für Planung und Montage in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Die maximale Förderung beträgt 500.000,00 Euro pro Standort.

Nr. 11.3 (Kumulierungsverbot) der Förderrichtlinie des Bundes schließt bei Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme für dieselben Maßnahmen eine Förderung aus. Eine Aufstockung der Förderung durch das Land (Zuförderung) ist daher ausgeschlossen.

Informationen zu dieser Förderrichtlinie gibt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Raumlufttechnische_Anlagen_neu/Neueinbau/neueinbau_node.html


Werden auch Selbstbaulösungen gefördert?

Lüftungsanlagen müssen fachgerecht geplant, eingebaut und betrieben werden.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung rät vom Selbstbau von Luftreinigern und Lüftungsanlagen in Schulen ab, da bei selbstgebauten Anlagen werden Fragen der Sicherheit, der Hygiene und des Brandschutzes nicht ausreichend beachtet werden. https://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/pressearchiv/2020/quartal_4/details_4_415446.jsp

Ist ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn möglich?

Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns wird zugelassen, sofern die Maßnahmen ab dem 15. Juli 2021 begonnen wurden.


 

2. Förderrichtlinie mobile Luftreiniger in Schulen und Kindertageseinrichtungen

Die "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Beschaffung von mobilen Luftreinigern in Schulen und Kindertageseinrichtungen" wurde am 10.11.2021 im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Die Förderrichtline finden Sie im Download-Bereich auf dieser Seite.

FAQ - Häufig gestellte Fragen zur Förderrichtlinie mobile Luftreiniger in Schulen und Kindertageseinrichtungen


Ist eine Antragstellung noch möglich?

18.02.2022

Nein. Anträge konnten bis zum 15.02.2022 gestellt werden.


Welche Änderungen an der Richtlinie wurden mit Wirkung vom 31.12.2021 vorgenommen?

18.02.2022

Der Änderungserlass wurde am 19.01.2022 im Nds. Ministerialblatt veröffentlicht.

Der Bezugserlass wurde mit Wirkung vom 31. 12. 2021 wie folgt geändert:

  • Zu Nummer 5.4: Der Bewilligungszeitraum endet mit Ablauf des 30. 9. 2022 (bisher: 30. 6. 2022).
  • Zu Nummer 7.3: Zuwendungsanträge sind […] bis spätestens zum 15. 2. 2022 (bisher: 30. 11. 2021 […] zu stellen
  • Zu Nummer 7.6: Die Mittel müssen bis zum 31. 3. 2022 (bisher: 31. 12. 2021) durch das Land an den Zuwendungsempfänger per Zuwendungsbescheid bewilligt worden sein.
  • Zu Nummer 7.7: Die gewährte Förderung wird unmittelbar nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides, spätestens aber bis zum 31. 7. 2022 (bisher: 30. 4. 2022) ausgezahlt.
  • Zu Nummer 7.8: Der Verwendungsnachweis muss spätestens am 30. 9. 2022 (bisher: 30. 6. 2022) schlussrechnungsfähig vorliegen.

Zuwendungsanträge konnten nach der Veröffentlichung des Änderungserlasses am 19.01.2022) bis spätestens zum 15. 2. 2022 gestellt werden.

Die übrigen Vorgaben der Richtlinie sind unverändert.


Was ist Gegenstand der Förderung?

10.11.2021

Gefördert wird die Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten für den Einsatz in gemeinschaftlich von Kindern sowie von Erzieherinnen und Erziehern oder Pädagoginnen und Pädagogen genutzten, in Niedersachsen gelegenen Räumen der Kategorie 2 (gemäß der vom Umweltbundesamt definierten Kategorien von Räumen) mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit.

Die Zuwendung ist begrenzt auf höchstens 4.000 € pro Luftreinigungsgerät. Die Zweckbindungsfrist der Geräte beträgt drei Jahre.


Wer wird gefördert?

10.11.2021

Zuwendungsempfänger sind

  • die Träger von Einrichtungen, in denen Kinder unter 12 Jahren betreut werden sowie
  • Kindertagespflegepersonen, die nach § 43 Abs. 1 SGB VIII einer Erlaubnis bedürfen und Kinder unter 12 Jahren betreuen.

Einrichtungen sind

  • öffentliche allgemein bildende Schulen, staatliche genehmigte allgemein bildende Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Internate, Tagesbildungsstätten sowie Landesbildungszentren, mit Ausnahme von Schulen der Erwachsenenbildung,
  • Kindertageseinrichtungen einschließlich Kinderhorte i. S. von § 33 Nr. 1 IfSG in öffentlicher oder freier Trägerschaft.


Was sind Räume der Kategorie 2 mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit?

15.11.2021

Es muss sich um Räume handeln, die nur eingeschränkt zu lüften sind. Die Anlage 1 zur Richtlinie führt hierzu aus, dass eingeschränkte Lüftungsmöglichkeit insbesondere anzunehmen ist für Räume ohne stationäre raumlufttechnische Anlage mit Frischluftzufuhr, in denen die Fenster nur kippbar und/ oder nur Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt vorhanden sind.


Welche Räume werden i. d. R. gemeinschaftlich mit Kindern genutzt?

10.11.2021

  • Unterrichtsräume
  • Gruppenräume
  • Bewegungsräume
  • Essensräume
  • Schlafräume (KiTa) - Schallpegel beachten


Können nur Räume gefördert werden, die von Kindern unter 12 Jahren genutzt werden?

10.11.2021

Nein. Werden in einer entsprechenden Einrichtung oder von einer Kindertagespflegeperson zusätzlich Kinder über 12 Jahren betreut, können Förderanträge für sämtliche Räume der Kategorie 2 gestellt werden.


Wo finde ich neutrale Sachinformationen zu Luftfilteranlagen, Lüftung und zu Aerosolen?

04.10.2021

Das Umweltbundesamt (UBA) und der Verband Deutscher Ingenieure (VDI) haben Anforderungen und Prüfkriterien für mobile Luftreiniger erarbeitet. Luftreiniger, die diese Bedingungen erfüllen, sind geeignet, die Virenbelastung zum Beispiel in Klassenräumen, in denen nicht ausreichend gelüftet werden kann, zu reduzieren.

Der VDI stellt „Prüfkriterien für mobile Luftreiniger“ sowie ergänzend die „Anforderungen an mobile Luftreiniger“ zur Verfügung.

Die Veröffentlichungen des VDI und weiterführende Informationen zum Beispiel zur Lüftung von Schulen, zum Verständnis von Aerosolen oder zur Bedeutung von Modellrechnungen zur Einschätzung von Infektionsrisiken finden sich auf der folgenden Seite bzw. den hiervon ausgehenden Verlinkungen:

https://www.umweltbundesamt.de/themen/anforderungen-an-mobile-luftreiniger-an-schulen


Können auch mehrere Luftreinigungsgeräte pro Raum gefördert werden?

10.11.2021

Ja, zur Einhaltung der Schallpegels oder des Mindestvolumenstromens (siehe Nr. 1.3 der Technischen Mindestanforderungen – Anlage 1).


Ist ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn möglich?

10.11.2021

Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns wird zugelassen, sofern die Maßnahmen ab dem 13. 10. 2021 begonnen wurden.

Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten.


Wo und bis wann ist der Antrag zu stellen?

15.11.2021

Der Antrag ist an das örtlich zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) zu richten. Bei Einrichtungen in Trägerschaft eines Trägers der freien Jugendhilfe mit Sitz des Trägers außerhalb von Niedersachsen und bei Trägern mit Einrichtungen in mehreren RLSB-Bezirken ist der Antrag in dem RLSB zu stellen, in dessen Bezirk die beantragte Fördersumme am höchsten ist.

Zuwendungsanträge sind bis zum 30.11.2021 zu stellen. Das in der Richtlinie als Anlage abgedruckte Antragsformular ist zu verwenden. Kindertagespflegepersonen müssen dem Antrag die Erlaubnis nach § 43 Abs. 1 SGB VIII in Kopie beifügen.



Bewilligungsbehörden

Hinweise zu den Richtlinien sowie Details zum Antragsverfahren erhalten Sie bei den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von technischen Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften an Schulen

RdErl. d. MK v. 30. 8. 2021
— 22-81 308 —
— VORIS 22410 —

*** Keine Antragstellung mehr möglich ***

Download

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von technischen Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften an Schulen.

Die Antragsformulare wurden geringfügig angepasst (Version 2, Stand. 10.11.2021).

*** Keine Antragstellung mehr möglich ***

  Anlage 2 - Antrag FörderRL Lüftung Schulen V2
(DOCX, 0,03 MB)

  Anlage 2 - Antrag FörderRL Lüftung Schulen V2
(PDF, 0,06 MB)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Beschaffung von mobilen Luftreinigern in Schulen und Kindertageseinrichtungen

RdErl. d. MK v. 29. 10. 2021
— 22-81 308 —
— VORIS 22410 —

*** Keine Antragstellung mehr möglich ***

Download

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Beschaffung von mobilen Luftreinigern in Schulen und Kindertageseinrichtungen

*** Keine Antragstellung mehr möglich ***

  Anlage 2 - Antrag FöRL Mobile Luftreinigungsgeräte.docx

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.07.2022

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