Zulässige Veranstaltungen nach §§ 6 a, 1 d Niedersächsische Corona-Verordnung (Stand 21.06.2021) in Schulen
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FAQ Corona - Schulveranstaltungen und Schulfahrten
FAQ Corona 07
Welche Regelungen sind bei der Planung und Durchführung von Schulfahrten zu beachten?
Alle Schulfahrten im Sinne des Schulfahrtenerlasses sind seit 02.04.2022 wieder zulässig. Da die Durchführbarkeit am Zielort beeinflusst werden kann, darf eine Buchung von eintägigen oder mehrtägigen Fahrten nur erfolgen, wenn eine kurzfristige kostenlose Stornierung möglich ist. Vor der Durchführung der Veranstaltung sollen die Schulen mit Blick auf das jeweils aktuelle Infektionsgeschehen prüfen, ob das pädagogische Interesse an der Veranstaltung das infektiologische Risiko überwiegt. Sollten im Einzelfall dennoch Stornierungskosten entstehen, so werden diese nicht durch das Land Niedersachsen übernommen, sondern müssten ggf. durch die Erziehungsberechtigten übernommen werden. Die Schulen informieren die Erziehungsberechtigten hierüber in geeigneter Weise.
Eine weitere Beratung erfolgt im Einzelfall durch die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung:
https://www.rlsb.de/themen/aktuell-coronavirus/informationen-schulen
Kontaktdaten Regionale Landesämter für Schule und Bildung:
https://www.rlsb.de/organisation/servicestellen
Dürfen derzeit Auslandsmobilitäten wie z.B. Eramus+-Programme stattfinden? Und dürfen Schulen die Partnerschule empfangen?
Dürfen Elternabende durchgeführt werden?
Ja, Elternabende und Elternsprechtage sind ohne Einschränkungen wieder zulässig
Ist für die Teilnahme von Externen an schulischen Veranstaltungen (z. B. Elternsprechtag) auch ein negativer Nachweis durch einen Selbsttest unter Aufsicht möglich?
Es bedarf für Externe überhaupt keines Testnachweises mehr.
Welche Regelungen gelten bei der Planung und Durchführung von Schülerwettbewerben?
Die Regelungen zu Schulveranstaltungen und Schulfahrten werden analog angewendet. Alle Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit Schülerwettbewerben stehen, sind daher seit 02.04.2022 wieder zulässig.