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FAQ Corona - Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen / Schulfahrten

FAQ Corona 03


Welche Regelungen sind bei der Planung und Durchführung von Schulfahrten zu beachten?

Alle Schulfahrten im Sinne des Schulfahrtenerlasses sind seit 02.04.2022 wieder zulässig. Bei der Buchung von eintägigen oder mehrtägigen Schulfahrten ist auf die Einräumung einer kurzfristigen kostenlosen Stornierung aus Pandemiegründen innerhalb der Frist von einer Woche zu achten. Vor der Durchführung der Veranstaltung sollen die Schulen mit Blick auf das jeweils aktuelle Infektionsgeschehen prüfen, ob das pädagogische Interesse an der Veranstaltung das infektiologische Risiko überwiegt. Sollten im Einzelfall dennoch Stornierungskosten entstehen, so werden diese nicht durch das Land Niedersachsen übernommen, sondern müssten ggf. durch die Erziehungsberechtigten übernommen werden. Unter diesen Voraussetzungen können auch Schulfahrten mit einer geringeren Stornierungsfrist durchgeführt werden. Die Schulen informieren die Erziehungsberechtigten hierüber in geeigneter Weise.

Eine weitere Beratung erfolgt im Einzelfall durch die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung.
Kontaktdaten Regionale Landesämter für Schule und Bildung:
https://www.rlsb.de/organisation/servicestellen


Gibt es zu Corona keine speziellen Vorgaben mehr für Schulen?

01.02.2023

Ja. Das ist richtig.

  • Niedersächsischer Rahmen-Hygieneplan Corona Schule: Der Rahmen-Hygieneplan ist seit dem 21.03.2022 ohne Nachfolgeregelung außer Kraft getreten. Hygiene-Basismaßnahmen (siehe Poster) sind aber weiterhin sinnvoll und richten sich nach den Hygieneplänen der Schulen.

  • Niedersächsische Corona-Verordnung: Die Regelungen in § 8 "Schulen" wurden bereits am 26.07.2022 vollständig aufgehoben.

  • Niedersächsische Absonderungsverordnung: Die Verordnung ist mit Ablauf des 31.01.2023 außer Kraft getreten und wird nicht verlängert. Damit entfällt die Isolationspflicht bei einer Infektion. Das bedeutet, dass eine fünftägige Isolation sowie ein PCR-Test im Falle eines positiven Selbsttests nicht mehr zwingend vorgeschrieben sind. Wir empfehlen aber, sich auch in Zukunft bei auftretenden Symptomen zu testen und zu Hause zu bleiben sowie die Kontakte zu reduzieren, wenn der Test positiv ist.


Welche Meldepflichten bestehen in Bezug auf die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) an Schulen?

27.01.2023

Schulleiter/in:

Meldung des Verdachts einer Erkrankung, der Erkrankung sowie des Tods in Bezug auf die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) mit folgenden Einschränkungen:

- Die Meldepflicht besteht nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde (§ 8 Abs. 2 IfSG).

- Die Meldepflicht besteht nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. Eine Meldepflicht besteht ebenfalls nicht für Erkrankungen, bei denen der Verdacht bereits gemeldet wurde und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden (§ 8 Abs. 3 IfSG).

Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 1 Nr. 7 IfSG i. V. m. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe t).

Die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) wurde nicht in § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgenommen. Meldepflichten gem. § 34 Abs. 5 und 6 bestehen daher nicht.


Ist es richtig, dass in den Belehrungsbögen des RKI für Schulen COVID-19 nicht aufgeführt wird?

27.01.2023

Die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) wurde nicht in § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgenommen (Protokollerklärung der BReg. zum Beschluss des Bundesrats vom 16.9.2022) und wird daher auch in den Belehrungsbögen des RKI für Schulen nicht aufgeführt.


Welche Unterstützung gibt es für die Schulen bei der Erstellung von Hygieneplänen?

30.03.2022

"Arbeitshilfe zur Erstellung des Hygieneplans für die Schule auf der Grundlage des § 36 Infektionsschutzgesetz" des Niedersächsischen Landesgesundheitsamts (NLGA).

Hinweise zur Ergänzung des Hygieneplans für Schulen

Bei der Erstellung eines schuleigenen Hygieneplans unterstützen Sie gerne die Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner sowie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Die Kontaktdaten der für die öffentlichen Schulen direkt zuständigen Beraterinnen und Berater der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung finden Sie unter www.aug-nds.de/?id=149.

Schulen in freier Trägerschaft wenden sich bitte an die vom Träger gem. § 1 Arbeitssicherheitsgesetz bestellten zuständigen Beraterinnen und Berater.

Auch die zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung beraten zum Infektionsschutz in Schulen. Nähere Informationen dazu unter www.bs-guv.de , www.guvh.de , www.guv-olden-burg.de und www.lukn.de.


Wo müssen in der Schule Masken getragen werden (Mund-Nasen-Bedeckung)?
26.07.2022

Eine Maskenpflicht in Schulen besteht nicht mehr. Es steht selbstverständlich jedem frei, die Maske weiterhin freiwillig zu tragen.


Wer kann in Schulen eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anordnen?

26.07. 2022

Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule, kann nicht durch die Schulleitung oder einzelne Lehrkräfte ausgesprochen oder angeordnet werden.

Das örtliche Gesundheitsamt kann aber das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes anordnen. Hierzu wird die Schulleitung entsprechend informieren.


Darf ich mit Erkältungssymptomen in die Schule?

01.02.2023
  • Wer krank ist, bleibt zu Hause!
    Das ist nicht neu und galt schon vor Corona. Wer einen Infekt mit deutlicher Beeinträchtigung des Wohlbefindens (z. B. Fieber, starker Husten, Halsschmerzen) hat, kuriert sich zu Hause aus, bevor er/sie Schule wieder besucht.
  • Was tun bei positivem Schnelltest und Corona-typischen Symptomen?
    Die Niedersächsische Landesregierung hat die Absonderungsverordnung zum 31. Januar 2023 auslaufen lassen. Damit entfällt auch die Pflicht einer fünftägigen Selbstisolation im Falle einer Erkrankung mit COVID-19 sowie die Pflicht zur Bestätigung bzw. Überprüfung eines positiven Selbst- oder Schnelltests mittels einer PCR-Testung.

    Wir bitten dennoch darum, vor allem bei einem positiven Schnelltest und Corona-typischen Symptomen, möglichst auch in Zukunft zuhause zu bleiben und die persönlichen Kontakte zu reduzieren, bis die Symptome abgeklungen sind und der Antigen-Schnelltest wieder negativ ist.

    Schülerinnen und Schüler, die sich als Kontaktperson oder aufgrund eines freiwillig durchgeführten positiven Selbsttests selbstständig absondern, verletzen nicht ihre Schulpflicht. Der Lernstoff ist selbstständig zu erarbeiten.

  • Nicht jeder Schnupfen ist Corona!
    Mit einem banalen Infekt (z. B. Schnupfen, leichter Husten, kein Fieber, nur leichte Beeinträchtigung des Wohlbefindens) kann die Schule auch besucht werden, auch daran hat sich nichts geändert. Um eine einfache Erkältung von einer Corona-Infektion zu unterscheiden, kann ein entsprechender Test – z. B. ein Selbsttest zu Hause – durchgeführt werden.

Wie soll gelüftet werden?

28.07.2022

Empfehlungen zur Lüftung finden Sie im Hygieneplan der Schule.

Weitere Informationen zu Lüftung, Lüftungsanlagen und Luftreinigern in Schulen finden Sie im Internetportal "Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement in Schulen und Studienseminaren" (Kapitel: Lüftung).

Sind Chorsingen oder dialogische Sprechübungen zulässig?

26.07.2022

Verbindliche Vorgaben zum Singen und zum Spielen von Blasinstrumenten bestehen für die Schulen nicht mehr. Es ist den Schulen aber unbenommen die Empfehlungen bei erhöhtem Infektionsgeschehen (wieder) anzuwenden.


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