Rundschreiben "Hinweise zur Ergänzung des Hygieneplans für Schulen" vom 17.03.2022
Anlage zum Rundschreiben "Hinweise zur Ergänzung des Hygieneplans für Schulen" vom 17.03.2022
Welcher Rahmen-Hygieneplan ist für Schulen aktuell?
Welche Meldepflichten bestehen in Bezug auf die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) an Schulen?
20.04.2022
a) Schulleiter/in:
Meldung des Verdachts einer Erkrankung, der Erkrankung sowie des Tods in Bezug auf die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) IfSG mit folgenden Einschränkungen:
- Die Meldepflicht besteht nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde (§ 8 Abs. 2 IfSG).
- Die Meldepflicht besteht nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. Eine Meldepflicht besteht ebenfalls nicht für Erkrankungen, bei denen der Verdacht bereits gemeldet wurde und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden (§ 8 Abs. 3 IfSG).
Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 1 Nr. 7 IfSG i. V. m. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe t).
b) Schüler/innen und Beschäftigte:
Bei Pflicht zur Absonderung ergeben sich Melde- und Mitteilungspflichten aus der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung (§ 4):
- Schülerinnen und Schüler haben die Schulleitung über ihre Pflicht zur Absonderung und den Beginn und das Ende der Absonderung zu informieren.
- Bei Schülerinnen und Schülern ist über das Ergebnis einer PCR-Testung auch die Schulleitung zu informieren.
- Bei Beschäftigten ist über das Ergebnis einer PCR-Testung auch der Arbeitgebende oder die Dienststelle zu informieren.
c) Die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) ist nicht in § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgenommen. Meldepflichten gem. § 34 Abs. 5 und 6 bestehen daher nicht.
Ist es richtig, dass in den Belehrungsbögen des RKI für Schulen COVID-19 nicht aufgeführt wird?
17.03.2022
Die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) wurde noch nicht in § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgenommen und wird daher auch in den Belehrungsbögen des RKI für Schulen nicht aufgeführt.
COVID-19 krankheitsverdächtige Personen, positiv getestete Personen, Verdachtspersonen und Kontaktpersonen müssen sich unverzüglich in die eigene Wohnung begeben und sich dort absondern. Alternativ kann die Absonderung auch an einem anderen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder in einer anderen geeigneten Unterkunft erfolgen. Das gilt auch ohne eine Anordnung der zuständigen Behörde. Rechtsgrundlage ist die „Niedersächsische SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung“. Hieraus ergibt sich zwingend, dass die Schule oder das Schulgelände nicht betreten werden dürfen und auch die Teilnahme an Schulveranstaltungen nicht zulässig ist.
Welche Unterstützung gibt es für die Schulen bei der Erstellung von Hygieneplänen?
30.03.2022
"Arbeitshilfe zur Erstellung des Hygieneplans für die Schule auf der Grundlage des § 36 Infektionsschutzgesetz" des Niedersächsischen Landesgesundheitsamts (NLGA).
Hinweise zur Ergänzung des Hygieneplans für Schulen
Bei der Erstellung eines schuleigenen Hygieneplans unterstützen Sie gerne die Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner sowie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Die Kontaktdaten der für die öffentlichen Schulen direkt zuständigen Beraterinnen und Berater der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung finden Sie unter www.aug-nds.de/?id=149.
Schulen in freier Trägerschaft wenden sich bitte an die vom Träger gem. § 1 Arbeitssicherheitsgesetz bestellten zuständigen Beraterinnen und Berater.
Auch die zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung beraten zum Infektionsschutz in Schulen. Nähere Informationen dazu unter www.bs-guv.de , www.guvh.de , www.guv-olden-burg.de und www.lukn.de.
Wo finde ich weitere Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Mund-Nasen-Bedeckungen?
01.04.2022
Weitere Antworten dazu finden Sie im Internetportal des Landes unter "Mund-Nasen-Bedeckung – Antworten auf häufig gestellte Fragen"
01.04.2022
Soweit keine Verpflichtung aufgrund der Corona-Verordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule besteht, kann diese auch nicht durch die Schulleitung oder einzelne Lehrkräfte ausgesprochen oder angeordnet werden.
Das örtliche Gesundheitsamt kann aber das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes anordnen. Hierzu wird die Schulleitung entsprechend informieren.
Darf ich mit Erkältungssymptomen in die Schule?
Wie soll gelüftet werden?
21.03.2022
Empfehlungen zur Lüftung finden Sie im Hygieneplan der Schule.
Weitere Empfehlungen:
Was ist zu beachten, wenn der Einsatz von Luftreinigern erwogen wird?
04.10.2021
Informationen finden Sie auf der Seite „Coronavirus an Schulen“ des Niedersächsischen Landesgesundheitsamts.
Beim Umweltbundesamt finden Sie die Stellungnahme "Lüftung, Lüftungsanlagen und mobile Luftreiniger an Schulen".
Sind Chorsingen oder dialogische Sprechübungen zulässig?
21.03.2022
Mit dem Wegfall der verbindlichen Vorgaben für Schulen aus dem Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan Corona Schule“ (RHP) sind auch verbindliche Vorgaben zum Singen und zum Spielen von Blasinstrumenten nicht mehr vorgesehen. Es ist den Schulen aber unbenommen zunächst vorsichtig zu agieren und die Maßnahmen weiterhin anzuwenden.
Was ist bei der Durchführung von Fortbildung für betriebliche Ersthelfer in Schulen zu beachten?
17.01.2022
Bei der Durchführung von Fortbildungen für betriebliche Ersthelfer in Schulen ist zu beachten, dass gemäß RdErl. „Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen“ die Kenntnisse im Abstand von jeweils drei Jahren aufzufrischen sind. Auch während der Pandemie muss die Erste Hilfe in Schulen und bei Schulveranstaltungen sichergestellt sein.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat darauf hingewiesen, dass Erste-Hilfe-Kurse als Präsenzveranstaltung absolviert werden müssen und online-Kurse nicht zugelassen sind. Zum Erwerb ganzheitlicher Handlungskompetenz in Notfallsituationen sind praktische Übungen erforderlich. Bei der Durchführung als Inhouseseminar sind die Vorgaben der Niedersächsischen Corona-Verordnung, des Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplans Corona Schule sowie die diesbezüglichen Rundverfügungen der RLSB zu beachten. Darüber hinaus sind auch die Hygienekonzepte der Kursanbieter zu berücksichtigen. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat Empfehlungen zur Organisation und Gestaltung von Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildungen für betriebliche Ersthelfende veröffentlicht.
Soweit zunächst keine ausreichenden Fortbildungskapazitäten zur Verfügung stehen, sollen prioritär Beschäftigte in Bereichen mit erhöhter Gefährdung (z. B. Schulsport, naturwissenschaftlichen Unterricht, im hauswirtschaftlichen Unterricht oder im technischen Unterricht) oder in Bereichen, in denen die Erste Hilfe nicht sichergestellt ist an den Fortbildungen teilnehmen.
Rundschreiben "Hinweise zur Ergänzung des Hygieneplans für Schulen" vom 17.03.2022
Anlage zum Rundschreiben "Hinweise zur Ergänzung des Hygieneplans für Schulen" vom 17.03.2022
Poster Basismaßnahmen zur Hygiene - deutsch
(PDF, 0,15 MB)
Poster Basismaßnahmen zur Hygiene - arabisch
(PDF, 0,18 MB)
Poster Basismaßnahmen zur Hygiene - bulgarisch
(PDF, 0,23 MB)
Poster Basismaßnahmen zur Hygiene - englisch
(PDF, 0,14 MB)
Poster Basismaßnahmen zur Hygiene - farsi
(PDF, 0,18 MB)
Poster Basismaßnahmen zur Hygiene - türkisch
(PDF, 0,40 MB)
Poster Basismaßnahmen zur Hygiene - rumänisch
(PDF, 0,28 MB)
Poster Basismaßnahmen zur Hygiene - ukrainisch
(PDF, 0,38 MB)
Krankheitssymptome: Darf ich in die Schule? - Zum Ausdrucken (Stand: 18.10.2021)
(PDF, 0,21 MB)