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Versicherungsschutz

Kann es sich bei einer Corona-Infektion bei Schülerinnen und Schülern um einen Schulunfall bzw. bei Lehrkräften und Beschäftigten um einen Dienst- oder Arbeitsunfall handeln?

Generell ist festzuhalten, dass Ansteckungen mit dem Corona-Virus aufgrund der hohen Sicherheitsstandards in der Schule in der Regel nicht in der Schule erfolgen, sondern eher im privaten bzw. öffentlichen Bereich. Grundsätzlich ist es zudem schwer nachweisbar, den Infektionsherd einer Corona-Erkrankung zeitlich und örtlich verlässlich zu bestimmen. In dem Fall einer nachgewiesenen Infektion in der Schule einhergehend mit einem schweren Verlauf kann es sich im Einzelfall um einen meldepflichtigen Versicherungsfall handeln, der formlos gegenüber dem GUV angezeigt werden kann. Die abschließende Prüfung (Infektion in der Schule oder durch außerschulische Kontakte) obliegt letztlich dem GUV. Nähere Informationen hierzu gibt der GUV unter: https://www.lukn.de/presse-medien/artikel/2021/01/Versicherungsfall.php


Sind auch symptomlose Corona-Infektion oder Infektionen mit milden Verläufen (leichter Schnupfen o. Ä.) zu melden?

Nein. Bei symptomlose Corona-Infektionen handelt es sich nicht um einen meldepflichtigen Versicherungsfall. Wie auch sonst bei leichten Unfällen oder Erkrankungen gilt in diesem Fall und bei milden Verläufen die Empfehlung: Alle Tatsachen, die mit der Infektion zusammenhängen, sollten im Verbandbuch / Meldeblock des Unternehmens oder der Einrichtung dokumentiert werden. Kommt es nach einiger Zeit doch noch zu einer schweren Erkrankung, helfen diese Daten dem Unfallversicherungsträger bei seinen Ermittlungen. Eine spätere Meldung steht der Anerkennung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nicht entgegen.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter: https://www.lukn.de/presse-medien/artikel/2022/02/Coronainfo.php

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.07.2022

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