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LT September-Plenum TOP 22: Schriftliche Antwort auf die mündliche Anfrage Nummer 10


Inklusive Beschulung in Niedersachsen

Abgeordnete Marco Brunotte und Stefan Politze (SPD)

Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung

Vorbemerkung der Abgeordneten

Nach § 4 NSchG sind alle öffentlichen Schulen der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulformen inklusive Schulen, in denen Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderungen gemeinsam erzogen und unterrichtet werden.

Vorbemerkung der Landesregierung

Die Erhebung zur Unterrichtsversorgung an den allgemein bildenden Schulen erfolgte im 1. Schulhalbjahr 2017/2018 zum Statistiktermin am 17.08.2017. Nach diesem Datum hatten die Schulen bis zum 21.08.2017 Zeit, die Daten der Erhebung abzugeben. Bei Vorlage der Daten ist - wie in jedem Jahr - eine aufwändige Prüfung durch die Niedersächsische Landesschulbehörde und das Kultusministerium notwendig. Eine Aussage über die geprüften Ergebnisse der Erhebung zur Unterrichtsversorgung an den allgemein bildenden Schulen zum Stichtag 17.08.2017 kann dementsprechend voraussichtlich erst Ende Dezember 2017/ Anfang Januar 2018 erfolgen. Insofern können die in der Anfrage gewünschten Daten für das Schuljahr 2017/2018 noch nicht vorgelegt werden.

Alternativ stellt die Landesregierung die entsprechenden Auswertungen zur Beantwortung der Fragen auf der Grundlage der Ergebnisse der Erhebung mit Stichtag 18.08.2016 für das vergangene Schuljahr 2016/2017 zur Verfügung.

1.Wie verteilen sich landesweit im Schuljahr 2017/2018 die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im 5. Schuljahrgang auf die weiterführenden Schulen (bitte getrennt nach den einzelnen Förderschwerpunkten gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 NSchG)?

Die Anzahl der inklusiv beschulten Schülerinnen und Schüler im 5. Schuljahrgang ohne Sprachlernklassen an öffentlichen allgemein bildenden Schulen nach Schulgliederungen zum Stichtag 18.08.2016 ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:

SGL

Schul-
gliederung

Anzahl

Schülerinnen
u. Schüler

LE

SR

ES

SE

KM

GB

11

HS

2.058

311

21

50

2

1

5

21

12

RS

7.817

55

19

53

18

2

9

10

13

GY - SEK I

27.164

4

6

59

54

14

34

18

14

IGS/FWS - SEK I

11.074

434

74

116

32

9

26

58

16

KGS - HS

658

107

16

16

1

1

1

4

17

KGS - RS

2.379

27

7

16

6

2

7

1

18

KGS - GY SEK I

1.946

0

2

8

4

1

1

0

19

KGS nach SJG - GY SEK I

355

0

1

2

0

0

0

1

40

OBS

14.512

713

100

239

37

14

41

54

2.Wie hoch ist der Anteil der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf an der Gesamtschülerschaft des 5. Schuljahrgangs der jeweiligen Schulform?

Die Anteile der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf an der Gesamtschülerschaft des 5. Schuljahrgangs der jeweiligen Schulform in Prozent sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

SGL

Schul-
gliederung

Anzahl

Schülerinnen und
Schüler

Anteile angegeben in Prozent

LE

SR

ES

SE

KM

GB

11

HS

2.058

15,11

1,02

2,4

0,1

0,05

0,24

1,02

12

RS

7.817

0,70

0,24

0,70

0,23

0,03

0,12

0,13

13

GY - SEK I

27.164

0,01

0,02

0,22

0,19

0,05

0,12

0,07

14

IGS/FWS - SEK I

11.074

3,92

0,67

1,05

0,29

0,08

0,23

0,52

16

KGS - HS

658

16,26

2,43

2,43

0,15

0,15

0,15

0,61

17

KGS - RS

2.379

1,13

0,29

0,67

0,25

0,08

0,29

0,04

18

KGS - GY - SEK I -

1.946

0,00

0,10

0,41

0,21

0,05

0,05

0,00

19

KGS nach SJG - GY - SEK I -

355

0,00

0,28

0,56

0,00

0,00

0,00

0,28

40

OBS

14.512

4,91

0,69

1,64

0,25

0,09

0,28

0,37

3.Falls die Anteile stark differieren, wie kann erreicht werden, dass sich alle Schulformen angemessen an der Inklusionsarbeit beteiligen?

Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 NSchG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 S. 1 NSchG entscheiden ausschließlich die Erziehungsberechtigten, welche Schulform die Schülerinnen und Schüler besuchen.


Artikel-Informationen

erstellt am:
21.09.2017

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