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FAQ Kinder aus der Ukraine in der Kindertagesbetreuung

INFORMATIONEN FÜR FACHKRÄFTE, TRÄGER, JUGENDÄMTER UND KOMMUNEN


Informationen für Fachkräfte

Wie kann ich mit Kindern das Thema Krieg und Frieden pädagogisch gestalten? (Aktualisierung 05.05.2022)

Handlungsempfehlungen, um mit Kindern in der Kita über das Thema Krieg und Frieden ins Gespräch zu kommen und um ihre Fragen, Sorgen und Ängste aufzugreifen, bietet das Niedersächsische Institut für frühkindliche Bildung und Entwicklung (nifbe) sowie die Online-Akademie für mehr Qualität in Kitas.

Die Initiative „Schau hin! Was dein Kind mit Medien macht!“ stellt Informationen zum Thema „Krieg in der Ukraine! Kinder mit Nachrichten nicht allein lassen“ zur Verfügung.


Wie kann ich Kinder mit Fluchterfahrung pädagogisch begleiten?
(Aktualisierung 12.05.2022)

Das Webportal des Niedersächsischen Instituts für frühkindliche Bildung und Entwicklung (nifbe) zu Kindern mit Fluchterfahrung enthält viele Informationen zum Thema sowie Konzepte guter Beispiele aus der Praxis. Weitere Informationen finden Sie hier und hier.

Das Netzwerk für traumatisierte Flüchtlinge in Niedersachsen NTFN e.V. bietet eine telefonische oder Beratung per E-Mail (fluechtlingskinder@ntfn.de) für pädagogische Fachkräfte in Kitas und Schulen zum Umgang mit Kindern mit Fluchterfahrung und ihren Familien an. Weitere Informationen finden Sie hier.

Darüber hinaus bietet die Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung (digitale) Fortbildungen für pädagogische Fachkräfte, Leitungen und Fachberatungen. Weitere Informationen finden Sie hier.

2016 hat das Niedersächsische Kultusministerium die Qualifizierungsinitiative „Vielfalt fördert! Vielfalt fordert!“ gestartet und landesweit Multiplikatorinnen und Multiplikatoren geschult, die vor Ort in Niedersachsen als Fortbildungsreferentinnen und -referenten zur Verfügung stehen. Weitere Informationen hier.


Wie finde ich vor Ort eine/n Sprachmittler/in? (Aktualisierung 05.05.2022)

Das Onlineportal „Verband der Konferenzdolmetscher“ bietet ein bundesweites Verzeichnis von Sprachmittlern/innen mit regionaler Suchfunktion (https://vkd-suche.bdue.de/)


Wie kann ich auf Fragen und Ängste der Kinder zum Thema Krieg und Frieden im Kita-Alltag eingehen?

Handlungsempfehlungen, um mit Kindern in der Kita über das Thema Krieg und Frieden ins Gespräch zu kommen und um ihre Fragen, Sorgen und Ängste aufzugreifen, bietet die Online-Akademie für mehr Qualität in Kitas.


+++ INFORMATIONEN FÜR JUGENDÄMTER, KOMMUNEN UND KITA-TRÄGER +++

Brauche ich für mein Betreuungsangebot eine Betriebserlaubnis? (Aktualisierung: 28.07.2022)


  • Niedrigschwellige Betreuungsangebote, wie z. B. Spielgruppen, deren Dauer auf höchstens 3 Monate befristet betrieben werden, sind erlaubnisfrei. Diese Gruppen können ohne Erlaubnis des Landesjugendamtes jederzeit eingerichtet werden. Auch Eltern-Kind-Gruppen, bei denen die Erziehungsverantwortung im Wesentlichen bei den Erziehungsberechtigten bleibt, sind erlaubnisfrei.
  • Längerfristige Betreuungsangebote unterhalb der Schwelle des § 1 Abs. 2 NKiTaG (mind. 6 Kinder und regelmäßig mind. 20 Wochenstunden Betreuung in der Kernzeit) mit Ausnahme der Eltern-Kind-Gruppen, die über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten angeboten werden sollen, benötigen eine Genehmigung nach § 45 SGB VIII. Die Ausgestaltung dieser Gruppen kann flexibel erfolgen. In diesen Gruppen können z.B. bis zu 20 Kinder in kindgerechten Räumen wie z. B. Gemeinderäumen, Turnhallen, nicht genutzten Kita-Räumen, Freizeiteinrichtungen etc. durch geeignete Kräfte betreut werden.
  • Längerfristige oder dauerhafte Betreuungsangebote, wie z. B. die Einrichtung einer zusätzlichen Gruppe in einer Kindertagesstätte, sind nach § 45 SGB VIII in Verbindung mit dem NKiTaG ergänzt um die DVO-NKiTaG erlaubnispflichtig. Ein Antrag auf Betriebserlaubnis ist beim Landesjugendamt über das internetgestützte Verfahren kita.web zu stellen. Ihre Kontaktperson im Landesjugendamt finden Sie in der Übersicht zu den Regionalen Zuständigkeiten der Fachdienste


Wie kann ich zusätzliche Plätze in meiner Kindertagesstätte schaffen? (Aktualisierung: 14.07.2023)

  • Nach § 8 Abs. 3 NKiTaG ist eine Platzteilung möglich. Zwei Kinder teilen sich einen Platz in einer Gruppe. Dies ist für bis zu zwei Plätze in jeder Kernzeitgruppe möglich.
  • Gruppen, die mit weniger als der max. möglichen Gruppengröße genehmigt wurden, können zusätzliche Kinder aufnehmen: Durch die Niedersächsische Verordnung zur Gewährleistung der Betreuung in Kindertagesstätten für geflüchtete Kinder wurden die räumlichen Standards nach der DVO-NKiTaG befristet bis zum 31.07.2024 ausgesetzt. Abweichungen von den Mindestbodenflächen, den erforderlichen Räumlichkeiten und den Außenflächen nach DVO-NKiTaG sind daher zulässig, ohne dass es einer Zulassung durch das Landesjugendamt bedarf. So kann z. B. in einer für 22 Kindergartenkinder mit einem Gruppenraum von 44 m² genehmigten Kindergartengruppe befristet bis zum 31.07.2024 auch ein 23., 24., 25. oder (befristet bis zum 31.07.2024) ein 26. Kind aufgenommen werden.
  • Es kann eine zusätzliche Gruppe in der Kindertagesstätte z. B. im Mehrzweckbereich befristet (Nachmittagsgruppe, kleine Gruppe, …) eingerichtet werden: Durch die Niedersächsische Verordnung zur Gewährleistung der Betreuung in Kindertagesstätten für geflüchtete Kinder wurden die räumlichen Standards nach der DVO-NKiTaG befristet bis zum 31.07.2024 ausgesetzt. Abweichungen von den Mindestbodenflächen, den erforderlichen Räumlichkeiten und den Außenflächen nach DVO-NKiTaG sind daher zulässig, ohne dass es einer Zulassung durch das Landesjugendamt bedarf. Übergangsweise kann so etwa ein vorhandener Mehrzweckraum für die Einrichtung einer zusätzlichen Gruppe genutzt werden.
Das Niedersächsische Landesjugendamt als überörtlicher Träger berät und unterstützt die Kita-Träger regional vor Ort. Kontakte finden Sie hier.


Wie kann Vertretung besser sichergestellt werden? (Aktualisierung: 14.07.2023)

Durch die Niedersächsische Verordnung zur Gewährleistung der Betreuung in Kindertagesstätten für geflüchtete Kinder ist den Trägern eröffnet worden, auch in eingruppigen Kindertagesstätten oder in einer eingruppigen Außenstelle einer Kindertagesstätte sowie in mehreren Gruppen zeitgleich bei einem kurzfristigem Ausfall von pädagogischen Kräften max. eine geeignete Person je Gruppe für die Aufsicht einzusetzen. Die Erweiterung der Vertretungsregelung ist befristet auf längstens drei Tage im Monat je Gruppe. Diese Maßnahme ist befristet bis zum 31.07.2024.


Wie erfolgt die Nachweispflicht des Masernschutzes von aus der Ukraine geflüchteten Kindern in der Kindertagesbetreuung?

Das Bundesrecht sieht im Infektionsschutzgesetz (IfSG) vor, dass Kinder bis zum ersten Lebensjahr nicht unter die Nachweispflicht des Masernschutzes fallen. Sie können ohne weitere Prüfung in Kindertagesstätten und in Kindertagespflege betreut werden. Kinder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres müssen nach dem IfSG mindestens eine Impfung gegen Masern nachweisen. Ab Vollendung des zweiten Lebensjahres sind nach dem IfSG mindestens zwei Impfungen gegen Masern nachzuweisen.

In der Ukraine erfolgt nach dem Plan des dortigen Gesundheitsministeriums eine kombinierte Mumps-Masern-Röteln-Impfung mit 12 Monaten und eine mit 6 Jahren. In der Ukraine werden nur (einmalig) geimpfte Kinder in Kindertagesstätten aufgenommen. Bei Kindern zwischen einem und 5 Jahren, die bereits in Betreuung in einer Kindertagesstätte waren, ist daher zu unterstellen, dass eine Masernimpfung verabreicht wurde.

In Anbetracht der außergewöhnlichen Lage können aus der Ukraine geflüchtete Kinder in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege betreut werden, auch wenn der Nachweis des vollständigen Impfschutzes mit zwei Impfungen gegen Masern nicht erbracht werden kann. Die Kinder sollen jedoch ein Impfangebot zur Vervollständigung des Impfschutzes erhalten. Dies kann über das örtliche Gesundheitsamt oder die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte erfolgen. Wenn der Nachweis über den vollständigen Impfschutz nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Kinder in die Gemeinschaftseinrichtung vorgelegt wird, hat die Kita-Leitung oder die Kindertagespflegeperson unverzüglich das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Die Einrichtungen können das Kind weiter betreuen. Das Gesundheitsamt veranlasst dann alles Weitere.

Wie ist der Masernschutz bei Beschäftigten aus der Ukraine in der Kita bzw. in der Kindertagespflege zu gewährleisten?

Bei Erwachsenen aus der Ukraine ist davon auszugehen, dass eine vollständige Impfung vorliegt, da nach dem Plan des dortigen Gesundheitsministeriums eine kombinierte Mumps-Masern-Röteln-Impfung im Alter von 12 Monaten und von 6 Jahren erfolgt. Falls der Nachweis aufgrund der Fluchtsituation nicht erbracht werden kann, ist eine Glaubhaftmachung des vorliegenden Impfschutzes gegenüber dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt ausreichend. Nach entsprechender Glaubhaftmachung kann der Einrichtungsträger, der eine Beschäftigung beabsichtigt, den Nachweis des vollständigen Impfschutzes unterstellen.


Wie können pädagogische Fachkräfte aus der Ukraine in der Kindertagesbetreuung eingesetzt werden? (Aktualisierung: 16.05.2022)

Fachkräfte aus der Ukraine, die über einen einschlägigen Abschluss in der frühkindlichen Bildung verfügen, können in der Kindertagesstätte als pädagogische Fach- oder Assistenzkraft beschäftigt werden. Die Voraussetzungen hierfür regelt die Allgemeinverfügung für Ausnahmen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 NKiTaG i. V. m. § 31 Satz SGB X. Der Träger prüft und verantwortet die in der Allgemeinverfügung festgelegten Voraussetzungen (fachliche Eignung und deutsche Sprachkenntnisse) in eigener Zuständigkeit und braucht für die Beschäftigung keinen Antrag auf Ausnahme beim zuständigen Landesjugendamt zu stellen. Die per Allgemeinverfügung bereits erteilte Ausnahme gilt längstens für 12 Monate ab Beschäftigungsbeginn. Dieses Zeitfenster soll seitens der Kraft aus der Ukraine genutzt werden, um beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg eine berufsrechtliche (Teil-)Anerkennung des in der Ukraine erworbenen Abschlusses zu beantragen und ggf. zu erhalten. Der Träger meldet die Fachkraft aus der Ukraine entsprechend seiner anderen Fachkräfte im Personalmodul von kita.web.

Auch eine Beschäftigung als Zusatzkraft Betreuung über die Richtlinie Qualität in Kitas 2 ist möglich.


Wie ist mit der Vorlage eines Führungszeugnisses bei der Beschäftigung von Personen aus der Ukraine umzugehen?

Nach § 72a SGB VIII dürfen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer dort genannten Straftat verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Auf freie Träger wird diese Bestimmung im Wege von Sicherstellungsvereinbarungen nach § 72a Abs. 2 SGB VIII übertragen.

Da deutsche Führungszeugnisse keine verlässlichen Angaben über einschlägige Vorstrafen in der Ukraine enthalten, wird die Vorlage des Führungszeugnisses für die Prüfung der Eignung als nicht zielführend angesehen. Auf die Vorlage kann aus Landessicht damit verzichtet werden. Die Eignung ist dann auf andere Weise, etwa im Rahmen persönlicher Gespräche oder begleiteten Arbeitens festzustellen.


Wie sind die Verfahren für die Wiederherstellung von Bildungsdokumenten (Abschlusszeugnisse, Diplome) im Falle ihres Verlustes? (Aktualisierung: 05.05.2022)

Wenn eine Person ein Bildungsdokument verloren hat, sollte sie sich nach Möglichkeit an die Bildungseinrichtung wenden, die das Dokument ausgestellt hat. Darüber hinaus kann eine Person, die über Daten über die Serien und die Nummer ihres Dokuments über die allgemeine Sekundar-, Berufs- oder Hochschulbildung verfügt, eine elektronische Anfrage stellen und Informationen über ihr Bildungsdokument aus dem Register der Bildungsdokumente in der Unified State Electronic Database on Education (EDEBO) per E-Mail erhalten (https://info.edbo.gov.ua/edu-documents/).

Das Register enthält Informationen und Daten zu Bildungsdokumenten, die seit dem Jahr 2000 ausgestellt wurden. Lehrer und Erzieher, die nach dem Jahr 2000 ihren Hochschulabschluss gemacht haben und sich vorübergehend im Ausland aufhalten, können diese Ressource auch nutzen, um ihre pädagogische Ausbildung bei Bedarf zu bestätigen.

Darüber hinaus können im Kriegsrecht Personen, die in der Ukraine eine Grundausbildung (9. Klasse) oder eine allgemeine Sekundarschulbildung (11. Klasse) abgeschlossen haben, aber ihr Abschlusszeugnis sowie Informationen über die Serie und Nummer des Dokuments nicht bei sich haben, alle Informationen darüber aus dem Register der Bildungsdokumente bei EDEBO erhalten, indem sie sich an das staatliche Unternehmen "Inforesurs" wenden (https://www.inforesurs.gov.ua/2022/04/04/shchodo-otrymannia-informatsii-pro-dokumenty-pro-zahalnu-seredniu-osvitu-v-umovakh-voiennoho-stanu-v-ukraini/)

(Quelle: Ukrainisches Bildungsministerium: https://mon.gov.ua/eng/ministerstvo/diyalnist/mizhnarodna-dilnist/pidtrimka-osviti-i-nauki-ukrayini-pid-chas-vijni/yak-organizuvati-navchannya-dlya-ukrayinskih-ditej-za-kordonom)


Was ist das Meldeportal zur Erfassung von aus der Ukraine geflüchteten Kindern in der Kindertagesbetreuung? (Aktualisierung: 29.01.2024)

Das Niedersächsische Kultusministerium hat ein Meldeportal eingerichtet, über das die Träger von Kindertageseinrichtungen und die örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe für die Kindertagespflege die Anzahl von geflüchteten Kindern aus der Ukraine, die in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege betreut werden, melden. Ziel des Meldeportals ist es, auf Landesebene schnellstmöglich Kenntnis darüber zu haben, wo und für wie viele aus der Ukraine geflüchtete Kinder Angebote der Kindertagesbetreuung geschaffen werden.


Wie können Kinder in Erstaufnahmeeinrichtungen betreut werden?

Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten. Einer Betriebserlaubnis für die Einrichtung von Betreuungsgruppen für Kinder in Aufnahmeeinrichtungen bedarf es nach § 44 Abs. 3 AsylG nicht. Die Träger von Aufnahmeeinrichtungen können in diesen Einrichtungen Minderjährige somit ohne Betriebserlaubnis durch geeignete Personen beaufsichtigen, betreuen und erziehen lassen.

Haben geflüchtete Kinder bereits in einer Erstaufnahmeeinrichtung einen Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung?

Nein, solange sich Familien in einer Erstaufnahmeeinrichtung aufhalten, liegt die Zuständigkeit für die Kindertagesbetreuung in der Aufnahmeeinrichtungen. Der § 44 AsylG regelt, dass § 45 SGB VIII nicht für Angebote zur Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger gilt. Die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII durch das Landesjugendamt ist nicht erforderlich. Die für die Aufnahmeeinrichtungen zuständigen Stellen können pragmatisch und situationsbezogen Angebote für die Betreuung und Förderung von Kindern organisieren.

Nach Abschluss des Asylverfahrens erhalten Geflüchtete eine ausländerrechtliche Duldung oder nehmen rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland ein und können dann an ihrem (nicht nur vorübergehenden) Wohnort die in SGB VIII und NKiTaG geregelten Rechtsansprüche geltend machen.


Haben geflüchtete Familien aus der Ukraine in Deutschland einen Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung? (Aktualisierung 05.05.2022)

Ja. Es bestehen die altersbezogenen Rechtsansprüche auf Kindertagesbetreuung nach § 24 SGB VIII. Diese können geltend gemacht werden, wenn eine Familie die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat und aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung oder rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Im Rahmen der EU-Massenzustromrichtlinie können Geflüchtete aus der Ukraine sofort nach Ankunft in Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG beantragen, ohne dass sie ein Asylverfahren durchlaufen. Diese Rechtsansprüche sind wohnortnah durch den für diesen Wohnort zuständigen örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe zu erfüllen.


Wie ist der gewöhnliche Aufenthalt von geflüchteten Familien hinsichtlich des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung erfüllt? (Aktualisierung 05.05.2022)

Für geflüchtete Kinder aus der Ukraine bestehen die altersbezogenen Rechtsansprüche auf Kindertagesbetreuung nach § 24 SGB VIII, die geltend gemacht werden können, wenn die Eltern oder ein Elternteil – wenn das Kind allein mit einem Elternteil geflüchtet ist- einen gewöhnlicher Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich eines Jugendamtes eingenommen hat. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist definiert in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I: „Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.“ Der rechtmäßig gewöhnliche Aufenthalt muss nicht durch aufenthaltsrechtliche Dokumente der Ausländerbehörde nachgewiesen werden, entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Anwesenheit, die nicht nur vorübergehender Natur sein darf. Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann etwa durch den Einzug in eine bestimmte Wohnung glaubhaft gemacht werden.

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Ergänzender Hinweis:
Hier finden Sie umfangreiche Informationen zum Thema Gelebte Vielfalt - Kinder aus Familien mit Migrationshintergrund

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Berufszugang Fachkräfte aus der Ukraine

  Allgemeinverfügung: Fachkräfte aus der Ukraine

Berufszugang in die Kindertagesbetreuung

Diese Übersicht wird fortlaufend aktualisiert.

  2024-01-26_Berufszugang_nach_NKiTaG (inkl. Fachkräfte aus der Ukraine).pdf

Artikel-Informationen

erstellt am:
25.03.2022
zuletzt aktualisiert am:
29.01.2024

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