Hinweise zum Masernschutzgesetz
Masern sind eine hoch ansteckende Krankheit. Sie wird durch Viren verursacht. An Masern erkranken nicht nur ungeimpfte Kinder, sondern auch zunehmend nicht oder nicht ausreichend geimpfte (junge) Erwachsene. Eine Impfung ist das wirkungsvollste Mittel, dieser Krankheit vorzubeugen.
Masern gehören laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu den meldepflichtigen Erkrankungen. Das bedeutet, dass bei Masern der Verdacht, die tatsächliche Erkrankung oder der Tod dem Gesundheitsamt gemeldet werden muss.
Am 13.02.2020 wurde das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I Nr. 6 S. 148) und in das IfSG implementiert. Das Gesetz ist am 01.03.2020 in Kraft getreten.
Kinder- und Jugendliche, die in Gemeinschaftseinrichtungen (Schule, Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege) neu aufgenommen werden sollen, sowie Personen, die ab 01.03.2020 eine Tätigkeit in der Schule, Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege aufnehmen, sind verpflichtet, ihren gültigen Masernimpfstatus nachzuweisen.
Bereits am 01.03.2020 in Einrichtungen betreute oder tätige Personen haben bis zum 31.07.2021 Zeit, nötigenfalls die Impfung nachzuholen und / oder einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
Mit der Rundverfügung vom 25.02.2020 wurden die Schulleitungen über die Einführung des Masernschutzgesetzes sowie dessen Umsetzung informiert. Das in der Rundverfügung genannte Merkblatt (Anlage 1) sowie die Dokumentationshilfe (Anlage 2) und die Mustervorlage für die ärztliche Bescheinigung (Anlage 3) finden Sie auf der Internetseite des Nds. Landesgesundheitsamtes.
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sind über die örtlichen Jugendhilfeträger über die Einführung des Masernschutzgesetzes sowie dessen Umsetzung informiert worden.
AKTUELL:
Prüfverfahren Phase 1 für Schulleitungen: Kurz und Knapp – eine Übersicht
Mehr Informationen:
Masern – Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit
Starter Kid Masern:
Rundverfügung der NLSchB zum Masernschutzgesetz
Artikel-Informationen
erstellt am:
11.03.2020
zuletzt aktualisiert am:
12.03.2020