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Landeselternrat (siehe § 169 Nieders. Schulgesetz)

Beim Kultusministerium wird als Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler aller Schulformen ein Landeselternrat gebildet.
Die Mitglieder des Landeselternrats werden von den Elternvertreterinnen und Elternvertretern in den Kreiselternräten und in den Stadtelternräten der kreisfreien Städte aus ihrer Mitte gewählt.
Der Landeselternrat hat gegenüber dem Kultusministerium Mitwirkungs-, Anhörungs- und Beratungsrechte; insbesondere wirkt er in allen wichtigen allgemeinen Fragen des Schulwesens mit, soweit die Belange der Erziehungsberechtigten berührt werden.

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