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Schulträger

Das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) ist die rechtliche Grundlage für das öffentliche und private Schulwesen in Niedersachsen. Darin ist bestimmt, dass öffentliche Schulen solche sind, deren Träger die Landkreise, die Gemeinden, die Samtgemeinden, die Zweckverbände oder das Land sind.

Im niedersächsischen Schulwesen gibt es eine zweigeteilte Zuständigkeit für Schulen.

Die kommunalen Körperschaften (Landkreise, kreisfreie Städte, Gemeinden, Samtgemeinden) halten im Regelfall das notwendige öffentliche Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vor und finanzieren diese.

Das Land hat die persönlichen Kosten für die Lehrkräfte, die Schulassistentinnen und Schulassistenten, die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Beschäftigten zur Durchführung außerunterrichtlicher Angebote an Ganztagsschulen oder an Grundschulen sowie an öffentlichen berufsbildenden Schulen das Verwaltungspersonal zur Personal- und Mittelbewirtschaftung zu tragen, d. h. es ist Dienstherr oder Arbeitgeber dieser Beschäftigten.

Träger von Privatschulen können natürliche Personen, eine Einzelperson, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eine OHG, eine KG, eine GmbH oder eine AG sein, aber auch Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts.

Nachfolgend werden die Aufgaben der kommunalen Schulträger als grundsätzliche Träger der öffentlichen Schulen dargestellt:

Zu den Aufgaben des Schulträgers gehören zusammengefasst im Wesentlichen:

  • Vorhaltung des notwendigen Schulangebots in organisatorischer Hinsicht, d. h. Errichtung und Veränderung von Schuleinrichtungen i. R. des Behördenbestands des Schulträgers (§ 106).
  • Beschaffung und Unterhaltung des notwendigen Schulraums durch Bau, Anmietung oder auf andere Weise (§§ 108, 113, 115).
  • Ausstattung der Schulen mit Einrichtung und Lehrmitteln und Zuweisung von Haushaltsmitteln an die Schulen (§§ 108, 111 Abs. 1).
  • Mittelfinanzierung der Kreisschulbaukasse (§ 117).
  • Einstellung des nichtstaatlichen Schulpersonals (§ 53).
  • Namensgebung von Schulen (§ 107).
  • Organisation und Finanzierung der Schülerbeförderung, soweit besonders übertragen (§ 114 Abs. 6).
  • Bildung von kommunalen Schulausschüssen (§ 110).
  • Festlegung von Schulbezirken im Primarbereich und im Sekundarbereich I (§ 63 Abs. 2).
  • Mitwirkung bei Schulversuchen (§ 22).
  • Herstellung des Einvernehmens bei der Einführung des Ganztagsschulbetriebs in allgemein bildenden Schulen (§ 23).
  • Mitwirkung in Konferenzen der Schulen (§ 36).
  • Mitwirkung bei der Bestellung der Schulleiterinnen und Schulleiter (§§ 45 ff.).
  • Mitwirkung bei der Besetzung bestimmter Funktions- und Beförderungsstellen (§ 52).
  • Mitwirkung bei der Feststellung der Aufnahmekapazität einer berufsbildenden Schule (§§ 59 a Abs. 4, 105 Abs. 2 i. V. m. § 3 BbS-VO.
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