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Schulintranetnutzung

Die Bundesländer haben sich mit den Rechteinhabern urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen über eine Vereinbarung verständigt, die die Nutzung derartiger Werke und Leistungen auf sog. digitalen Lernplattformen an Schulen ermöglicht.

Die Laufzeit des Gesamtvertrages ist vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2023.

Die öffentliche Zugänglichmachung und öffentliche Wiedergabe von Werken oder Werkteilen einschließlich Pressebeiträge (einzelne Artikel in Zeitungen und Publikumszeitschriften unabhängig von deren Länge einschließlich enthaltener Bilder/Grafiken/Cartoons) sowie geschützten Leistungen bemisst sich nach der o.a. Vereinbarung nach § 60 a Abs. 1 bis 3 Urhebergesetz (UrhG). Der Umfang der erlaubten Veröffentlichung geschützter Werke im Schulintranet ist in § 60 a UrhG durch einen festen Prozentsatz bestimmt, aktuell 15 Prozent eines Werkes. Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift (keine Publikumszeitschriften) oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen hiervon abweichend vollständig genutzt werden.

Als Werke geringen Umfangs nach § 60 a Abs. 2 UrhG gelten im Sinnes des Gesamtvertrages:

- ein Schriftwerk, ausgenommen Pressebeiträge, im Umfang von maximal 25 Seiten, bei Musikeditionen maximal 6 Seiten

- ein Film von maximal fünf Minuten Länge

- maximal fünf Minuten eines Musikstücks sowie

- alle hierin enthaltenen vollständigen Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen.

Die öffentliche Zugänglichmachung und öffentliche Wiedergabe eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des jeweiligen Rechteinhabers zulässig.

Bei der Nutzung von Werken oder Werksteilen ist stets die Quelle deutlich anzugeben.


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