Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung
Beitragsfreiheit im Kindergartenjahr 2016/2017
Nach § 21 Abs. 1 KiTaG haben Kinder Anspruch auf unentgeltlichen Besuch einer Tageseinrichtung in dem Kindergartenjahr, das der Schulpflicht gemäß § 64 Abs. 1 NSchG unmittelbar vorausgeht.
Nach § 64 Abs. 1 NSchG werden die Kinder mit Beginn des Schuljahres schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30. September vollenden werden. Das Schuljahr beginnt nach § 28 Abs. 1 NSchG am 01. August jeden Jahres und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
Die Dauer eines Kindergartenjahres ist in § 5 Abs. 1 der Verordnung über Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder sowie über die Durchführung der Finanzhilfe (2. DVO-KiTaG) ebenfalls auf den Zeitraum 01. August bis 31. Juli festgelegt. Es entspricht damit dem Zeitraum eines Schuljahres.
Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Besuch im letzten Kindergartenjahr nach § 21 KiTaG bezieht sich dementsprechend auf den Zeitraum 01. August 2016 bis zum 31. Juli 2017.
Weitergehende Informationen insbesondere für Eltern finden Sie unter Elterninformation beitragsfreies Kindergartenjahr
Unterlagen für den örtlichen Träger der Jugendhilfe (Kommune) zur Abrechung finden Sie auf der Seite der Niedersächsischen Landesschulbehörde.