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Rede der Niedersächsischen Kultusministerin Frauke Heiligenstadt zu TOP 4 der Landtagssitzung am 16.08.2017

Gesetz zur Verankerung der Pflichten von Schülerinnen und Schülern im Niedersächsischen Schulgesetz



Gesetzentwurf der Fraktion der FDP Drs. 17/7023


Es gilt das gesprochene Wort!


Anrede,

ich freue mich, dass es mit dem gemeinsamen Änderungsvorschlag zum Entwurf eines Gesetzes zur Verankerung der Pflichten von Schülerinnen und Schülern im Niedersächsischen Schulgesetz gelungen ist, eine zwischen allen im Niedersächsischen Landtag vertretenen Fraktionen geeinte, sehr gute Gesetzesfassung vorzulegen.

Insbesondere ist es bemerkenswert, dass es auf dem Weg zu diesem gemeinsamen Antrag im Rahmen der Ausschussberatungen eine ganz überwiegend sachlich geführte Auseinandersetzungen gab.

Die Landesregierung hat mit der Einholung eines externen wissenschaftlichen Gutachtens zu diesem Regelungskomplex die wichtigen Grundlagen und den Anstoß für diesen Änderungsvorschlag gegeben.

Mit der Verabschiedung dieses Gesetzentwurfs übernimmt der Gesetzgeber für einen gesellschaftlich umstrittenen Regelungskomplex die Verantwortung und schafft eine klarere und damit praxisgerechtere Rechtsgrundlage zum Umgang mit der Gesichtsverschleierung von Schülerinnen in Schule. Wir schaffen damit die notwendige Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit in Bezug auf konkrete Mitwirkungsrechte und Mitwirkungspflichten der Schülerinnen und Schüler.

Die Landesregierung hat den gesetzgeberischen Prozess nicht nur intensiv begleitet, sondern immer wieder aktiv unterstützt. Nur am Rande möchte ich betonen, dass eines auch deutlich geworden ist: Eine sachliche Debatte um die bestmögliche Regelung führt letztlich auch zu den besten Ergebnissen. Diese sachlichen Debatten sind es, die die Schülerinnen und Schüler, die Lehrkräfte, die Erziehungsberechtigten und letztendlich alle Bürgerinnen und Bürger zu Recht von ihrer demokratisch legitimierten Volksvertretung, den Abgeordneten dieses Hohen Hauses, erwarten.

Es ist gut, dass mit der Gesetzesänderung ein allgemeines Mitwirkungsrecht für alle Schülerinnen und Schüler in Schule normiert wird. Gleichzeitig aber wird auch eine allgemeine Mitwirkungspflicht dahingehend festgelegt, dass die Schülerinnen und Schüler an der Erfüllung des Bildungsauftrages mitzuwirken haben. Damit wird der in § 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes normierte Bildungsauftrag zum zentralen Maßstab des Verhaltens der Schülerinnen und Schüler erhoben.

Die wesentliche Verbesserung für unsere Schulen befindet sich im künftigen § 58 Absatz 2 Satz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes. Demnach dürfen die Schülerinnen und Schüler durch ihr Verhalten oder ihre Kleidung die Kommunikation mit den Beteiligten des Schullebens nicht in besonderer Weise erschweren. Damit konkretisiert die neue Vorschrift den Pflichtenkanon der Schülerinnen und Schüler und macht deutlich, dass die offene Kommunikation eine grundlegende Gelingensbedingung von Schule darstellt. Der Gesetzeswortlaut umfasst dabei durch die Aufnahme des Merkmals der Kleidung auch die aus religiösen Gründen getragene Vollverschleierung von Schülerinnen. Ohne jedoch sich auf diesen Einzelfall zu beschränken oder gar diskriminierend zu wirken, wird damit deutlich, dass das Tragen von Burka oder Nikab einer Schülerin in der Schule untersagt ist. Die Vorschrift markiert eine eindeutige Grenzlinie für religiös motivierte Kleidung in der Schule. Sie stellt maßgeblich auf eine funktionale Begründung des Verbots der Gesichtsverhüllung ab: Kommunikation ist mehr als die bloße Wahrnehmbarkeit des gesprochenen Wortes. Kommunikation setzt auch das Erfassen der Körpersprache, insbesondere der Gesichtsmimik voraus.

Selbstverständlich wird mein Haus die gesetzliche Regelung durch begleitende, untergesetzliche Maßnahmen zielführend in der Anwendung und Umsetzung durch die Schulen vor Ort vermitteln. Hierzu sind bereits umfangreiche Vorarbeiten getroffen. So ist in der vergangenen Woche der Fachbereich 1R der Niedersächsischen Landesschulbehörde im Rahmen einer Dienstbesprechung im Vorgriff auf die sich abzeichnende Verabschiedung des Gesetzentwurfs unmittelbar und umfassend über die rechtlichen Auswirkungen informiert worden. Auch ist beabsichtigt, umfangreiche Begleitmaterialien nach der an die Verabschiedung des Gesetzes durch dieses Plenum an die Schulen zu verschicken. Neben erläuternden Hinweisen, die auch eine Meldekette im Falle des Besuchs einer vollverschleierten Schülerin beinhaltet, wird den Schulen ein weiterführender Aufsatz zum besseren Verständnis der Rechtslage zur Verfügung gestellt. Diese Informationen sollen zudem auch in der Oktoberausgabe des Schulverwaltungsblattes für Niedersachsen veröffentlicht werden.

Abschließend möchte ich noch einmal betonen, dass wir bei der schulrechtlichen und pädagogischen Behandlung von Fällen vollverschleierter Schülerinnen nicht am Anfang stehen. Die Niedersächsische Landesschulbehörde hat bereits in der Vergangenheit in diesen Fällen den Schulen beratend und unterstützend zur Seite gestanden und wird dies selbstverständlich auch in Zukunft tun. Die Rechtslage wird durch die Neufassung des § 58 Niedersächsisches Schulgesetz - den gemeinsamen Gesetzentwurf aller Fraktionen - im Sinne der Normklarheit und einer Erhöhung der Anwenderfreundlichkeit präzisiert. Dies ist ein wichtiger Schritt für die Schulen, den ich nachdrücklich begrüße.

Artikel-Informationen

erstellt am:
16.08.2017

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